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RT230003 • OG ZH RT230003 KI-generiert

Enforcement of Penalty Orders Upheld Despite Prior Objections

Geschäftsnummer RT230003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a request for definitive enforcement of a debt based on two penalty orders. The defendant appealed the lower court's decision granting enforcement, arguing the penalty orders were flawed and violated constitutional principles. The appellate court dismissed the appeal, holding that the enforcement proceeding is limited to verifying the legality of the debt based on already legally binding decisions. Since the defendant had previously withdrawn their objections to the penalty orders, those decisions became final and could not be challenged on their merits in the enforcement proceeding. The court also upheld the statutory interest rate, finding the defendant's arguments regarding the penalty orders and the interest rate to be unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 442 Abs. 2 StPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Enforcement of Penalty Orders Upheld Despite Prior Objections: The defendant appealed the lower court's decision granting enforcement, arguing the penalty orders were flawed and violated constitutional principles. The appellate court dismissed the appeal, holding that the enforcement proceeding is limited to verifying the legality of the debt based on already legally binding decisions. Since the defendant had previously withdrawn their objections to the penalty orders, those decisions became final and could not be challenged on their merits in the enforcement proceeding. The court also upheld the statutory interest rate, finding the defendant's arguments regarding the penalty orders and the interest rate to be unfounded.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Zulassung der Zwangsvollstreckung Zinssatz verfassungsmässige Schranken Zahlung der Geldbuße Schuldentilgung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Used to dispense with further procedural steps due to the obviously unfounded nature of the appeal.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Basis for setting the second-instance court fee.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose court costs on the opposing party.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny party compensation due to the lack of relevant expenses.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230003-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 3. Februar 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Stadtrichteramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 6. Dezember 2022 (EB220444-M)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 6. Dezember 2022 erteilte das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dietikon (Zahlungsbefehl vom 5. August 2022) – gestützt auf zwei Strafbefehle – definitive Rechtsöffnung für Fr. 740.-- nebst 5 % Zins seit 21. Juni 2022, Fr. 60.-- Busse und Fr. 40.-- Mahngebühren; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 7 = Urk. 10).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 20. Januar 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 8/2: Zustellung am 12. Januar 2023) Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 9 S.1-3):

"Antrag 1 Ich bitte um lückenlose Aufklärung weshalb diese Verkehrsüberwachungsanlage nicht tadellos funktionierte am 06.05.2021."

"Antrag 2 Auch hier bitte ich um eine lückenlose Aufklärung warum diese Verkehrsüberwachungsanlage nicht tadellos funktionierte am 23.04.2021. Warum blitzt es wenn ich den Tempomat meines Autos in der 50Km/h Zone auf 50 Km/h eingestellt habe?"

"Antrag 3 Ein Strafbefehl ist eine Verordnung die nicht dem römischen Recht entspricht und ganz klar ein Schweizer Grundsatz der Bundesverfassung verletzt wie die Gewaltentrennung und gehört abgeschafft. Aus meiner Sichtweise ist ein Strafbefehl eine Willkür-Verordnung."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsge-

nügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf zwei Strafbefehle des Stadtrichteramts Zürich vom 10. September 2021 und

28. September 2021 sowie auf die nach Rückzug der jeweiligen Einsprachen des Gesuchsgegners ergangenen Schlussverfügungen vom 28. April 2022 und

3. Februar 2022. Der Gesuchsgegner habe zwar geltend gemacht, er habe gegen die Strafbefehle Einsprachen erhoben, habe dann aber bestätigt, diese zurückgezogen zu haben. Der Gesuchsgegner habe keine Tilgung, Stundung oder Verjährung geltend gemacht. Einwendungen gegen die Forderung, insbesondere die materielle Richtigkeit des definitiven Rechtsöffnungstitels, könnten vom Rechtsöffnungsgericht nicht geprüft werden. Nichtigkeitsgründe seien nicht ersichtlich. Der Gesuchsgegner sei am 21. Juni 2022 gemahnt worden, daher sei auch für den Verzugszins in gesetzlicher Höhe Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 10 S. 2-4).

c) Der Gesuchsgegner wendet sich in seiner Beschwerde, wie schon aus den Anträgen ersichtlich, gegen die beiden Strafbefehle. Er macht im Wesentlichen geltend, die Strafbefehle würden auf Verfahrensfehlern bzw. mangelhafter Beweisführung beruhen und seien in Verletzung der Gewaltenteilung erlassen worden. Schliesslich sei auch ein Verzugszins von 5 % angesichts des seit mehreren Jahren bestehenden Zinsniveaus verwerflich bzw. unangebracht (Urk. 9

S. 1-3).

d) Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung von Forderungen, über welche bereits mit rechtskräftigen Verfügungen entschieden wurde. Wenn der Gesuchsgegner vorliegend mit den Strafbefehlen nicht einverstanden war, standen ihm Rechtsmittel dagegen offen und eine Überprüfung jener Strafbefehle hätte mit diesen Rechtsmitteln erfolgen können und

müssen. Tatsächlich erhob der Gesuchsgegner gegen beide Strafbefehle Einsprache (Urk. 2/3 und 2/11), zog diese jedoch in der Folge zurück (Urk. 2/4 und 2/12), was zur Rechtskraft der Strafbefehle führte. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 10 S. 3), dürfen nunmehr im Rechtsöffnungsverfahren die rechtskräftigen Entscheide bzw. die entsprechenden Forderungen nicht mehr inhaltlich überprüft werden (vgl. BGE 148 III 30 E. 2.2). Dementsprechend durfte die Vorinstanz die Einwendungen des Gesuchsgegners, dass die Strafbefehle unkorrekt seien, nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewendet.

Die Höhe des Verzugszinses ergibt sich, wie schon von der Vorinstanz dargelegt (Urk. 10 S. 3), direkt aus dem Gesetz (Art. 442 Abs. 2 StPO). Auch diesbezüglich hat die Vorinstanz das Recht korrekt angewendet.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 840.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 9, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 840.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Februar 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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