Appellate Court Rules Postmark Date Determines Timeliness of Mailed Response
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court ordered provisional enforcement of a debt claim based on an alleged missed deadline for a response. The appellate court reversed this decision, finding that the response was timely filed because the decisive factor for meeting deadlines sent by mail is the date of postmarking, not the date it arrives. The court emphasized that the lower court's failure to consider the timely response violated the party's right to be heard and remanded the case for further review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 326 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 93 BGG; Appellate Court Rules Postmark Date Determines Timeliness of Mailed Response: The appellate court reversed this decision, finding that the response was timely filed because the decisive factor for meeting deadlines sent by mail is the date of postmarking, not the date it arrives. The court emphasized that the lower court's failure to consider the timely response violated the party's right to be heard and remanded the case for further review.
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KI-generiertUsed to remand the case to the lower court for a new decision because the appeal was successful and the case was not ready for a final decision.
Justification for the admissibility of new submissions and evidence in the appeal proceedings.
Rule applied to determine that the appeal submission was filed on time, as the date of postage is decisive.
Basis for waiving court costs and not awarding party compensation in the appeal proceedings due to the outcome.
Cited to indicate that the decision is an interim decision, which is relevant for appeals to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230016-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 24. März 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Erbengemeinschaft B._____,
a) C._____,
b) D._____,
c) E._____,
d) F._____,
e) G._____,
f) H._____,
g) I._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
a, b, c, d, e, f, g vertreten durch J._____ AG, diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Januar 2023 (EB220690-C)
____________________
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 27. Januar 2023 erteilte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Bassersdorf-Nürensdorf (Zahlungsbefehl vom 26. September 2022) – gestützt auf einen Mietvertrag für ausstehende Mietzinse der Monate Dezember 2019 bis September 2020 [recte: November 2019 bis August 2020; vgl. Urk. 3] – provisorische Rechtsöffnung für zehnmal Fr. 2'300.--, je nebst entsprechendem Verzugszins; die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt und dieser wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Gesuchsteller verpflichtet (Urk. 15 = Urk. 18).
b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 13. Februar 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 16: Zustellung am 2. Februar 2023) Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 17 S. 2):
"1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2023 (Geschäfts-Nr.: EB220690) aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2023 (Geschäfts-Nr.: EB220690) aufzuheben und gestützt auf die Eingabe des Beschwerdeführers das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin vollumfänglich abzuweisen (Edition der Vorakten).
3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen MWST zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-16). Am
24. Februar 2023 erstatteten die Gesuchsteller fristgerecht (vgl. Urk. 22) die Beschwerdeantwort, worin sie sich eines materiellen Antrags enthielten, mit der Ausnahme, dass sie sich einer materiellen Beurteilung durch die Beschwer-
deinstanz widersetzen würden (Urk. 23 S. 1; dem Gesuchsgegner zur Kenntnis zugestellt, Urk. 25).
2. Die Gesuchsteller forderten vom Gesuchsgegner ausstehende Mietzinsen mit vier verschiedenen Betreibungen. Für die entsprechenden vier Rechtsöffnungsgesuche führte die Vorinstanz vier Rechtsöffnungsverfahren (EB220667-C, EB220689-C, EB220690-C und EB220691-C) durch. Gegen alle vier Entscheide erhob der Gesuchsgegner je eine Beschwerde. Die Gesuchsteller verlangen die Vereinigung der vier Beschwerdeverfahren (Urk. 23 S. 1). Da dies jedoch nicht begründet wird und ohnehin eine Vereinigung nicht zu einer Vereinfachung führen würde (vgl. Art. 125 Ingress ZPO), sind die vier Beschwerdeverfahren nicht zu vereinigen.
3. a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil vorab in prozessualer Hinsicht zusammengefasst, dem Gesuchsgegner sei die Frist zur Einreichung der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch bis zum 5. Dezember 2022 erstreckt worden. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 (Poststempel 6. Dezember 2022) sei die Stellungnahme eingereicht worden. Massgebend für die Fristeinhaltung sei das Datum des Poststempels, weshalb die Stellungnahme zu spät eingereicht worden und somit nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 18 Erw. 1.1).
b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Kern geltend, für eine Fristwahrung sei nicht das Datum des Poststempels massgebend, sondern dasjenige der Postaufgabe. Er habe seine Stellungnahme am 5. Dezember 2022 zur Post gegeben; diese sei damit fristgerecht erfolgt und wäre im vorinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen gewesen (Urk. 17 S. 3 f.).
c) Die Gesuchsteller machen in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, sie könnten nicht beurteilen, ob bei einer Postaufgabe mittels "My Post 24" die Quittung die Aufgabe bestätigen würde, da sie sich solch exotischer Zustellungsarten nicht bedienen würden (Urk. 23 S. 2 f.).
d) Die neuen Vorbringen und Beweismittel des Gesuchsgegners wurden durch den angefochtenen Entscheid veranlasst und sind damit zulässig (vgl.
Art. 326 ZPO; BGE 145 III 422 E. 5.2.). Sie werden sodann durch die Akten gestützt: Die auf dem Briefumschlag der Stellungnahme angegebene Einschreibenummer (vgl. Kopie des Briefumschlags bei Urk. 12) stimmt überein mit der Aufgabebestätigung der Post, welche als Aufgabedatum und -zeitpunkt den
5. Dezember 2022, 19:54 Uhr, ausweist (Urk. 21/3). Die gleichen Aufgabedaten ergeben sich auch bei einer Abfrage der Sendungsverfolgung (Urk. 21/4). Nur am Rand sei angemerkt, dass die Aufgabe mittels "My Post 24" keineswegs mehr als ungewöhnlich zu bezeichnen ist.
e) Eine Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist entweder beim Gericht direkt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Massgebend für letzteres ist das Datum der Postaufgabe, nicht dasjenige des Poststempels. Für das vorliegende Verfahren ist nachgewiesen, dass die Stellungnahme am 5. Dezember 2022 zur Post gegeben wurde. Sie ist damit rechtzeitig erfolgt. Deren Nichtberücksichtigung durch die Vorinstanz stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache ist mangels Spruchreife an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).
4. a) Im Beschwerdeverfahren obsiegt der Gesuchsgegner im Wesentlichen. Die Gesuchsteller haben sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen bzw. es ist einfachheitshalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
b) Die Billigkeitshaftung des Kantons gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO umfasst lediglich die Gerichtskosten; die Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Gesuchsgegner aus der Gerichtskasse kommt mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht (vgl. BGE 140 III 385 E. 4.1 m.w.H.).
Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Januar 2023 (EB220690-C) wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. März 2023
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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