Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT220207 • OG ZH RT220207 KI-generiert

Tax Enforcement Obstruction Appeal Dismissed

Geschäftsnummer RT220207
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging the granting of definitive legal remedy (Rechtsöffnung) for an unpaid tax debt of CHF 186 plus interest, which was based on an enforceable tax assessment and invoice. The appellant argued that the underlying tax decision and invoice were disputed, and he had never received the finality certificate or account statement, but the court reasoned that the lower court was correct to grant the remedy because the appellant's objections were procedural and substantive challenges to the tax decision itself, which must be pursued via the proper administrative appeal route (Einsprache), not in the enforcement proceedings; furthermore, the court found that the appellant did not properly claim in the lower court that he failed to receive the original tax assessment and invoice, precluding such a claim on appeal due to the prohibition on new submissions (Novenverbot).

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 36 Abs. 2bis DBG, Art. 165 Abs. 3 DBG; Tax Enforcement Obstruction Appeal Dismissed: The appellant argued that the underlying tax decision and invoice were disputed, and he had never received the finality certificate or account statement, but the court reasoned that the lower court was correct to grant the remedy because the appellant's objections were procedural and substantive challenges to the tax decision itself, which must be pursued via the proper administrative appeal route (Einsprache), not in the enforcement proceedings; furthermore, the court found that the appellant did not properly claim in the lower court that he failed to receive the original tax assessment and invoice, precluding such a claim on appeal due to the prohibition on new submissions (Novenverbot).

Schlagwörter

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Vollstreckung der Steuerveranlagung Steuerschulden Betreibungsforderung Verfahrensrügen bestrittene Forderung Steuervorbescheid Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs for the appeal proceedings on the respondent (Gesuchsgegner).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied as the basis for not awarding legal costs to the applicant (Gesuchsteller) due to a lack of relevant activity.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220207-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Urteil vom 6. Januar 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Dezember 2022 (EB221302-L)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 5. Dezember 2022 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 9. Februar 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 186.– nebst Zins zu 4% seit dem 27. Januar 2022 sowie Fr. 2.55. Im Mehrumfang wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 10 S. 6 f. = Urk. 13 S. 6 f.).

1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 11b) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 12).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden.

2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Septem-

ber 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).

3. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf die vollstreckbare Veranlagungsverfügung des Steueramts des Kantons Zürich für die direkte Bundessteuer 2019 (Steuerperiode 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019) vom 16. Juli 2021 sowie auf die dazugehörige vollstreckbare Steuerrechnung vom

21. Juli 2021, worin der Gesuchsgegner (unter Berücksichtigung eines Abzugs gemäss Art. 36 Abs. 2bis DBG von Fr. 502.– und einer Teilzahlung von Fr. 120.–) zur Zahlung einer Reststeuerschuld von Fr. 186.– verpflichtet worden sei (mit Verweis auf Urk. 3/2-4). Die eingereichte Steuerrechnung stelle in Verbindung mit der Veranlagungsverfügung gemäss Art. 165 Abs. 3 DBG einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Gestützt darauf sei dem daraus Berechtigten definitive Rechtsöffnung zu erteilen, sofern die Forderung betragsmässig ausgewiesen sei und der Gesuchsgegner nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Soweit der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2022 die vollstreckbare Veranlagungsverfügung sowie die dazugehörige Steuerrechnung und die darin festgesetzte Reststeuerforderung als "bestritten" bezeichne und sich mit der Festsetzung aufgrund nicht berücksichtigter Korrekturen und Abzüge gemäss der "Steuererklärung 2019 / #2" als nicht einverstanden erkläre, würden sich seine Einwendung als unbehelflich erweisen. Dem Rechtsöffnungsgericht komme als Vollstreckungsgericht nicht die Funktion einer Rechtsmittelinstanz zu, weshalb es an den Inhalt eines zu vollstreckenden Entscheids gebunden sei (mit Verweis auf BGE 124 III 501 E. 3a). Der Gesuchsgegner hätte Einwendungen inhaltlicher Art daher mit dem zulässigen Rechtsmittel, mithin mittels Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung und/oder die dazugehörige Steuerrechnung, geltend machen müssen. Wenn der Gesuchsgegner weiter ausführe, der Rechtskraftbescheinigung vom 12. Oktober 2022 (Urk. 3/4) sowie dem Kontoauszug (gemeint sei wohl der eingereichte Kontoauszug vom 12. Oktober 2022; Urk. 3/5) zu widersprechen,

da er diese nie erhalten habe (mit Verweis auf Urk. 6 S. 2), könne der Gesuchsgegner nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weder eine Rechtskraftbescheinigung noch ein aktueller Kontoauszug zwecks Nachweis des Zinsenlaufs hätten dem Gesuchsgegner zur Kenntnis gebracht werden müssen. Der Gesuchsgegner mache gerade nicht geltend, die Veranlagungsverfügung vom 16. Juli 2021 oder die dazugehörige Steuerrechnung vom 21. Juli 2021 nicht erhalten zu haben. Die durch das Steueramt des Kantons Zürich ausgestellte Rechtskraftbescheinigung vom 12. Oktober 2022 sei daher nicht zu beanstanden. Damit habe der Gesuchsgegner keine Einwendungen vorgetragen, die der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung entgegenstünden. Solche ergäben sich auch nicht aus den im Zusammenhang mit diesen Vorbringen angerufenen Beilagen, mithin aus dem Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers (Urk. 9/1), dem Übermittlungsnachweis der Steuererklärung 2021 (Urk. 9/2) und der Übersicht über die bearbeiteten Steuererklärungen (Urk. 9/3). Betragsmässig sei die Reststeuerforderung von Fr. 186.– samt Zins durch den Titel und die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Daher sei dem Gesuchsteller antragsgemäss definitive Rechtsöffnung für Fr. 186.– nebst Zins zu erteilen (Urk. 13 S. 3 f.).

4.1. Der Gesuchsgegner rügt zusammengefasst, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er in seinen Stellungnahmen vom 29. Oktober 2022 und 10. November 2022 bestritten, dass ihm die Veranlagungsverfügung vom 16. Juli 2021 und die Steuerrechnung vom 21. Juli 2021 zugestellt worden seien (Urk. 12 S. 1 f.).

4.2. Das Vorbringen erweist sich als aktenwidrig: In den Stellungnahmen vom

29. Oktober 2022 und vom 10. November 2022 hatte der Gesuchsgegner lediglich vorgebracht, die Veranlagungsverfügung vom 16. Juli 2021, die Steuerrechnung vom 21. Juli 2021 sowie das Rest-Guthaben von Fr. 186.– gälten als bestritten, da sie trotz nachgereichter Steuererklärung 2019 nicht korrigiert worden seien. "[F]olgerichtig widerspreche ich dem Rechtskraftbescheinigung 12.Okt.2022, welche ich bis zum R-Inl nie erhalten habe, dito Kto-Auszug, ausgenommen unsere ZA 29.03.2021/gemäss Steuerrechnung". Hingegen hatte er nicht behauptet, nicht nur die Rechtskraftbescheinigung vom 12. Oktober 2022 (Urk. 3/4) und der

Kontoauszug vom selben Datum (Urk. 3/5), sondern auch die Veranlagungsverfügung vom 16. Juli 2021 (Urk. 3/2) und die Steuerrechnung vom 21. Juli 2021 (Urk. 3/3) seien ihm nicht zugestellt worden (vgl. Urk. 6 S. 1 f. und Urk. 9/14

S. 1 f.). Sofern der Gesuchsgegner die unterbliebene Zustellung der Veranlagungsverfügung und der Steuerrechnung erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend machen wollte, könnte dies aufgrund des umfassenden Novenverbots (vgl. Art. 326 ZPO und oben Ziff. 2.2) nicht berücksichtigt werden. Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, der Gesuchsgegner habe gerade nicht geltend gemacht, die Veranlagungsverfügung vom 16. Juli 2021 oder die dazugehörige Steuerrechnung vom 21. Juli 2021 nicht erhalten zu haben. Daher ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz (implizit) von einer gültigen Eröffnung und in der Folge – auch gestützt auf die Rechtskraftbescheinigung vom 12. Oktober 2022 (Urk. 3/4) – von der Vollstreckbarkeit sowohl der Veranlagungsverfügung als auch der Steuerrechnung ausging. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 12 und 14/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 186.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Januar 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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