Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT230095 • OG ZH RT230095 KI-generiert

Shareholder Agreement Penalty Enforcement Dispute over Spatial Term Interpretation

Geschäftsnummer RT230095
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the rejection of a request for enforcement proceedings (Rechtsöffnung) based on a shareholder agreement that stipulated a penalty for violating a non-compete clause related to a 30 km vicinity of the company's seat. The lower court denied enforcement because the parties disagreed on whether the term "vicinity of 30 km" meant a 30 km radius or a 30 km diameter, making the contractual violation uncertain, a determination beyond the scope of summary enforcement proceedings. The appellate court upheld this decision, reasoning that since the appellant also contested the interpretation that would have supported enforcement (the radius interpretation), and the core issue remained the unclear meaning of the covenant's spatial limitation, the lower court correctly refrained from a final contract interpretation and thus properly dismissed the application for enforcement.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Shareholder Agreement Penalty Enforcement Dispute over Spatial Term Interpretation: The lower court denied enforcement because the parties disagreed on whether the term "vicinity of 30 km" meant a 30 km radius or a 30 km diameter, making the contractual violation uncertain, a determination beyond the scope of summary enforcement proceedings. The appellate court upheld this decision, reasoning that since the appellant also contested the interpretation that would have supported enforcement (the radius interpretation), and the core issue remained the unclear meaning of the covenant's spatial limitation, the lower court correctly refrained from a final contract interpretation and thus properly dismissed the application for enforcement.

Schlagwörter

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Aktionärbindungsvertrag Vertragsauslegung Konventionalstrafe Vollstreckungsentscheid Konkurrenzverbot konnexe Verfahren Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the costs of the second instance procedure on the applicant due to their loss.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied as a basis for denying party compensation to the respondent due to a lack of relevant activity.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230095-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Urteil vom 7. Juli 2023

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 16. Juni 2023 (EB230178-K)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 16. Juni 2023 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan: Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 17. April 2023) ab (Urk. 13 S. 6 = Urk. 16 S. 6).

1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 1. Juli 2023 (Datum Poststempel: 3. Juli 2023) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 14 S. 2) Beschwerde mit dem Antrag um Erteilung der Rechtsöffnung (Urk. 15).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den Aktionärsbindungsvertrag vom 1. September 2022, gemäss welchem eine Konventionalstrafe von Fr. 30'000.– geschuldet sei, wenn eine Partei gegen das darin vereinbarte Konkurrenzverbot verstosse. Ein solcher Vertrag stelle zusammen mit dem Nachweis der Nichterfüllung der versprochenen Leistung eine Schuldanerkennung dar und berechtige zur Rechtsöffnung, wenn gleichzeitig der Beweis für die Vertragsverletzung erbracht werde. Zwischen den Parteien sei strittig, wie die Regelung bezüglich Konkurrenzverbot auszulegen sei bzw. was

mit der Formulierung "Diese Verpflichtung … ist räumlich begrenzt auf ein Umfeld von 30 km rund um den Sitz der Gesellschaft." (Urk. 2/1 S. 5) gemeint sei. Der Gesuchsgegner sei der Auffassung, damit sei ein Radius von 15 Kilometer bzw. ein Durchmesser von 30 Kilometer gemeint. Die Distanz zwischen seinem Arbeitsort und dem Sitz der Gesellschaft betrage indes 15.12 Kilometer und liege deshalb nicht innerhalb des vereinbarten 30 Kilometer-Umfelds. Die Gesuchstellerin mache dagegen geltend, die Bedeutung des Begriffs "Umfeld" stelle nicht die Domiziladresse ins Zentrum. Korrekterweise werde von der Domiziladresse ein

30 Kilometer-Umfeld bezeichnet. Folglich liege der Arbeitsort des Gesuchsgegners in dem 30 Kilometer-Umfeld. Der Aktionärsbindungsvertrag schreibe deutlich "ein Umfeld" und nicht einen Radius. Der Wortlaut des Konkurrenzverbots sei aber – so die Vorinstanz – missverständlich, weil der Begriff "Umfeld" statt "Umkreis" gewählt worden sei. Zwar könnte vom Wortlaut ("rund um den Sitz der Gesellschaft") ausgehend die Formulierung so verstanden werden, dass die Begrenzung des Konkurrenzverbots durch eine Kreisziehung um den Sitz der Gesellschaft mit einem Radius von 30 Kilometer gemeint sei. Indes werde eine solche Auslegung von beiden Parteien ausdrücklich in Abrede gestellt. Der Sinn bzw. die Auslegung der Schuldanerkennung sei entsprechend unklar und dadurch auch, ob die Tätigkeit des Gesuchsgegners bei seiner über 15 Kilometer vom Sitz der Gesellschaft entfernten Arbeitgeberin vom vertraglichen Konkurrenzverbot umfasst sei. Infolgedessen sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 16

S. 3 ff.).

4. Die Gesuchstellerin rügt, für die Bedeutung des Wortes "Umfeld" sei eindeutig von einem Standpunkt auszugehen "und von da aus die 30Kilometer anzunehmen sind". Es sei davon auszugehen, dass das Domizil der Gesellschaft das Zentrum dieses Kreises sei und "von da aus 30 Kilometer zu sehen sind". Der Gesuchsgegner behaupte zwar, dass mit dieser Distanzangabe der Durchmesser gemeint sei. Im Aktionärsbindungsvertrag sei aber deutlich von einem Umfeld von

30 Kilometer die Rede. Der Arbeitsort des Gesuchsgegners liege im Umfeld von

30 Kilometer, weshalb klarerweise von einer Verletzung des Konkurrenzverbots auszugehen sei (Urk. 15). Mit dieser Argumentation übernimmt die Gesuchstellerin dem Sinn nach die Sichtweise der Vorinstanz, wonach die Formulierung "Um-

feld von 30 km rund um den Sitz der Gesellschaft" dem Wortlaut nach dahingehend verstanden werden könnte, dass damit das Gebiet innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 30 Kilometer und Zentrum am Domizil der Gesellschaft gemeint sei. Hingegen macht die Gesuchstellerin nicht geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, sie – die Gesuchstellerin – habe eine solche Auslegung gerade ausdrücklich in Abrede gestellt, indem sie festgehalten habe, mit "Umfeld" sei nicht ein Radius gemeint gewesen (vgl. Urk. 11 S. 1): "Der Aktionärsbindungsvertrag schreibt deutlich «ein Umfeld» und nicht ein Radius." Deshalb ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, aufgrund der erwähnten Äusserung der Gesuchstellerin sei unklar, was mit dem Begriff "Umfeld" stattdessen gemeint gewesen sei. Da dem Rechtsöffnungsgericht – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – die abschliessende Ermittlung des Parteiwillens bzw. die abschliessende Vertragsauslegung versagt ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon absah und das Rechtsöffnungsgesuch abwies. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 15 und 17/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. Juli 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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