Appeal Dismissed for Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a lower court's decision granting definitive summary execution for a claim of CHF 500 plus interest because the appeal was filed late. The lower court's judgment was served via registered mail, and according to the statutory fiction of service, it was deemed delivered seven days after the failed delivery attempt, which was June 29, 2023, as the appellant had participated in the proceedings and expected further mail. Since the appeal was submitted on August 2, 2023, it missed the ten-day appeal deadline, leading to the court's decision not to enter into the merits of the appeal and imposing court fees on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing: The lower court's judgment was served via registered mail, and according to the statutory fiction of service, it was deemed delivered seven days after the failed delivery attempt, which was June 29, 2023, as the appellant had participated in the proceedings and expected further mail. Since the appeal was submitted on August 2, 2023, it missed the ten-day appeal deadline, leading to the court's decision not to enter into the merits of the appeal and imposing court fees on the appellant.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive order (3) for imposing the court costs on the losing party.
Cited in the reasoning related to order (4), indicating no party compensation is awarded.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230111-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner
Beschluss vom 18. August 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. Juni 2023 (EB230717-L)
Erwägungen:
1.1. Mit Urteil vom 19. Juni 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 13. April 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.– nebst Zins. Im Mehrumfang wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 8 S. 4 = Urk. 15 S. 4).
1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2023 (Datum des Poststempels: 2. August 2023) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Rechtsöffnung zu verweigern (Urk. 14).
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid, Urk. 15
S. 4 Dispositivziffer 5). Eine eingeschriebene Postsendung gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Diese sogenannte "Zustellfiktion" rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte eröffnet werden können. Die Rechtsprechung gilt während eines hängigen Verfahrens, wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGer 2C_364/2021 vom 5. August 2021, E. 3.3.2 m.w.H.).
3. Das Urteil vom 19. Juni 2023 wurde dem Gesuchsgegner mit Gerichtsurkunde zugesandt, am 22. Juni 2023 zur Abholung gemeldet und nach ungenütztem Verstreichen der siebentägigen Abholfrist an die Vorinstanz retourniert (Urk. 11). Der Gesuchsgegner hatte Kenntnis vom vorinstanzlichen Verfahren, da
er darüber mit Verfügung vom 23. Mai 2023 orientiert worden war (Urk. 4-5). Er reichte auch eine Stellungnahme ein (Urk. 6) und musste daher mit der Zustellung von weiteren gerichtlichen Sendungen rechnen. Damit greift die Zustellfiktion (siehe E. 2) und das Urteil vom 19. Juni 2023 galt am letzten Tag der Abholfrist (dem 29. Juni 2023) als zugestellt. Eine weitere Zustellung durch die Vorinstanz erfolgte nicht (Urk. 20). Der Gesuchsgegner selbst gab an, das Urteil am
31. August (recte wohl Juli) 2023 erhalten zu haben (Urk. 14 S. 2). Aufgrund der per 29. Juni 2023 fingierten Zustellung ist die Beschwerde vom 2. August 2023 jedoch verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 500.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und der Gesuchstellerin keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 14, Urk. 16/1-8 und Urk. 20, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. August 2023
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner
versandt am: jo