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RT230061 • OG ZH RT230061 KI-generiert

Debt Enforcement Appeal Dismissal and Cost Allocation

Geschäftsnummer RT230061
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the proceedings after the respondent in a debt enforcement appeal withdrew their appeal; consequently, the court allocated the appeal procedure costs to the respondent, as per the initial ruling, and denied compensation to both parties due to a lack of significant effort involved in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; Debt Enforcement Appeal Dismissal and Cost Allocation: Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen definitiv. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens in Höhe von Fr. 100.– (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Gesuchsgegnerin ist aufgrund ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Schlagwörter

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Betreibungskosten Vollstreckungsverfahren Kostenverlegung formelle Verfahrenseinstellung nicht geleisteter Kostenvorschuss Nachkonkurs Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to justify imposing procedural costs on the respondent due to the withdrawal of the appeal.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited in the reasoning as the basis for fixing the appeal fee amount.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230061-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Beschluss vom 16. Mai 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Statthalteramt des Bezirkes Uster,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. April 2023 (EB230339-L)

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 12. Mai 2023, beim Obergericht eingegangen am 15. Mai 2023, zog die Gesuchsgegnerin ihre Beschwerde zurück (Urk. 17). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen definitiv. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens in Höhe von Fr. 100.– (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Gesuchsgegnerin ist aufgrund ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 90.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 16. Mai 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner

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