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RT230017 • OG ZH RT230017 KI-generiert

Appellant v. Respondent on Timeliness of Procedural Submission

Geschäftsnummer RT230017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision that summarily granted provisional enforcement for outstanding rent payments, as the lower court had deemed the appellant's substantive response untimely because it relied on the postmark date (December 6th) rather than the actual date of mailing (December 5th). The appellate court reasoned that according to procedural law, the deadline for submitting a response to the court is met if the submission is handed over to the postal service on the last day of the deadline, making the date of postal dispatch, not the postmark, the decisive factor, and since evidence showed the submission was posted on time, its exclusion constituted a violation of the right to be heard, leading the appellate court to overturn the decision and remand the case for a new ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 326 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 93 BGG; Appellant v. Respondent on Timeliness of Procedural Submission: The appellate court reasoned that according to procedural law, the deadline for submitting a response to the court is met if the submission is handed over to the postal service on the last day of the deadline, making the date of postal dispatch, not the postmark, the decisive factor, and since evidence showed the submission was posted on time, its exclusion constituted a violation of the right to be heard, leading the appellate court to overturn the decision and remand the case for a new ruling.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Vollstreckungsentscheid Mietzinszahlung Anspruch auf rechtliches Gehör Verspätungsausschluss Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO

The appeal was granted and the case was remanded for a new decision because the lower court's failure to consider a timely submission constituted a violation of the right to be heard.

Art. 107 Abs. 2 ZPO

Applied to decide that no court costs would be levied for the appeal proceedings because the appellant substantially won and the opposing parties did not support the challenged decision.

Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interlocutory decision relevant for a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230017-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 24. März 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Erbengemeinschaft B._____,

a) C._____,

b) D._____,

c) E._____,

d) F._____,

e) G._____,

f) H._____,

g) I._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

a, b, c, d, e, f, g vertreten durch J._____ AG, diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Januar 2023 (EB220691-C)

____________________

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 27. Januar 2023 erteilte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Bassersdorf-Nürensdorf (Zahlungsbefehl vom 26. September 2022) – gestützt auf einen Mietvertrag für ausstehende Mietzinse der Monate Oktober 2020 bis Mai 2021 [recte: September 2020 bis April 2021; vgl. Urk. 3] – provisorische Rechtsöffnung für achtmal Fr. 2'300.--, je nebst entsprechendem Verzugszins; die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt und dieser wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Gesuchsteller verpflichtet (Urk. 15 = Urk. 18).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 13. Februar 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 16: Zustellung am 2. Februar 2023) Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 17 S. 2):

"1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2023 (Geschäfts-Nr.: EB220691-C/Z1) aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2023 (Geschäfts-Nr.: EB220691-C/Z1) aufzuheben und gestützt auf die Eingabe des Beschwerdeführers das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin vollumfänglich abzuweisen (Edition der Vorakten).

3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen MWST zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-16). Am

24. Februar 2023 erstatteten die Gesuchsteller fristgerecht (vgl. Urk. 22) die Beschwerdeantwort, worin sie sich eines materiellen Antrags enthielten, mit der Ausnahme, dass sie sich einer materiellen Beurteilung durch die Beschwer-

deinstanz widersetzen würden (Urk. 23 S. 1; dem Gesuchsgegner zur Kenntnis zugestellt, Urk. 25).

2. Die Gesuchsteller forderten vom Gesuchsgegner ausstehende Mietzinsen mit vier verschiedenen Betreibungen. Für die entsprechenden vier Rechtsöffnungsgesuche führte die Vorinstanz vier Rechtsöffnungsverfahren (EB220667-C, EB220689-C, EB220690-C und EB220691-C) durch. Gegen alle vier Entscheide erhob der Gesuchsgegner je eine Beschwerde. Die Gesuchsteller verlangen die Vereinigung der vier Beschwerdeverfahren (Urk. 23 S. 1). Da dies jedoch nicht begründet wird und ohnehin eine Vereinigung nicht zu einer Vereinfachung führen würde (vgl. Art. 125 Ingress ZPO), sind die vier Beschwerdeverfahren nicht zu vereinigen.

3. a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil vorab in prozessualer Hinsicht zusammengefasst, dem Gesuchsgegner sei die Frist zur Einreichung der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch bis zum 5. Dezember 2022 erstreckt worden. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 (Poststempel 6. Dezember 2022) sei die Stellungnahme eingereicht worden. Massgebend für die Fristeinhaltung sei das Datum des Poststempels, weshalb die Stellungnahme zu spät eingereicht worden und somit nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 18 Erw. 1.1).

b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Kern geltend, für eine Fristwahrung sei nicht das Datum des Poststempels massgebend, sondern dasjenige der Postaufgabe. Er habe seine Stellungnahme am 5. Dezember 2022 zur Post gegeben; diese sei damit fristgerecht erfolgt und wäre im vorinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen gewesen (Urk. 17 S. 3 f.).

c) Die Gesuchsteller machen in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, sie könnten nicht beurteilen, ob bei einer Postaufgabe mittels "My Post 24" die Quittung die Aufgabe bestätigen würde, da sie sich solch exotischer Zustellungsarten nicht bedienen würden (Urk. 23 S. 2 f.).

d) Die neuen Vorbringen und Beweismittel des Gesuchsgegners wurden durch den angefochtenen Entscheid veranlasst und sind damit zulässig (vgl.

Art. 326 ZPO; BGE 145 III 422 E. 5.2.). Sie werden sodann durch die Akten gestützt: Die auf dem Briefumschlag der Stellungnahme angegebene Einschreibenummer (vgl. Kopie des Briefumschlags bei Urk. 12) stimmt überein mit der Aufgabebestätigung der Post, welche als Aufgabedatum und -zeitpunkt den

5. Dezember 2022, 19:54 Uhr, ausweist (Urk. 21/3). Die gleichen Aufgabedaten ergeben sich auch bei einer Abfrage der Sendungsverfolgung (Urk. 21/4). Nur am Rand sei angemerkt, dass die Aufgabe mittels "My Post 24" keineswegs mehr als ungewöhnlich zu bezeichnen ist.

e) Eine Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist entweder beim Gericht direkt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Massgebend für letzteres ist das Datum der Postaufgabe, nicht dasjenige des Poststempels. Für das vorliegende Verfahren ist nachgewiesen, dass die Stellungnahme am 5. Dezember 2022 zur Post gegeben wurde. Sie ist damit rechtzeitig erfolgt. Deren Nichtberücksichtigung durch die Vorinstanz stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache ist mangels Spruchreife an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).

4. a) Im Beschwerdeverfahren obsiegt der Gesuchsgegner im Wesentlichen. Die Gesuchsteller haben sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen bzw. es ist einfachheitshalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO).

b) Die Billigkeitshaftung des Kantons gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO umfasst lediglich die Gerichtskosten; die Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Gesuchsgegner aus der Gerichtskasse kommt mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht (vgl. BGE 140 III 385 E. 4.1 m.w.H.).

Es wird beschlossen:

1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Januar 2023 (EB220691-C) wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'400.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. März 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: lm