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RT230002 • OG ZH RT230002 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Submit Prerequisite Document

Geschäftsnummer RT230002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a complaint against a lower court's decision to refuse to rule on a petition for debt enforcement based on an undisputed debt instrument, because the petitioner failed to submit the underlying payment order during the initial proceedings and was barred from introducing new documents or arguments on appeal. The court reasoned that since the appellant did not specify how the lower court's non-consideration, based on the missing procedural prerequisite (the payment order), constituted a misapplication of law, and since new evidence cannot be introduced on appeal, the appeal was clearly unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Dismissal of Appeal for Failure to Submit Prerequisite Document: The court reasoned that since the appellant did not specify how the lower court's non-consideration, based on the missing procedural prerequisite (the payment order), constituted a misapplication of law, and since new evidence cannot be introduced on appeal, the appeal was clearly unfounded.

Schlagwörter

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Vollstreckungsentscheid prozessleitende Verfügungen Beweislosigkeit verspätete Kündigung Einrede der Verfassungswidrigkeit Vorlage zur Vorabentscheidung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (Erwägung 3.b) and implicitly applied in order 3 for imposing court costs on the appellant based on the outcome.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning (Erwägung 3.c) regarding the non-award of party compensation to the opposing party due to lack of relevant activities, which supports order 4.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230002-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 30. Januar 2023

in Sachen

A._____ [Verein], Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch B._____

gegen

C._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 12. Januar 2023 (EB220484-M)

Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 trat das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) auf das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers – in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom

7. November 2022) für Pachtzinsen von Fr. 12'500.-- nebst Zins – nicht ein; die Kosten wurden dem Gesuchsteller auferlegt (Urk. 8 = Urk. 11).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 18. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde. Diese enthält keine Anträge (vgl. Urk. 10), es kann jedoch vermutet werden, dass sie auf Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs abzielt.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen bzw. eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgereicht werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll.

b) Die Vorinstanz trat auf das Rechtsöffnungsgesuch zusammengefasst deshalb nicht ein, weil der Gesuchsteller den Zahlungsbefehl auch innert Nachfrist nicht eingereicht habe und damit die Prozessvoraussetzung des Vorliegens einer gültigen Betreibung nicht überprüft werden könne (vgl. Urk. 11 S. 2-3).

c) Der Gesuchsteller reicht mit seiner Beschwerde lediglich den Zahlungsbefehl und weitere Unterlagen ein, erhebt dagegen keine Beanstandungen gegen die Erwägungen der angefochtenen Verfügung (Urk. 10). Wie dargelegt (oben Erwägung 1.a), können die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Urkunden jedoch nicht berücksichtigt werden. Dies gilt namentlich für den Zahlungsbefehl. Somit bleibt es dabei, dass der Gesuchsteller diesen im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht hatte und damit die Prozessvoraussetzung einer gültigen Betreibung nicht überprüft werden konnte. Dass dies eine unrichtige Rechtsanwendung darstellen würde, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht.

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

e) Dem Gesuchsteller steht es frei, seine Forderung erneut geltend zu machen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 12'500.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 10, 13 und 14/1+3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'500.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. Januar 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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