Appealability of Dismissal of Debt Authorization Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a party appealing a lower court's decision that dismissed a request for legal authorization (Rechtsöffnung) initiated by the opposing party concerning a debt of 700 Swiss Francs. The appellate court determined that the appeal was inadmissible because the appellant was not legally prejudiced or disadvantaged by the lower court's ruling, as the request for legal authorization was dismissed and the costs were imposed on the requesting party, meaning the appellant suffered no detriment that would permit them to appeal. Consequently, the court declined to rule on the merits of the appeal and ordered the appellant to bear the costs of the appellate proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Appealability of Dismissal of Debt Authorization Request: The appellate court determined that the appeal was inadmissible because the appellant was not legally prejudiced or disadvantaged by the lower court's ruling, as the request for legal authorization was dismissed and the costs were imposed on the requesting party, meaning the appellant suffered no detriment that would permit them to appeal. Consequently, the court declined to rule on the merits of the appeal and ordered the appellant to bear the costs of the appellate proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited for imposing the procedural costs of the appeal on the losing party (Gesuchsgegner).
Cited for denying party compensation to the respondent (Gesuchstellerin) due to lack of relevant efforts.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230045-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner
Beschluss vom 14. April 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ Schweiz, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 24. Februar 2023 (EB230091-C)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2023) um Erteilung der Rechtsöffnung für Fr. 700.– nebst Zins (Urk. 1/1-2). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Urteil vom 24. Februar 2023 ab (Urk. 4 S. 5 = Urk. 10 S. 5).
1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) fristgerecht (Urk. 6, Urk. 6A und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde und bat um Überprüfung und Anpassung des Urteils (Urk. 9).
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie dadurch einen Nachteil erleidet.
2.2. Der Gesuchsgegner wurde – entgegen seiner Ansicht (Urk. 9) – durch das Urteil vom 24. Februar 2023 nicht in Rechten und Interessen beeinträchtigt, da er zu nichts verpflichtet wurde. Das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin wurde abgewiesen und die Kosten wurden ihr auferlegt (Urk. 10). Dem Gesuchsgegner erwächst aus dem angefochtenen Urteil kein Nachteil, weshalb er dadurch nicht beschwert ist. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen
zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. April 2023
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner versandt am: lm