Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT220213 • OG ZH RT220213 KI-generiert

Conditional Appeal Dismissed

Geschäftsnummer RT220213
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A court dismissed an appeal because it was conditional, making it inadmissible. The appellant attempted to appeal a lower court's decision to grant definitive debt enforcement for a small amount, but the appeal itself was formulated with conditions regarding payment of gold penalties by court officials if the appeal was accepted and decided. The court reasoned that legal remedies are generally not subject to conditions, and therefore, it could not entertain an appeal presented under such terms.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Conditional Appeal Dismissed: The appellant attempted to appeal a lower court's decision to grant definitive debt enforcement for a small amount, but the appeal itself was formulated with conditions regarding payment of gold penalties by court officials if the appeal was accepted and decided. The court reasoned that legal remedies are generally not subject to conditions, and therefore, it could not entertain an appeal presented under such terms.

Schlagwörter

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Vollstreckungsentscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Widerruf der bedingten Entlassung begründeter Entscheid Auslegungsurteile Rückzug des Rechtsbegehrens Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited to establish the timely filing of the appeal.

Art. 251 lit. a ZPO

Cited to establish the timely filing of the appeal.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for dispensing with further procedural steps because the appeal was manifestly unfounded or inadmissible.

ZK ZPO-Reetz, Vorbem. zu den Art. 308-318 N 49

Cited for the principle that conditional appeals are not to be considered.

Art. 48 GebV SchKG

Cited in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to determine the appeal fee.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to determine the appeal fee.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for imposing court costs on the respondent and for not awarding party compensation to the respondent.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not awarding party compensation to the applicant.

Art. 42 BGG

Cited regarding the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited regarding the admissibility and form of an appeal in civil matters to the Federal Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited regarding the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Court.

Art. 90 BGG

Cited to define the decision as a final decision for the purposes of an appeal to the Federal Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited regarding the calculation of deadlines for an appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220213-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 10. Februar 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Statthalteramt des Bezirks Hinwil betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 7. Oktober 2022 (EB220111-I)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 7. Oktober 2022 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 4. März 2022) gestützt auf den Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Hinwil ST.2020.3975 vom 2. Februar 2021 (Urk. 2/1) definitive Rechtsöffnung für Fr. 130.– und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (Urk. 13 = Urk. 17; vorab in unbegründeter Ausfertigung erlassen, Urk. 10).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Urk. 15 S. 3) Beschwerde (Urk. 16).

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Der Gesuchsgegner hält das Obergericht des Kantons Zürich für befangen (Urk. 16 S. 27 Ziff. 12). Das Obergericht des Kantons Zürich als Institution kann nicht abgelehnt werden (BGer 5A_1056/2019 vom 6. Januar 2020, E. 3 m.w.H.; BGE 5A_118/2022 vom 15. März 2022, E. 3 m.w.H.; vgl. dazu auch BGer 5D_155/2022 vom 16. November 2022, E. 2).

3. a) Der Gesuchsgegner äussert in der Beschwerdeschrift über weite Strecken lediglich seinen Unmut über verschiedene Behörden, deren Existenz als öffentlich-rechtliche Institutionen und Legitimation er in grundsätzlicher Art bestreitet (Urk. 16 S. 1-28). Der Gesuchsgegner gibt sodann unter der Überschrift "E. Meine besonderen Bedingungen" bekannt (Urk. 16 S. 28 f.):

"1. Annahme von Rechtsbegehren a. [...] b. Sollte das Zürcher Obergericht Rechtsbegehren jeder Art zur Weiterbearbeitung annehmen, so willigen alle nachstehenden Funktionäre ein, mir für jedes Rechtsbegehren je eine Pönale zu bezahlen.

• Sie beträgt für die Präsidenten und Vizepräsidenten je 100 Kilogramm Gold,

• für die Richter/-innen je 50 Kilogramm Gold und

• für die Ersatzrichter/-innen je 25 Kilogramm Gold c. Sollte das Zürcher Obergericht die angenommenen Rechtsbegehren entscheiden, so verpflichten sich alle in Position 1b genannten Funktionäre, mir für jedes Rechtsbegehren die gleiche Pönale wie in Position 1b nochmals zu bezahlen.

2.-4.. [...]"

b) Das Ergreifen von Rechtsmitteln wie auch andere Prozesshandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich. Auf ein bedingtes Rechtsmittel – wie die vorliegende Beschwerde – ist somit nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz, Vorbem. zu den Art. 308-318 N 49 m.w.H.; ZR 116/2017 Nr. 77 S. 260).

4. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 130.–. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 16 und 18 und von Kopien der Urk. 19/2-3, sowie an das Betreibungsamt Uster und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 130.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. Februar 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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