Dismissal of Appeal Lacking Formal Requirements and Substantiation for Provisional Execution Based on Bankruptcy Loss Certificate
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a challenge against a lower court's decision that granted provisional execution based on a bankruptcy loss certificate for a claim of CHF 5,300.35, because the appellant's filing, although labeled as an objection, failed to meet the formal requirements of an appeal by omitting specific requests detailing how the contested ruling should be modified. Furthermore, the court reasoned that even if the procedural deficiency were overlooked, the appeal would still fail as the appellant did not challenge or refute the specific legal reasoning and factual findings underlying the lower court's decision, as required by the principle of substantiation in appellate proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 44 ff. BGG; Dismissal of Appeal Lacking Formal Requirements and Substantiation for Provisional Execution Based on Bankruptcy Loss Certificate: Furthermore, the court reasoned that even if the procedural deficiency were overlooked, the appeal would still fail as the appellant did not challenge or refute the specific legal reasoning and factual findings underlying the lower court's decision, as required by the principle of substantiation in appellate proceedings.
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KI-generiertCited in the reasoning section to justify dispensing with further procedural steps because the appeal immediately proved to be obviously unfounded or inadmissible, which is the basis for the non-admission ruling in the dispositive.
Cited in the reasoning section to establish the grounds for appeal (incorrect application of law and obviously incorrect finding of fact) which the appellant failed to invoke, supporting the decision not to enter judgment on the appeal.
Cited in the reasoning section regarding the decision not to award party compensation.
Cited in the reasoning section regarding the decision not to award party compensation due to the appellant's failure/loss.
Cited in the reasoning section to classify the decision as a final decision for the purpose of appealing to the Federal Supreme Court.
Cited in the reasoning section regarding the rules applicable to the running of deadlines for an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230092-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer und lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 19. Juli 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 16. Juni 2023 (EB230209-K)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 16. Juni 2023 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zell-Turbenthal (Zahlungsbefehl vom 19. Juli 2022) – gestützt auf einen Konkursverlustschein – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 5'300.35 sowie Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil (Urk. 7 = Urk. 12).
b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 22. Juni 2023 fristgerecht bei der Vorinstanz eine als "Einsprache" bezeichnete Beschwerde (Urk. 9 = Urk. 11), welche von der Vorinstanz an das Obergericht weitergeleitet wurde (Urk. 11A).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten; darauf wurde schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen (Urk. 12 S. 5 Ziff. 7). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen lauten solle. Bei Rechtsmitteleingaben von Nichtjuristen genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
b) Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners enthält keine Anträge. Der Gesuchsgegner bringt in der Beschwerdeschrift vor, er gehe täglich 10-12 Stunden arbeiten, um all die Steuern und alles zahlen zu können. Dass er das irgendwann zahlen müsse, sei ihm schon klar. Aber doch nicht jetzt noch zusätzlich. Er zahle schon einen Verlustschein monatlich ab und noch mindestens vier bis fünf Jahre Alimente. Zusätzlich ihm noch Gerichtskosten aufzuhalsen, sei schon eine
Frech-heit (Urk. 11). Damit wird auch aus der Beschwerdebegründung nicht klar, ob sich die Beschwerde gegen die Erteilung der (provisorischen) Rechtsöffnung oder nur gegen die Kostenauflage oder gegen beides richtet. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
c) Aber auch wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre ihr kein Erfolg beschieden gewesen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei muss im Einzelnen darlegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; vgl. Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet; was nicht beanstandet wird, hat grundsätzlich Bestand. Der Gesuchsgegner setzt sich jedoch in seiner Beschwerdeschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander und erhebt keine Beanstandungen gegen diese (Urk. 11; dass er nicht gewusst habe, dass er den Rechtsvorschlag mit der Begründung "Kein neues Vermögen" hätte erheben sollen, stellt keine Beanstandung dar). Damit würde es auch dann bei den vorinstanzlichen Erwägungen und dem darauf gestützten Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können.
3. a) Der Gesuchsgegner hat seine Eingabe zwar als Einsprache bezeichnet (weshalb ein Beschwerdeverfahren zu eröffnen war). Inhaltlich erfüllt seine Eingabe jedoch die Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Da er sie überdies an die Vorinstanz sandte, ist letztlich nicht völlig klar, ob der Gesuchsgegner eine Beschwerde erheben wollte. Umständehalber kann daher für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'300.35.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Juli 2023
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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