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RT230071 • OG ZH RT230071 KI-generiert

Claimant v. Respondent: Summary Judgment Enforcement Upheld on Appeal

Geschäftsnummer RT230071
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The lower court granted definitive summary judgment to the claimant for CHF 16,411.30, based on a legally binding prior decision requiring the respondent to repay short-time work compensation, after the respondent failed to submit a timely written response to the application. The appellate court dismissed the appeal because the appellant's arguments concerning the merits of the compensation repayment—which relied on new factual assertions about the initial grant of benefits—were inadmissible under the rule prohibiting new facts in appellate proceedings, and the court could not re-examine the substance of the underlying enforceable title used for the summary judgment procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 219 ZPO, Art. 239 Abs. 2 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO; Claimant v. Respondent: Summary Judgment Enforcement Upheld on Appeal: The appellate court dismissed the appeal because the appellant's arguments concerning the merits of the compensation repayment—which relied on new factual assertions about the initial grant of benefits—were inadmissible under the rule prohibiting new facts in appellate proceedings, and the court could not re-examine the substance of the underlying enforceable title used for the summary judgment procedure.

Schlagwörter

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Vollstreckungstitel Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung Auslegung von Urteilen Beschwerdelegitimation summarisches Konkursverfahren Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for imposing the appeal procedural fee on the respondent (Gesuchsgegnerin).

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited for determining the amount of the procedural fee imposed on the respondent.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for denying compensation to the petitioner (Gesuchstellerin) due to minimal efforts.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230071-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 6. Juli 2023

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 29. März 2023 (EB220439-D)

Erwägungen:

1. a) Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 16. November 2022 (bei der Vorinstanz am 17. November 2022 eingegangen) das Begehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rümlang - Oberglatt (Zahlungsbefehl vom

22. September 2022) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von Fr. 16'411.30 und für sämtliche Betreibungskosten (Urk. 1 f.).

Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist angesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen; dies mit der Androhung, dass bei Säumnis das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt werde und das Gericht einen Endentscheid treffe, sofern die Angelegenheit spruchreif sei (Urk. 4). Für die Gesuchsgegnerin wurde diese Verfügung am 22. Februar 2023 in Empfang genommen (vgl. die an Urk. 4 angeheftete Empfangsbestätigung). In der Folge ging bei der Vorinstanz keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ein.

Mit Urteil vom 29. März 2023 entschied die Vorinstanz in unbegründeter Form gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO – wie von ihr in der Verfügung vom 13. Februar 2023 angedroht (Urk. 4 S. 3) – aufgrund der vorhandenen Akten und erteilte der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rümlang - Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 22. September 2022) gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung der B._____ vom 13. Dezember 2020, worin die Gesuchsgegnerin verpflichtet worden war, die für die Monate Juni und Juli 2020 ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung von insgesamt Fr. 16'411.30 zurückzuerstatten (Urk. 3), definitive Rechtsöffnung für Fr. 16'411.30 (Urk. 5).

Die Gesuchsgegnerin erhob mit Eingabe vom 6. April 2023 – innert der zehntägigen Frist gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO (Urk. 6/2; siehe auch Urk. 5 S. 2 Dispositivziffer 6) – Beschwerde gegen das Urteil vom

29. März 2023, wobei die Vorinstanz diese Eingabe als Begehren um Ausfertigung eines begründeten Urteil wertete (vgl. Urk. 9 S. 2 E. I).

Am 12. Mai 2023 versandte die Vorinstanz das Urteil vom 29. März 2023 in begründeter Form an die Parteien (Urk. 9 f.), wobei dieses für die Gesuchsgegnerin am 16. Mai 2023 in Empfang genommen wurde (Urk. 10 S. 2).

b) Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 erhob die Gesuchsgegnerin innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) in italienischer Sprache Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtsöffnung abzuweisen (Urk. 12).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-11). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Aus demselben Grund kann davon abgesehen werden, der Gesuchsgegnerin Frist zur Verbesserung der fremdsprachigen Beschwerdeschrift anzusetzen (vgl. Art. 129 ZPO und Art. 132 Abs. 2 ZPO; CHK-Sutter-Somm/Seiler ZPO 132 N 7 m.w.H.).

2. Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, sie hätte während der COVID-19-Pandemie von der Gesuchstellerin Kurzarbeitsentschädigung erhalten. Diese Entschädigung sei von der Gesuchstellerin geleistet worden, nachdem diese die erforderlichen Unterlagen, die Antragsformulare und ihre Berechtigung geprüft habe. Ihr dementsprechendes Gesuch sei demnach von der Gesuchstellerin gutgeheissen worden. Sollte dies zu Unrecht geschehen sein, so könne dies ihr – der Gesuchsgegnerin – nicht angelastet werden. Sie sei gutgläubig gewesen. Es wäre an der Gesuchstellerin gewesen, die finanzielle Unterstützung zu kontrollieren und zu verweigern, sofern die Voraussetzungen zur Auszahlung nicht mehr hätten gegeben sein sollen (Urk. 12).

3. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).

Die Gesuchsgegnerin brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens die in der Beschwerdeschrift vom 23. Mai 2023 enthaltenen Tatsachenbehauptungen zum Ablauf der Gewährung der Kurzarbeitsentschädigung erstmals fristgerecht im Beschwerdeverfahren vor. Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO können diese Behauptungen im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Die mit Eingabe vom 6. April 2023 erstinstanzlich vorgebrachten Einwendungen der Gesuchsgegnerin (Urk. 7) waren erst nach Ablauf der ihr mit Verfügung vom 13. Februar 2023 gesetzten Frist zur Stellungnahme – sowie nach Urteilsfällung – erfolgt, weshalb die Gesuchsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren als säumig zu gelten hatte.

b) Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids kann hingegen nicht mehr überprüft werden. Die Vorinstanz durfte daher die vorliegend als Rechtsöffnungstitel dienende rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung der B._____ vom 13. Dezember 2020 (Urk. 3) nicht nochmals selber überprüfen. So steht es dem Rechtsöffnungsgericht nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit der Verfügung zu befinden (BGer 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 2.2 m.w.H.; BGE 142 III

78 E. 3.1 m.w.H.). Die Gesuchsgegnerin hätte ihre im Beschwerdeverfahren vorgebrachten rechtlichen Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel im Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung der B._____ vom 13. Dezember 2020 vorbringen müssen. Die erkennende Kammer darf diese jedoch – wie soeben ausgeführt – nicht mehr berücksichtigen.

c) Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat

als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 12, sowie an das Betreibungsamt Rümlang - Oberglatt und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'411.30.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Juli 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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