Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT230112 • OG ZH RT230112 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Legal Prejudice in Security for Costs Order

Geschäftsnummer RT230112
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party filed a timely appeal against a lower court's order requiring the opposing party to pay a security for costs in summary debt enforcement proceedings. The appellate court dismissed the appeal, ruling that it could not address the merits because the appellant suffered no legal disadvantage from the order, as they were not obligated by it and could raise all their objections later in the main procedure. Furthermore, the court clarified that it lacks jurisdiction to issue criminal referrals or determine criminal matters, and that the appellant's other procedural complaints regarding the decision's signing and jurisdiction were unfounded.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 30 StGB, Art. 304 Abs. 1 StPO; Appeal Dismissed for Lack of Legal Prejudice in Security for Costs Order: The appellate court dismissed the appeal, ruling that it could not address the merits because the appellant suffered no legal disadvantage from the order, as they were not obligated by it and could raise all their objections later in the main procedure. Furthermore, the court clarified that it lacks jurisdiction to issue criminal referrals or determine criminal matters, and that the appellant's other procedural complaints regarding the decision's signing and jurisdiction were unfounded.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrensrügen Sicherheitsleistung Überweisung wegen Unzuständigkeit Zahlungsbefehl Verfahrenskosten Strafanzeige Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning section regarding the non-award of party compensation due to the appellant's failure (Unterliegen).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section regarding the non-award of party compensation due to the appellant's failure (Unterliegen).

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited to justify avoiding further procedural steps because the appeal immediately proved inadmissible.

Art. 60 ZPO

Cited in the reasoning to confirm that the court examines procedural prerequisites ex officio.

Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

Cited in the reasoning section as the basis for checking if a party is aggrieved, a procedural prerequisite.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited to establish that the appeal was filed in time.

Art. 64 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders 1-5, therefore it is excluded.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders 1-5, therefore it is excluded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230112-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Beschluss vom 29. August 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Luzern, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Staatsanwaltschaft Luzern betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 24. Juli 2023 (EB230262-I)

Erwägungen:

1.1. Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 forderte die Vorinstanz den Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) zur Leistung eines Kostenvorschusses auf (Urk. 2 = Urk. 4/4). Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 2. August 2023 fristgerecht (Urk. 5 S. 2 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1 f.):

"a) Der Vorgang ist ohne Kostenfolge für den Verfasser sofort zu stornieren.

b) Ein Strafantrag ist auszustellen gegen B._____ (Prinzipal), oder den handelnden Angestellten des Betreibungsamtes Volketswil wegen Amtsmissbrauch. Die eigenmächtige Einleitung eines Gerichtsverfahrens mit möglicher Kostenfolge für eine Drittpartei ist absolut inakzeptabel."

1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-8). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dazu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. ob sie einen Nachteil erleidet (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

3.1. Der Gesuchsgegner wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet. Ihm wird zudem im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens noch Gelegenheit zu geben sein, sich zum Rechtsöffnungsbegehren zu äussern, sofern der Gesuchsteller der ihm mit Verfügung vom 24. Juli 2023 auferlegten Verpflichtung nachkommt. Entsprechend wird der Gesuchsgegner seine Rügen – u.a. dass er gar nie Rechtsvorschlag erhoben habe (Urk. 1 S. 1) – noch vorbringen können. Damit erwächst ihm aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil. Mangels Beschwer ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen erweist sich auch die Rüge als unbegründet, wonach der Entscheid nicht ordnungsgemäss unterzeichnet sei: Gemäss § 136 GOG ZH sind andere Entscheide

als Endentscheide in der Sache von einem Mitglied des Gerichts oder einer Gerichtsschreiberin bzw. einem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.

3.2. Der Gesuchsgegner ist ferner darauf hinzuweisen, dass das Gericht keinen Strafantrag "ausstellen" kann (so Urk. 1 S. 1). Ein Strafantrag kann nur von einer durch eine Straftat verletzte Person bei den Strafbehörden eingereicht werden (Art. 30 StGB i.V.m. Art. 304 Abs. 1 StPO). Sofern der Gesuchsgegner das Ausstellen eines Strafbefehls im Sinne von Art. 352 StPO beantragen möchte, so ist er auch diesbezüglich an die Strafbehörden zu verweisen, bei welchen er mit einer Strafanzeige bzw. einem Strafantrag die Einleitung eines Strafverfahrens anstreben kann. Die beschliessende (Zivil-)Kammer ist hierfür nicht zuständig. Zu ergänzen ist, dass weder das Einleiten einer Betreibung noch das Einleiten eines Gerichtsverfahrens strafbar ist und zudem weder der Betreibungsbeamte B._____ noch die Angestellten des Betreibungsamts Volketswil das Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet haben, sondern der Gesuchsteller. Abschliessend ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass keine gesetzliche Pflicht existiert, welche die beschliessende Kammer zum Weiterleiten der Beschwerde an den "Gerichtshof für Völkerrecht und Zivilschutz" (Urk. 1 S. 2) verpflichtet, weshalb davon abgesehen wird. Es steht dem Gesuchsgegner frei, die Beschwerde selbst an die von ihm gewünschte Behörde weiterzuleiten.

4. Umständehalber ist auf das Erheben von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsteller mangels Umtrieben und dem Gesuchsgegner angesichts seines Unterliegens (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. August 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner

versandt am: ip