Enforcement of Damage Award Upheld Despite Claims of Non-Receipt
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns a request for a definitive enforcement order (Rechtsöffnung) for a debt of Fr. 4,255.80, based on a prior damage award decision. The lower court granted the order. The defendant appealed, arguing that the prior decision was flawed and that he never received it. The appellate court dismissed the appeal, holding that the defendant's arguments about the merits of the original damage award could not be raised in an enforcement order proceeding and that his claim of not receiving the award was demonstrably false, as he had previously acknowledged its delivery. Furthermore, new claims raised in the appeal were inadmissible due to a procedural rule prohibiting new arguments or evidence.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 81 Abs. 1 SchKG; Enforcement of Damage Award Upheld Despite Claims of Non-Receipt: 4,255.80, based on a prior damage award decision. The lower court granted the order. The defendant appealed, arguing that the prior decision was flawed and that he never received it. The appellate court dismissed the appeal, holding that the defendant's arguments about the merits of the original damage award could not be raised in an enforcement order proceeding and that his claim of not receiving the award was demonstrably false, as he had previously acknowledged its delivery. Furthermore, new claims raised in the appeal were inadmissible due to a procedural rule prohibiting new arguments or evidence.
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KI-generiertApplied to impose court costs on the party that lost the appeal.
Applied to determine the court fee for the appeal procedure.
Applied in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to determine the court fee for the appeal procedure.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230009-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Urteil vom 15. Februar 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Januar 2023 (EB221586-L)
Erwägungen:
1.1. Mit "Entscheid" vom 11. Januar 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 13. Juli 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'255.80. Auf die Anträge des Gesuchsgegners (Feststellung, dass er nicht haftbar sei; Belangen der verantwortlichen Orga-
ne) trat die Vorinstanz nicht ein (Urk. 8 S. 4 f. = Urk. 11 S. 4 f.).
1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 31. Januar 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 9b) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 1):
" 1. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz die Argumente des Beschwerdeführers nicht würdigte und diese nochmals zu beurteilen, bzw. zu korrigieren hat.
2. Eventualiter sei der obengenannte Entscheid aufzuheben oder zu korrigieren.
3. Dem Beschwerdeführer sei Recht zu geben und der Beschluss der Vorinstanz sei dementsprechend zu ändern."
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden.
2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im
Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).
3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf eine vollstreckbare Schadenersatzverfügung vom 27. September 2018, worin sie den Gesuchsgegner als Solidarhafter nebst B._____ zur Zahlung von Fr. 4'416.50 für entgangene Beiträge verpflichtet habe (mit Verweis auf Urk. 3/1). Unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von Fr. 160.70 durch B._____ verlange die Gesuchstellerin nun Rechtsöffnung für den noch offenen Betrag von Fr. 4'255.80 zuzüglich Betreibungskosten. Die vorgenannte Schadenersatzverfügung stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betragsmässig sei die Forderung durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Daher sei der Gesuchstellerin diesbezüglich definitive Rechtsöffnung zu erteilen, soweit der Gesuchsgegner nicht durch Urkunde beweise, dass die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe (Art. 81 Abs. 1 SchKG). In seiner Stellungnahme vom 31. Dezember 2022 stelle der Gesuchsgegner aber im Wesentlichen nur die inhaltliche Richtigkeit der Schadenersatzverfügung vom 27. September 2018 in Abrede. Die entsprechenden Rügen hätte er jedoch im Rahmen einer Einsprache geltend machen müssen. Dem Rechtsöffnungsrichter sei es verwehrt, einen rechtskräftigen Entscheid erneut auf dessen inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Da sich die Vorbringen des Gesuchsgegners als unbehelflich erweisen und aus den Akten keine Gründe hervorgehen würden, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenständen, sei der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'255.80 zu erteilen. Auf die Anträge des Gesuchsgegners (Feststellung, dass er nicht haftbar sei; Belangen der verantwortlichen Organe) sei sodann mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, da es dem Rechtsöffnungsrichter nicht zustehe, über allfällige Gesu-
che betreffend die Feststellung einer Nichtschuld oder über die Verurteilung eines Organs zu befinden (Urk. 11 S. 2 ff.).
4. Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, es liege kein Rechtsöffnungstitel vor, da die Gesuchstellerin ihm das rechtliche Gehör verweigert habe und ihm überdies die angebliche Verfügung nie zugestellt worden sei (Urk. 10 S. 2). Dabei handelt es sich allerdings um neue Behauptungen, welche der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgebracht hatte (vgl. Urk. 6 S. 2). Diese können aufgrund des umfassenden Novenverbots im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben Ziff. 2.2) nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon erweist sich letztere Behauptung auch als offensichtlich falsch, da der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch noch bestätigt hatte, die Verfügung der Gesuchstellerin sei ihm von der Polizei zugestellt worden (Urk. 6 S. 2; vgl. auch die entsprechende Bestätigung der Kantonspolizei Schwyz vom 29. November 2018 [Urk. 3/2]). Im Übrigen kann die rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung der Gesuchstellerin vom 27. September 2018 (Urk. 3/1) im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens ohnehin nicht mehr inhaltlich überprüft werden (vgl. dazu BGE
143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'255.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Februar 2023
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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