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RT230006 • OG ZH RT230006 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Void, Conditional Submission

Geschäftsnummer RT230006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a complaint challenging a lower court's decision to grant definitive legal authorization for CHF 300 plus costs based on a traffic offense penalty order. The court found the appeal inadmissible because the appellant's written submission contained bizarre, generalized disputes against public institutions and included void conditions stating that judicial officers must pay substantial penalties in gold if the court accepted or ruled on the appeal, as legal remedies are fundamentally condition-free, requiring non-admission of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Dismissed Due to Void, Conditional Submission: The court found the appeal inadmissible because the appellant's written submission contained bizarre, generalized disputes against public institutions and included void conditions stating that judicial officers must pay substantial penalties in gold if the court accepted or ruled on the appeal, as legal remedies are fundamentally condition-free, requiring non-admission of the appeal.

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Leitverfahren Rückzug des Rechtsbegehrens Verspätungsausschluss bedingte Verfügung Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

This provision is cited in the reasoning section (Erwägung 1.c) to justify the decision not to pursue further proceedings because the appeal appeared obviously unfounded or inadmissible, which leads to the non-admission in the dispositive.

Art. 93 BGG

Cited at the end of the decision to characterize the current ruling as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (Erwägung 3.b) to justify imposing the court costs on the appellant, which is reflected in order no. 3.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning (Erwägung 3.c) concerning the denial of party compensation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230006-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 6. Februar 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Statthalteramt Bezirk Uster, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 8. Juli 2022 (EB220002-I)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 8. Juli 2022 erteilte das Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Uster (Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2021) – gestützt auf einen Strafbefehl für ein Verkehrsdelikt – definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.--, für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 18 = Urk. 23; vorab in unbegründeter Ausfertigung erlassen, Urk. 13).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 23. Januar 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 19: Zustellung am 12. Januar 2023) Beschwerde (Urk. 22).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Der Gesuchsgegner äussert in der Beschwerdeschrift über weite Strecken lediglich seinen Unmut über verschiedene Behörden, deren Existenz als öffentliche-rechtlichen Institutionen und Legitimation er in grundsätzlicher Art bestreitet (Urk. 22 S. 1-28; nicht immer aktualisiert, so wird König Charles III. noch Prinz Charles genannt, Urk. 22 S. 15). Der Gesuchsgegner gibt sodann unter der Überschrift "Meine besonderen Bedingungen" bekannt (Urk. 22 S. 28 f.):

"1. Annahme von Rechtsbegehren a. [...] b. Sollte das Zürcher Obergericht Rechtsbegehren jeder Art zur Weiterbearbeitung annehmen, so willigen alle nachstehenden Funktionäre ein, mir für jedes Rechtsbegehren je eine Pönale zu bezahlen.

Sie beträgt für die Präsidenten und Vizepräsidenten je 100 Kilogramm Gold,

• für die Richter/-innen je 50 Kilogramm Gold und

• für die Ersatzrichter/-innen je 25 Kilogramm Gold c. Sollte das Zürcher Obergericht die angenommenen Rechtsbegehren entscheiden, so verpflichten sich alle in Position 1b genannten Funktionäre, mir für jedes Rechtsbegehren die gleiche Pönale wie in Position 1b nochmals zu bezahlen.

2.-4.. [...]"

b) Das Ergreifen von Rechtsmitteln wie auch andere Prozesshandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich. Auf ein bedingtes Rechtsmittel – wie die vorliegende Beschwerde – ist somit nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz, Vorbem. zu den Art. 308-318 N 49 m.H.; ZR 116/2017 Nr. 77 S. 260).

3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 300.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 22, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Februar 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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