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RT230105 • OG ZH RT230105 KI-generiert

Late Cost Deposit Leads to Appeal Dismissal

Geschäftsnummer RT230105
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a petitioner's appeal because the cost deposit was paid late, specifically after the grace period had expired. The court found that the petitioner received notice of the requirement for the cost deposit and the subsequent grace period, but failed to meet the deadline for payment. As a result, the appeal could not be considered, and the petitioner was ordered to pay the court costs for the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 3 ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Late Cost Deposit Leads to Appeal Dismissal: The court found that the petitioner received notice of the requirement for the cost deposit and the subsequent grace period, but failed to meet the deadline for payment. As a result, the appeal could not be considered, and the petitioner was ordered to pay the court costs for the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses verspätete Kündigung Zahlungsfrist nicht geleisteter Kostenvorschuss unbezahlte Mietkaution nachträglicher Rechtsvorschlag Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not entering into the appeal because the cost deposit was not paid within the extended deadline.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for the imposition of court costs on the appellant.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited for the imposition of court costs on the appellant.

Art. 142 Abs. 1 ZPO

Cited in relation to the calculation of the deadline for the cost deposit.

Art. 143 Abs. 3 ZPO

Cited for the deadline for paying the cost deposit and the consequences of failing to do so.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230105-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 19. September 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Avv. Dott. X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 15. Juni 2023 (EB230098-I)

Unter Hinweis auf die Präsidialverfügungen vom 15. August 2023 (Urk. 24) und vom 6. September 2023 (Urk. 25),

unter Hinweis darauf, dass die Präsidialverfügung vom 6. September 2023 am 7. September 2023 für den Beschwerdeführer entgegengenommen wurde (vgl. die an Urk. 25 angeheftete Empfangsbestätigung), da somit die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.– am 12. September 2023 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 3 ZPO),

unter Hinweis auf Art. 143 Abs. 3 ZPO, gemäss welchem die Frist für eine Zahlung an das Gericht eingehalten ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist, da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 750.– mit Valutadatum vom 18. September 2023 geleistet hat (Urk. 26), da zu diesem Zeitpunkt – wie aufgezeigt – die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bereits abgelaufen war, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und der Beschwerdegegnerin mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel der Urk. 18, 21 und 22/C-R, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 69'620.05.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. September 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsscheiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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