Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT230067 • OG ZH RT230067 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Irreparable Harm in Procedural Tax Order

Geschäftsnummer RT230067
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed an appeal against a lower court's procedural order that initiated written proceedings and set a deadline for the opposed party to respond to a request for definitive legal remedy sought by a governmental entity based on a tax assessment; the court reasoned that the contested order was merely procedural, and an appeal against such an order is only permissible if it causes the appellant an irreparable disadvantage, which was not established because the appellant only contested the underlying tax liability and did not demonstrate how the specific procedural steps imposed an undue burden that could not be remedied later.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Appeal Dismissed for Lack of Irreparable Harm in Procedural Tax Order: a) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 22. Mai 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 5/6) Beschwerde (Urk. 1).

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Steuerveranlagungsverfahren Steuerpflicht nicht wiedergutzumachender Nachteil Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Vorrang der Steuerforderung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited in the final orders to characterize the decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the appeal procedure on the respondent.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny party compensation to the petitioner due to lack of relevant activity.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230067-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 14. Juni 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. April 2023 (EB230125-G)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 26. April 2023 (Poststempel vom 27. April 2023, Urk. 5/4) ersuchte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Meilen- Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 16. November 2022) gestützt auf den Einschätzungsentscheid für die direkte Bundessteuer 2020 vom 10. Juni 2022 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 49'201.60 zuzüglich 4 % Zins ab

9. November 2022, Fr. 23.15 Zinsen, Fr. 619.65 Zins bis 8. November 2022 und Fr. 130.40 Betreibungskosten (Urk. 5/1).

b) Mit Verfügung vom 28. April 2023 ordnete die Vorinstanz das schriftliche Verfahren an und setzte der Gesuchsgegnerin eine letztmalige Frist von

14 Tagen zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch an (Urk. 5/5 S. 2 f. = Urk. 2 S. 2 f.).

2. a) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 22. Mai 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 5/6) Beschwerde (Urk. 1).

b) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-6). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3. a) Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Darauf hat schon die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung hingewiesen (Urk. 2 S. 3 Dispositiv- Ziff. 4).

b) Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Beschwerde einzig vor, die in Betreibung gesetzte Steuerforderung beruhe auf einer willkürlichen und unrealistischen Steuereinschätzung und sei in dieser Höhe nicht gerechtfertigt. Das geschätzte Einkommen und Vermögen sei nicht vertretbar und "wirklich reine Willkür" und existenzschädigend (Urk. 1).

Damit stellt sich die Gesuchsgegnerin gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, ohne aber aufzuzeigen, inwiefern ihr durch die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und/oder die Fristansetzung zur Stellungnahme ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies ist auch nicht ersichtlich: So besteht zum einen im Verfahren betreffend Erteilung der definitiven Rechtsöffnung kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (BGE 141 I 97 E. 5). Zum anderen kann eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs (z.B. wenn das Verfahren ohne die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin fortgesetzt würde) ohne Weiteres im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet und gegebenenfalls korrigiert werden (vgl. BGer 5A_307/2011 vom 13. Juli 2011,

E. 2; BGE 133 III 629 E. 2.3.1). Entsprechend sind die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtung der Verfügung vom 28. April 2023 nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an den Gesuchsteller unter Beilage von Urk. 1 und 3/1-10 in Kopie und an die Vorinstanz unter Beilage von Urk. 1 (samt Kopie des Briefumschlags) und Urk. 3/1-10 in Kopie sowie der vorinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 49'201.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. Juni 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

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