Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT230005 • OG ZH RT230005 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Fee Deposit

Geschäftsnummer RT230005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Appellate Court declined to rule on the appeal against a lower court's decision which granted definitive authorization for debt collection regarding a tax liability, because the appellant failed to pay the required court fee deposit despite multiple notices and the dismissal of prior appeals concerning the fee requirement and requests for procedural suspension. The court reasoned that non-payment of the mandated court cost advance, following prior warnings and failed attempts to seek relief from higher courts, necessitated the dismissal of the appeal pursuant to the procedural rules.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Fee Deposit: The court reasoned that non-payment of the mandated court cost advance, following prior warnings and failed attempts to seek relief from higher courts, necessitated the dismissal of the appeal pursuant to the procedural rules.

Schlagwörter

KI-generiert
Leistung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss Gebührenerhebung Zahlungseinstellung Verfahrensvorschriften Kostenauflage Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 101 Abs. 3 ZPO

The appeal was dismissed because the appellant failed to pay the required court cost advance, as threatened in prior rulings.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court costs of the appeal procedure are imposed on the appellant (Gesuchsgegner).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

No party compensation is awarded for the appeal procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230005-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 6. April 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 22. Dezember 2022 (EB220649-C)

Nach Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Dezember 2022, mit welchem dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2022) – für die direkte Bundessteuer 2014 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 208.20 nebst 4 % Zins seit 9. Februar 2022, für aufgelaufene Zinsen von Fr. 14.15 und Fr. 18.05 erteilt wurde (Urk. 14), nach Einsicht in die hiergegen vom Gesuchsgegner am 23. Januar 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 12) erhobene Beschwerde (Urk. 13), da mit Verfügung vom 26. Januar 2023 das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und dem Gesuchsgegner eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.-- angesetzt wurde (Urk. 18), da mit Verfügung vom 22. Februar 2023 das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens (Urk. 19) abgewiesen und dem Gesuchsgegner eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt wurde (Urk. 21), da das Bundesgericht auf die Beschwerden des Gesuchsgegners gegen die Verfügungen vom 26. Januar 2023 und 22. Februar 2023 mit Urteil vom 13. März 2023 nicht eingetreten ist (Urk. 22),

da der Gesuchsgegner den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss auch innert der Nachfrist und bis heute nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 18 Disp.-Ziff. 2; Urk. 21 Disp.-Ziff. 2) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), da die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),

wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 13, 15 und 16/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 208.20.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. April 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: lm