Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT230037 • OG ZH RT230037 KI-generiert

Tourism Fee Enforcement Upheld Against Substantive Review Challenge

Geschäftsnummer RT230037
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a complaint against a lower court's decision to grant definitive execution authority for an outstanding tourism fee of CHF 2,182.00, which was based on an administrative invoice that had already become legally final. The appellant contested the debt based on prior verbal assurances of non-payment and claims that the fee pertained to a period before they leased the property, arguing the invoice was incorrect. The court reasoned that the procedure for definitive execution authority is strictly a matter of enforcing an already legally decided claim and does not permit a substantive review of the underlying administrative decision; any objections regarding the debt's validity or prior agreements should have been raised through the statutory appeal process against the original invoice, not in the execution proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Tourism Fee Enforcement Upheld Against Substantive Review Challenge: The appellant contested the debt based on prior verbal assurances of non-payment and claims that the fee pertained to a period before they leased the property, arguing the invoice was incorrect. The court reasoned that the procedure for definitive execution authority is strictly a matter of enforcing an already legally decided claim and does not permit a substantive review of the underlying administrative decision; any objections regarding the debt's validity or prior agreements should have been raised through the statutory appeal process against the original invoice, not in the execution proceedings.

Schlagwörter

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Vollstreckungskosten Gebührenzahlung Rechtsbeständigkeit der Betreibung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Kontrollfrist Begründung in der Sache Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the dispositive (Order 3) for ordering the costs of the appeal proceedings against the losing party.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning (3.c) regarding the denial of party compensation, which is reflected in the dispositive (Order 4).

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited in the reasoning (3.a) for determining the appeal fee amount, which is formalized in the dispositive (Order 2).

Art. 48 GebV SchKG

Cited in the reasoning (3.a) for determining the appeal fee amount, which is formalized in the dispositive (Order 2).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230037-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 27. März 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Appenzell Ausserrhoden, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonale Baudirektion Appenzell Ausserrhoden, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 7. März 2023 (EB230076-K)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 7. März 2023 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2023) – für eine Tourismusgebühr – definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'182.-- nebst 5 % Zins seit

21. September 2022 sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil (Urk. 6 = Urk. 9).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 18. März 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 8):

"Ich bitte Sie die Rechtsöffnung abzuweisen, da die Rechnung falsch ausgestellt wurde."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf seine vom Departement Bau und Volkswirtschaft, Amt für Wirtschaft und Ar-

beit, ausgestellte Rechnung vom 11. August 2022, worin der Gesuchsgegner zur Zah-lung einer Tourismusgebühr von Fr. 2'182.-- verpflichtet worden sei. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit sei eine Verwaltungsbehörde und die Rechnung sei gemäss Bestätigung in Rechtskraft erwachsen. Damit liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Die Forderung sei ausgewiesen und bei Anhebung der Betreibung fällig gewesen. Der Gesuchsgegner wende ein, es sei ihm telefonisch versichert worden, dass er keine Gebühren bezahlen müsse, da zu dieser Zeit infolge der Pandemie das Gasthaus nicht für den Tourismus geeignet gewesen sei. Für die damit geltend gemachte Tilgung durch Erlass liege jedoch keine Urkunde vor, womit eine Tilgung durch Erlass nicht zu bejahen sei. Soweit der Gesuchsgegner der Meinung wäre, die Rechnung sei inhaltlich unrichtig gewesen, hätte er diese mit dem in der Rechnung aufgeführten Rechtsmittel anfechten müssen, was er aber unterlassen habe. Weitere zulässige Einwendungen mache der Gesuchsgegner nicht geltend, weshalb dem Gesuchsteller Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 9 S. 3-4).

c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er verstehe nicht, wieso er eine Rechnung bezahlen müsse, die auf das Jahr 2018 laute; vom entsprechenden Amt sei ihm zugesichert worden, dass er keine Tourismusgebühr bezahlen müsse. Er sei erst am 1. Oktober 2020 Mieter des fraglichen Gasthauses geworden, was durch die der Beschwerde beiliegenden Urkunden belegt werde. Er wisse nicht, wie er das sonst noch beweisen solle, da er das entsprechende Telefongespräch nicht aufgezeichnet habe (Urk. 8).

d) Die Beschwerdevorbringen des Gesuchsgegners richten sich gegen die Forderung als solche. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist aber ein reines Vollstreckungsverfahren, in welchem es nur noch um die Vollstreckung einer Forderung geht, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde; das Rechtsöffnungsgericht darf den zu vollstreckenden Entscheid inhaltlich nicht mehr überprüfen (vgl. BGE 148 III 30 E. 2.2). Vorliegend wurde über die vom Gesuchsgegner zu zahlenden Tourismusgebühren 2018 und 2021 mit der Verfügung (Rechnung) vom 11. August 2022 entschieden (Urk. 2/1). Eine inhaltliche Überprüfung hätte mit dem in der Verfügung genannten Rechtsmittel erfolgen

können (wie bereits von der Vorinstanz dargelegt; Urk. 9 Erwägung II.3.4); im Rechts-öffnungsverfahren kann eine solche Überprüfung jedoch nicht mehr erfolgen. Demgemäss durfte die Vorinstanz die Vorbringen des Gesuchsgegners, dass er die fraglichen Tourismusgebühren entgegen der Verfügung gar nicht schulde, nicht berücksichtigen. Das Gleiche gilt für den Einwand, die verfügende Behörde habe dem Gesuchsgegner telefonisch zugesichert, keine Tourismusgebühr zahlen zu müssen. Auch hierfür wäre die Verfügung vom 11. August 2022 anzufechten gewesen und kann dies im Rechtsöffnungsverfahren ohne entsprechende Urkunden (welche nach jener Verfügung ausgestellt wurden) nicht mehr berücksichtigt werden.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'182.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 8 und 10/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'182.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. März 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo