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RT230086 • OG ZH RT230086 KI-generiert

Succession in Debt Enforcement Proceedings: Documentary Evidence Requirements

Geschäftsnummer RT230086
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought legal enforcement of a debt in execution proceedings, but the lower court dismissed the request because the creditor listed in the enforcement title (a company) differed from the petitioner (a successor company). The appellate court upheld the dismissal, reasoning that the petitioner failed to provide complete documentary evidence in the lower court proving the chain of assignments (succession) from the original creditor to itself, and under appellate procedure rules, new evidence and factual arguments not presented below are inadmissible, rendering the appeal unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 48 Abs. 1 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Succession in Debt Enforcement Proceedings: Documentary Evidence Requirements: The appellate court upheld the dismissal, reasoning that the petitioner failed to provide complete documentary evidence in the lower court proving the chain of assignments (succession) from the original creditor to itself, and under appellate procedure rules, new evidence and factual arguments not presented below are inadmissible, rendering the appeal unfounded.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren neues rechtliches Vorbringen Feststellung der Erbenstellung Beweisverfügungen Konkursverfahren Herkunftsbezeichnung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 320 ZPO

This article defines the grounds for appeal (incorrect application of law and obviously incorrect finding of facts), which frames the court's review, although the appeal was ultimately dismissed on procedural grounds (Art. 326 ZPO) applied implicitly by using Art. 322 ZPO.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for omitting the response from the opposing party because the appeal immediately proved to be obviously unfounded.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied for the imposition of costs on the unsuccessful party (the applicant/appellant).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to rule on the denial of party compensation because the opposing party incurred no expenses.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230086-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Urteil vom 2. August 2023

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 9. Juni 2022 (EB220116-E)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 9. Juni 2022 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 1. März 2022) ab (Urk. 7 S. 3 = Urk. 10 S. 3).

1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Juli 2022 wurde der Post gleichentags übergeben, ging aus unerklärlichen Gründen jedoch erst am 15. Juni 2023 bei der erkennenden Kammer ein (Urk. 14-15). Die Beschwerde erfolgte damit fristgerecht (Urk. 8 S. 3 und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin stellt die folgenden Anträge (Urk. 9 S. 2):

"1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil aufzuheben.

2. Es sei in der Betreibung … die Rechtsöffnung zu erteilen.

3. Die Parteientschädigung sei in vernünftigem Rahmen anzupassen.

4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Anstelle des ferienhalber abwesenden Präsidenten der I. Zivilkammer lic. iur. A. Huizinga wirkt Oberrichter Dr. M. Kriech an diesem Urteil mit.

2. Die Vorinstanz erwog, grundsätzlich dürfe nur der im Rechtsöffnungstitel als Gläubigerin bezeichneten Person Rechtsöffnung erteilt werden. Das Gericht habe die Frage, ob der Betreibende mit dem aus dem Rechtsöffnungstitel Berechtigten übereinstimme, von Amtes wegen zu prüfen. Sei die Berechtigung nicht lückenlos durch Urkunden ausgewiesen, ergebe sie sich nicht eindeutig aus dem Gesetz oder bestünden Zweifel über die Identität des Betreibenden mit dem Berechtigten, sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 10 S. 2). Im Rechtsöffnungsbegehren werde die A._____ GmbH als Gläubigerin bezeichnet. Demgegenüber führe der Rechtsöffnungstitel vom 17. Februar 2006 die C._____ AG als Gläubigerin auf. Somit sei mangels Identität zwischen der Betreibenden

und der Gläubigerin auf dem Rechtsöffnungstitel das Begehren abzuweisen (Urk. 10 S. 3).

3. Die Gesuchstellerin rügt, sie habe die Zessionen eingereicht. Sie habe die Zession und Abtretung der D._____ AG (vormals C._____ AG) an die E._____ GmbH und den Handelsregisterauszug, welcher die Namensänderung der E._____ GmbH zur F._____ GmbH nachweise, eingereicht. Ferner habe sie die Zession der F._____ GmbH an die G._____ GmbH und den Handelsregisterauszug eingereicht, welcher die Namensänderung von der G._____ GmbH zur A._____ GmbH nachweise (Urk. 9 Rz. 4).

4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Das Beschwerdeverfahren dient nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann deshalb im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N. 3 f.).

5. Die Gesuchstellerin reicht erstmals im Beschwerdeverfahren die Zessionserklärung der D._____ AG (vormals C._____ AG) an die E._____ GmbH vom

2. August 2006 ein (Urk. 12/1; siehe auch Urk. 2/1-5). Bei der Vorinstanz reichte sie lediglich die Zessionserklärung der F._____ GmbH an die G._____ GmbH ein (Urk. 2/4). Damit wurde die Abtretung der betriebenen Forderung im vorinstanzlichen Verfahren nicht lückenlos nachgewiesen. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Zessionserklärung vom 2. August 2006 (Urk. 12/1) kann aufgrund des Novenverbots keine Berücksichtigung mehr finden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'219.15. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 i.V.m.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, da die Gesuchstellerin unterliegt und dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 und Urk. 12/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'219.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. August 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner

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