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RT220196 • OG ZH RT220196 KI-generiert

Enforcement of Child Support Upheld Due to Defective Appeal

Geschäftsnummer RT220196
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed an appeal against a lower court's decision that granted definitive relief for the enforcement of CHF 580 plus interest, representing outstanding child support payments based on a prior enforceable spousal support agreement. The court found the appeal inadmissible because the appellant failed to specifically address and refute the reasoning of the lower court, particularly the finding that un-commented documents submitted by the appellant could not be considered, thus failing to meet the formal requirements for stating an appeal. The court further noted, for completeness, that even if the merits were considered, the appellant's evidence did not conclusively demonstrate that the debt had been settled or suspended as claimed.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 105 Abs. 1 OR, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO; Enforcement of Child Support Upheld Due to Defective Appeal: The court found the appeal inadmissible because the appellant failed to specifically address and refute the reasoning of the lower court, particularly the finding that un-commented documents submitted by the appellant could not be considered, thus failing to meet the formal requirements for stating an appeal. The court further noted, for completeness, that even if the merits were considered, the appellant's evidence did not conclusively demonstrate that the debt had been settled or suspended as claimed.

Schlagwörter

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Vollstreckung von Kinderalimenten vollstreckbarer Entscheid Zinszahlung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Rechtsvorschlag Urteile zur Prüfung der Gültigkeit Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 Abs. 1 ZPO

The appeal was not entertained because the appellant failed to meet the formal requirement of adequately addressing the reasoning of the lower court's decision.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

The court noted that new submissions in the appeal brief could not be considered due to the prohibition on presenting new facts or evidence.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court fee on the losing party (appellant) and to deny party compensation to both parties.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for denying party compensation to the appellee due to a lack of relevant activity.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220196-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 6. Januar 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. November 2022 (EB221282-L)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 18. November 2022 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 8. September 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 580.– nebst Zins zu 5% seit dem 8. September 2022. Im Mehrumfang wies sie das Gesuch ab (Urk. 12 S. 4 f. = Urk. 16 S. 4 f.).

1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit nicht unterzeichneter Eingabe vom

29. November 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 13b) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 15).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Aus demselben Grund kann davon abgesehen werden, dem Gesuchsgegner Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift anzusetzen.

2. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf den vollstreckbaren Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 21. April 2022 betreffend Eheschutz/Getrenntleben/Anordnung Gütertrennung. Die damit genehmigte Eheschutzvereinbarung vom 11. April 2022 stelle hinsichtlich der darin vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträge (monatlich je Fr. 290.– für die beiden Kinder) einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Gründe, die der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung entgegenstünden, würden aus den Akten nicht hervorgehen. Betragsmässig seien die geltend gemachten ausstehenden Kinderunterhaltsbeiträge für den Monat Februar 2022 im Betrag von Fr. 580.– durch den Titel ausgewiesen, der Zins gemäss Art. 105 Abs. 1 OR ab Anhebung der Betreibung, somit ab 8. September 2022. Die vom Gesuchsgegner kommentarlos ins Recht gelegten Beilagen könnten nicht berücksichtigt werden, da das Gericht sich nicht auf Unterlagen stützen dürfe, die eine Partei zwar einreiche,

aber nicht kommentiere (mit Verweis auf ZR 117/2018 Nr. 42 und OGer ZH RT170012 vom 3. April 2017, E. 2.2). Abgesehen davon gehe aus den vom Gesuchsgegner eingereichten Unterlagen weder eine Tilgung noch eine Stundung oder eine Verjährung der geltend gemachten Kinderunterhaltsbeiträge für den Monat Februar 2022 hervor, weshalb sie selbst bei deren Berücksichtigung der Rechtsöffnung nicht entgegenstünden. Im Ergebnis sei der Gesuchstellerin grundsätzlich antragsgemäss, mit Ausnahme für den Zins ab 1. Februar 2022 bis

7. September 2022, definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 16 S. 2 f.).

3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374

E. 4.3.1).

3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht. Darin macht er zusammengefasst geltend, aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass er die in Betreibung gesetzte Forderung bereits getilgt habe, indem er die Rückzahlung von im Umfang von Fr. 538.– zu viel durch ihn bezahlten Steuern auf das Konto der Gesuchstellerin veranlasst und ihr den Restbetrag von Fr. 42.– überwiesen habe (Urk. 15). Hingegen setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde nicht einmal ansatzweise mit der Hauptbegründung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, seine kommentarlos ins Recht gelegten Beilagen könnten von vornherein nicht be-

rücksichtigt werden. Insofern genügt er seiner Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.3. Die vom Gesuchsgegner in der Beschwerdeschrift erstmals vorgenommene Erläuterung der von ihm vor Vorinstanz kommentarlos eingereichten Beilagen (Urk. 11/1-4) und seine weiteren tatsächlichen Vorbringen können aufgrund des Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) keine Berücksichtigung mehr finden. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich auch die gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz erhobenen Rügen des Gesuchsgegners als offensichtlich unbegründet erweisen, da aus seinen Beilagen entgegen seiner Ansicht gerade nicht hervorgeht, dass er die betriebene Forderung getilgt hat: So wurde das Guthaben der Parteien aus der Steuerperiode 2020 von Fr. 537.60 nicht an die Gesuchstellerin ausbezahlt, sondern auf das Steuerjahr 2021 umgebucht (vgl. Urk. 11/4). Die Zahlung des Gesuchsgegners vom 28. Oktober 2022 betraf sodann nicht die in Betreibung gesetzten Kinderunterhaltsbeiträge für Februar 2022, sondern Kinderunterhaltsbeiträge für Januar oder Oktober 2022 (vgl. Urk. 11/3, Buchungstext: "Payment order January 2022 Kids […] January 2022 Kids […] October Kids"). Daher wäre der Beschwerde auch aus diesem Grund kein Erfolg beschieden gewesen.

4.1. Die Entscheidgebühr von Fr. 150.– (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 580.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Januar 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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