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RT220203 • OG ZH RT220203 KI-generiert

Debtor's Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs

Geschäftsnummer RT220203
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A lower court granted provisional authorization for debt enforcement regarding a claim of Fr. 150,000 plus interest. The debtor appealed this decision. However, the debtor failed to pay the required court cost deposit for the appeal. Consequently, the appellate court dismissed the appeal, stating that it could not consider the case due to the non-payment, and the debtor was ordered to bear the costs of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Debtor's Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs: 150,000 plus interest. The debtor appealed this decision. However, the debtor failed to pay the required court cost deposit for the appeal. Consequently, the appellate court dismissed the appeal, stating that it could not consider the case due to the non-payment, and the debtor was ordered to bear the costs of the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Betreibungskosten Zahlungsbefehl Vollstreckungsverfahren nicht geleisteter Kostenvorschuss Lohnpfändung Schuldtilgung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision is cited in the dispositive to impose court costs on the party that lost the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

This provision is cited in the dispositive for the decision not to award party compensation to the applicant due to lack of relevant activities.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220203-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 24. Januar 2023

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 3. November 2022 (EB220340-M)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 3. November 2022 erteilte das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Engstringen (Zahlungsbefehl vom 4. August 2022) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 150'000.-- nebst 5 % Zins seit 23. Juli 2022; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 18).

b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 9. Dezember 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 15/2) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 17

S. 2):

"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. November 2022 (Geschäfts-Nr. EB220340-M / U) sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und das Gesuch um Rechtsöffnung abzuweisen.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-17). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Gesuchsgegnerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'000.-- angesetzt (Urk. 19). Nach Nichtleistung des Vorschusses wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2023 der Gesuchsgegnerin eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung desselben angesetzt, unter der Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde (Urk. 20). Diese Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin am 11. Januar 2023 zugestellt (Sendungsverfolgung bei Urk. 20). Sie hat den Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet.

d) Androhungsgemäss ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 150'000.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 17, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. Januar 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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