Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT230099 • OG ZH RT230099 KI-generiert

Appeal Dismissed Against Enforcement Proceedings Denial of Free Legal Aid

Geschäftsnummer RT230099
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal against a lower court's decision which granted definitive enforcement proceedings based on enforcement titles, but denied the appellant's request for free legal aid. The appellant argued the underlying enforcement title stemmed from arbitrary taxation and that his defense was consequently blocked, but the appellate court found that the appeal failed to meet procedural requirements by not sufficiently addressing the lower court's reasoning that the request for relief was hopeless because the appellant failed to raise legally prescribed objections against the definitive enforcement title, noting that the mere unsubstantiated allegation of document forgery was insufficient to demonstrate an error in the lower court's finding of hopelessness. Consequently, the appeal was dismissed as far as it was admissible, with no court costs imposed for the free legal aid matter on appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 80 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO; Appeal Dismissed Against Enforcement Proceedings Denial of Free Legal Aid: The appellant argued the underlying enforcement title stemmed from arbitrary taxation and that his defense was consequently blocked, but the appellate court found that the appeal failed to meet procedural requirements by not sufficiently addressing the lower court's reasoning that the request for relief was hopeless because the appellant failed to raise legally prescribed objections against the definitive enforcement title, noting that the mere unsubstantiated allegation of document forgery was insufficient to demonstrate an error in the lower court's finding of hopelessness. Consequently, the appeal was dismissed as far as it was admissible, with no court costs imposed for the free legal aid matter on appeal.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Vollstreckungsentscheid Verfahrensrügen Urkundenfälschungsverfahren Rückzug des Rechtsbegehrens Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechtsöffnung (unentgeltliche Rechtspflege)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. b ZPO

Used to deny the appellant's request for legal aid on appeal because the legal claims were not considered without prospect of success.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited to justify dispensing with further procedural steps because the appeal concerning legal aid was clearly unfounded.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited as the basis for the timeliness of the appeal filed by the appellant.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited regarding the requirement for the appellant to address the reasoning of the lower court in the appeal brief.

Art. 320 ZPO

Cited regarding the grounds for appeal (incorrect application of law and obviously incorrect establishment of facts).

Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited to state that generally no court fees are charged in proceedings concerning legal aid, but this does not apply to appeal proceedings.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in relation to the decision not to award party compensation.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in relation to the decision not to award party compensation.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This article is not cited in the dispositive orders (1-5).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230099-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Urteil vom 1. September 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Hinwil,

betreffend Rechtsöffnung (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 8. Juni 2023 (EB230135-E)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil und Verfügung vom 8. Juni 2023 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 15. Februar 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'709.05 nebst Zins, für Fr. 7.30 sowie für Fr. 24.05. Auf das Begehren um Rechtsöffnung für die Betreibungskosten trat die Vorinstanz nicht ein. Sie wies zudem das Gesuch des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 18 S. 6 = Urk. 21 S. 6).

1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 11. Juli 2023 fristgerecht (Urk. 19 S. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 1):

"1. Die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … sei nicht zu erteilen, bis nach der Behandlung meiner Klage.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei mir zu gewähren und ein Anwalt mir zuzuweisen.

3 Das Bezirksgericht sei anzuweisen, meine vom Anwalt verbesserte Klage zu behandeln, inklusive Anhörung mit dem Anwalt."

1.3. Für die Beschwerde gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung einerseits und die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege andererseits wurden zwei verschiedene Beschwerdeverfahren angelegt (das vorliegende Verfahren und das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. RT230098-O), weil die beiden Verfahren auf beschwerdegegnerischer Seite unterschiedliche Parteien aufweisen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-19). Da sich die Beschwerde betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe, wenn die gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und ihr Rechtsbegehren nicht von vorneherein aussichtslos erscheine. Die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöffnungsgesuch auf definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG. Der Gesuchsgegner sei zwar mittel-

los, habe aber keine der gesetzlich vorgesehenen Einwendungen vorgebracht. Daher sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit seines Rechtsbegehrens abzuweisen (Urk. 21 S. 5).

3. Der Gesuchsgegner rügt, die vorinstanzlichen Erwägungen seien wie die Berechnung der Steuerveranlagung willkürlich formuliert und fern von Treu und Glauben. Die Vorinstanz stütze sich auf den Zirkulus vitiosus einer – durch Fake-Dokumente (Urk. 2/4 und Urk. 2/7) – von Bürolistinnen als rechtskräftige behördliche Verfügung erklärte Steuerrechnung. Hinter diesen stehe eine willkürliche und niederträchtige Veranlagung, gegen welche er sich als Mittelloser beim teuren Steuerrekursgericht nicht wehren könne. Ihm werde für die Abwehr der Rechtsvorschlag sowie die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, da er ein "aussichtsloser Loser" sei. Dabei habe der Gesetzgeber mit dem SchKG ausdrücklich zu verhindern versucht, dass Bürger, die selbstständig (noch) arbeiten müssten, nicht durch Steuern und andere Abgaben an die Behörden in ihrer Tätigkeit blockiert oder gar in den Konkurs getrieben werden könnten. Diesem Grundsatz widerspreche seine Besteuerung der letzten 15 Jahre, was katastrophale Auswirkungen auf seine Projekte habe. Er habe versucht, einen Überblick über die Vorgänge zu schaffen und in einer Klage zusammenzufassen (Urk. 20

S. 1 f.).

4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den

Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom

17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016,

E. 3.1).

5. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kumulativ notwendig, dass die gesuchstellende Per-

son mittellos und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (Urk. 21 S. 5). Der Gesuchsgegner legt aber nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz fälschlicherweise von der Aussichtslosigkeit seiner Anträge ausgegangen sein soll. Er geht vielmehr auf die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Gesuchsteller einen definitiven Rechtsöffnungstitel vorgelegt hätten und sein Rechtsbegehren aussichtslos sei, weil er gegen diesen keine der gesetzlich vorgesehenen Einwendungen erhebe, nicht ein, was den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht genügt. Die einzige Rüge, welche er erneut gegen den vorgelegten Rechtsöffnungstitel vorbringt, ist der Vorwurf, dass die Dokumente gefälscht seien (Urk. 8 S. 1; Urk. 20 S. 1). Hierfür liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor. Inwiefern sonst eine willkürliche oder treuwidrige Entscheidung vorliegen soll (Urk. 20 S. 1), legt der Gesuchsgegner ebenfalls nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (vgl. auch Geschäfts-Nr. RT230098-O). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

6.1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Dies gilt jedoch nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Umständehalber und mit Blick auf das erwähnte Parallelverfahren ist von einer Kostenerhebung abzusehen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

6.2. Der Gesuchsgegner hat kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 20). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt – wie erwähnt (siehe E. 5) – auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO), was im vorliegenden Fall nach dem Gesagten jedoch nicht zutrifft.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, Urk. 22-23/1 und Urk. 23/3, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'709.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. September 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner

versandt am: jo