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RT230090 • OG ZH RT230090 KI-generiert

Debt Enforcement Appeal Refused Due to Lack of Demonstrated Prejudice and Improper Recusal Application

Geschäftsnummer RT230090
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a debt enforcement action concerning CHF 45,120.55, the appellate court declined to hear an appeal against a lower court's procedural decision that denied a request for an extension of time, because the appellant failed to demonstrate or establish that the decision would cause a disadvantage that could not be easily remedied by a favorable final judgment, which is a requirement for appealing such procedural orders under the applicable law, and further refused to rule on an associated application for judicial recusal as it was not initially directed to the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 49 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Debt Enforcement Appeal Refused Due to Lack of Demonstrated Prejudice and Improper Recusal Application: c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf einen Beizug der vorinstanzlichen Akten und weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren prozessleitende Verfügungen Prozessrecht Klagegrund Konkursverfahren Ausstandsbegehren Rechtsöffnung (Fristerstreckung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

The decision identifies itself as an interlocutory decision according to this article, which governs appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs of the appeal proceedings on the respondent (Gesuchsgegnerin).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO regarding the denial of party compensation due to the respondent's failure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230090-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 23. Juni 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung (Fristerstreckung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. Juni 2023 (EB220155-L)

Erwägungen:

1. a) Die Parteien stehen sich vor dem Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) in einem Rechtsöffnungsverfahren über eine betriebene Forderung von Fr. 45'120.55 nebst Zinsen (Urk. 4/2) gegenüber. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 wies die Vorinstanz ein Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgegnerin ab (Urk. 2).

b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 20. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1):

"1 – Die Verfügung vom 12. Juni 2023 sowie auch die Verfügungen vom

16. August 2022, vom 6. Oktober 2022, vom 23. Januar 2023, vom 16. Februar 2023 und 22. Mai 2022 im Bezug auf EB221055 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für neue Beurteilung zurückzuweisen.

2 – Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, einen unparteiischen und unvorgenommen Richter bzw Richter EB221055 zuzuteilen.

3 – Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf einen Beizug der vorinstanzlichen Akten und weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen einerseits geltend, das Rechtsöffnungsgesuch hätte mangels Begründung längst abgewiesen werden müssen. Andererseits macht sie geltend, der im vorinstanzlichen Verfahren amtende Ersatzrichter sei als Leitender Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts Zürich kein unparteiischer Richter, ihr gegenüber feindlich eingestellt und nicht berechtigt, als Richter zu amten (Urk. 1 S. 1-7).

b) Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde – neben hier nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu-

enberger, ZPO-Komm., Art. 135 N 5). Ein solcher liegt vor, wenn er auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Ein solcher Nachteil ist sodann grundsätzlich in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. von der beschwerdeführenden Partei zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). In der Beschwerdeschrift findet sich hierzu jedoch kein Wort. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin gegen die Abweisung ihres Frist-erstreckungsgesuchs kann daher nicht eingetreten werden.

c) Soweit die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde ein Ausstandsgesuch gegen den Vorderrichter stellt, ist darauf ebenso nicht einzutreten. Ein Ausstandsgesuch ist bei der Vorinstanz zu stellen (Art. 49 Abs. 1 ZPO).

d) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert der Hauptsache Fr. 45'120.85. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an den Gesuchsteller und an die Vorinstanz je unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 45'120.55.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Juni 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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