Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT220210 • OG ZH RT220210 KI-generiert

Appeal Dismissed for Introduction of New Facts in Leave to Proceed Challenge to Penalty Order Enforcement

Geschäftsnummer RT220210
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge to a lower court's decision that granted definitive leave to proceed (Rechtsöffnung) for a CHF 150 debt, which was based on a final criminal penalty order. The court reasoned that the appeal was inadmissible because the appellant introduced new factual claims regarding the justification for the fees and the payment of an underlying traffic ticket—which should have been raised in an objection to the penalty order itself—thus violating the prohibition on new facts in appellate proceedings under the Code of Civil Procedure. Furthermore, the court emphasized that in leave to proceed cases, it is barred from reviewing the substantive correctness of the underlying enforcement title, such as the validity of the fees imposed by the penalty order.

Legislator-Regeste

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Art. 234 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 319 lit. a ZPO, Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Introduction of New Facts in Leave to Proceed Challenge to Penalty Order Enforcement: The court reasoned that the appeal was inadmissible because the appellant introduced new factual claims regarding the justification for the fees and the payment of an underlying traffic ticket—which should have been raised in an objection to the penalty order itself—thus violating the prohibition on new facts in appellate proceedings under the Code of Civil Procedure. Furthermore, the court emphasized that in leave to proceed cases, it is barred from reviewing the substantive correctness of the underlying enforcement title, such as the validity of the fees imposed by the penalty order.

Schlagwörter

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Rechtsbeständigkeit der Betreibung Zulassung der Zwangsvollstreckung materielle Begründetheit Strafprozessordnung Zahlungsverbot Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 ZPO

Cited in the context of the decision to not solicit a response from the appellee due to the appeal being manifestly unfounded.

Art. 324 ZPO

Cited in the context of the decision to not solicit a response from the appellee due to the appeal being manifestly unfounded.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Basis for imposing the procedural fee on the losing party (Beschwerdegegner).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Basis for not awarding compensation to the winning party due to negligible expense.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220210-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 24. Januar 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Luzern, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Staatsanwaltschaft Luzern betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. November 2022 (EB221320-L)

Erwägungen:

1. a) Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom

10. August 2022) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 150.– nebst Zins zu

5 % seit 28. Juni 2022, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1 f.).

Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen; dies mit der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 7). Da der Gesuchsgegner diese als Gerichtsurkunde versandte Verfügung bei der zuständigen Poststelle nicht abholte (Urk. 9 S. 1), stellte die Vorinstanz ihm die Verfügung in der Folge per A-Post Plus zu. Der Briefträger quittierte am

10. November 2022 die Zustellung (Urk. 9 S. 2). In der Folge ging bei der Vorinstanz keine Stellungnahme des Gesuchsgegners ein.

Die Vorinstanz entschied mit Urteil vom 29. November 2022 – wie von ihr in der Verfügung vom 24. Oktober 2022 angedroht (Urk. 7 Dispositivziffer 1) und Art. 234 Abs. 1 ZPO entsprechend – aufgrund der vorhandenen Akten (Urk. 10

S. 3 E. 2.2) und erteilte dem Gesuchsteller gestützt auf den rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 14. April 2022 (Urk. 6) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom

10. August 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 150.– nebst Zins zu 5 % seit

28. Juni 2022 (Urk. 10 = Urk. 14).

b) Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 erhob der Gesuchsgegner bei der Vorinstanz innert Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Urk. 11b) Einsprache gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Rechtsöffnung vollumfänglich abzuweisen (Urk. 13).

Die Vorinstanz leitete in der Folge die Eingabe des Gesuchsgegners vom

19. Dezember 2022 an die erkennende Kammer weiter.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-12).

2. a) Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 14 S. 4 Dispositivziffer 5). Dies teilte die erkennende Kammer den Parteien mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 mit (Urk. 15).

b) Auf die vom Gesuchsgegner in seiner Rechtsmittelschrift vom

19. Dezember 2022 gemachten Ausführungen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

3. Der Gesuchsgegner bringt in seiner Rechtsmittelschrift vom 19. Dezember 2022 vor, er habe beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erhoben, da aus seiner Sicht die Gebühren von Fr. 150.– nicht gerechtfertigt seien. Die Staatsanwaltschaft Luzern habe beim Nachweis der Vollstreckbarkeit nicht dargelegt, weshalb die Bearbeitungsgebühren entstanden seien. Die Staatsanwaltschaft habe lediglich die Rechnung geschickt. Aus den Akten sei zu entnehmen, dass die Adresse falsch gewesen sei. Gemäss Gesetz entstünden zusätzliche Gebühren, wenn die Verkehrsbusse nicht rechtzeitig bezahlt worden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, wann und an welche Adresse die Busse geschickt worden sei. Er habe im Voraus versucht, sich mit der Staatsanwaltschaft telefonisch in Verbindung zu setzen. Die zuständige Person sei aber nie erreichbar gewesen, weshalb er sich entschieden habe, die ursprüngliche Busse zu bezahlen. Diese sei auch rechtzeitig bezahlt worden (Urk. 13).

4. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechts-

kontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).

Der Gesuchsgegner brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens die in seiner Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2022 enthaltenen Tatsachenbehauptungen – die Staatsanwaltschaft habe lediglich die Rechnung geschickt; aus den Akten sei zu entnehmen, dass die Adresse falsch gewesen sei; es sei nicht ersichtlich, wann und an welche Adresse die Busse geschickt worden sei; die ursprüngliche Busse sei rechtzeitig bezahlt worden – erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Diese Vorbringen des Gesuchsgegners sind daher im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können vorliegend nicht mehr berücksichtigt werden.

b) Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids kann jedoch nicht mehr überprüft werden. Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter durfte daher den vorliegend als Rechtsöffnungstitel dienenden rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom

14. April 2022 (Urk. 6) nicht nochmals selber überprüfen; auch nicht, ob die dem Gesuchsgegner mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 14. April 2022 auferlegten Gebühren gerechtfertigt sind. Dem Gesuchsgegner wäre hierzu die schriftliche Einsprache gegen den Strafbefehl zur Verfügung gestanden (vgl. Urk. 6 S. 2 "Rechtsmittelbelehrung"). Dem Rechtsöffnungsgericht steht es nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des zu vollstreckenden Entscheids zu befinden (BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020, E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.).

c) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der

Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 13).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 13, sowie an das Betreibungsamt Zürich 6 und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. Januar 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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