Appeal of Unreasoned Decision Dismissed for Untimely Reasoning Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a court's decision granting definitive permission to enforce a debt. The appellate court dismissed the appeal, finding it inadmissible because the appeal was filed against an unreasoned decision, and the request for reasoning was made after the deadline. The court clarified that an unreasoned decision is not a valid subject for appeal unless reasoning is requested and provided.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 219 ZPO, Art. 239 Abs. 2 ZPO; Appeal of Unreasoned Decision Dismissed for Untimely Reasoning Request: The appellate court dismissed the appeal, finding it inadmissible because the appeal was filed against an unreasoned decision, and the request for reasoning was made after the deadline. The court clarified that an unreasoned decision is not a valid subject for appeal unless reasoning is requested and provided.
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KI-generiertThe appeal is dismissed because an unreasoned decision cannot be challenged, and a reasoned decision is a prerequisite for an appeal.
An unreasoned decision does not constitute a valid object of appeal.
The appeal is accepted as the correct legal remedy against first-instance decisions regarding legal relief.
The appeal is accepted as the correct legal remedy against first-instance decisions regarding legal relief.
The court costs are imposed on the appellant as they are the losing party.
The fee for the second-instance decision is set based on the relevant fee regulations.
The fee for the second-instance decision is set based on the relevant fee regulations.
No party compensation is awarded because the appellant lost and the respondent incurred no expenses.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230012-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner
Beschluss vom 17. Februar 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Gemeindeverwaltung B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 11. Januar 2023 (EB220143-A)
Erwägungen:
1. Mit unbegründetem Urteil vom 11. Januar 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts … (Zahlungsbefehl vom 23. November 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'709.55 (Urk. 17). Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 verlangte der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) die Begründung des Entscheids (Urk. 20). Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 2. Februar 2023 auf das Gesuch um Begründung nicht ein (Urk. 21).
2. Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 (Datum des Poststempels:
8. Februar 2023) erhob der Gesuchsgegner Einsprache gegen das Urteil vom
11. Januar 2023 (Urk. 25).
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-24). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
4.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den
Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom
17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016,
E. 3.1).
4.2. Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO kann das Gericht seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs ohne schriftliche Begründung eröffnen. Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird eine Be-
gründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Beschwerde ab Zustellung des begründeten Entscheids. Dies hat die Vorinstanz korrekt angegeben (Urk. 17 S. 2 f. Dispositivziffer 5). Eine schriftliche Begründung des Entscheides ist denn auch Voraussetzung für die Anfechtung desselben mit Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Damit stellt ein unbegründetes Urteil kein taugliches Anfechtungsobjekt dar (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO).
5. Der Gesuchsgegner hat seine Eingabe als Einsprache bezeichnet (Urk. 25). Zulässiges Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend Rechtsöffnung ist die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Eingabe des Gesuchsgegners ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. Diese richtet sich explizit gegen das Urteil vom 11. Januar 2023 (Urk. 25). Ein unbegründeter Entscheid kann jedoch nicht direkt angefochten werden (vgl. E. 4.2.). Auf die Beschwerde ist daher mangels tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.
6. Zu ergänzen ist, dass auch ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hätte, wenn der Gesuchsgegner eine Beschwerde gegen die Verfügung vom
2. Februar 2023 hätte erheben wollen. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 2. Februar 2023 fehlt nämlich, weshalb auch deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre (vgl. E. 4.1.). Ohnehin erweist sich der Entscheid in der Sache als korrekt: Das Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 18. Januar 2023 zugestellt (Urk. 19), womit die zehntägige Frist für das Gesuch um Begründung am 30. Januar 2023 ablief. Der Gesuchsgegner verlangte die Begründung mit Eingabe vom 1. Februar 2023 (Datum Poststempel; Urk. 20) und damit verspätet, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (Urk. 21 S. 2).
7. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 15'709.55. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und
der Gesuchstellerin keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels bzw. Kopien von Urk. 25 und Urk. 27/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'709.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Februar 2023
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtschreiberin:
MLaw L. Hengartner versandt am: jo