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RT220195 • OG ZH RT220195 KI-generiert

Appealability of Provisional Enforcement Deposit Order

Geschäftsnummer RT220195
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party complained against a lower court's decision that ordered the opposing party to pay a deposit for provisional enforcement proceedings related to a debt claim. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the appellant was not aggrieved by the contested decision because it did not obligate the appellant in any way; instead, the decision merely instructed the opposing party to provide a cost deposit, meaning the appellant suffered no disadvantage that would justify an appeal under procedural law.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appealability of Provisional Enforcement Deposit Order: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the appellant was not aggrieved by the contested decision because it did not obligate the appellant in any way; instead, the decision merely instructed the opposing party to provide a cost deposit, meaning the appellant suffered no disadvantage that would justify an appeal under procedural law.

Schlagwörter

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Vollstreckungsverfahren Zahlungsbefehl Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Betreibungskosten irregulärer Hinterlegungsvertrag Einrede der Verfassungswidrigkeit Rechtsöffnung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited in the dispositive (Order 5) to classify the decision as an interlocutory decision reviewable by the Federal Tribunal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section (3.2) concerning the denial of party compensation due to the appellant's failure in the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning section (3.2) to deny party compensation to the respondent due to lack of relevant activity.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220195-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 8. Dezember 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 22. November 2022 (EB220345-G)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 21. November 2022 (Urk. 5/1) ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 2'573.95 sowie für die Betreibungskosten in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Männedorf (Zahlungsbefehl vom 5. Oktober 2022). Daraufhin teilte die Vorinstanz den Parteien mit Verfügung vom 22. November 2022 mit, das Verfahren werde schriftlich durchgeführt, und setzte der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 300.– an (Urk. 2 S. 2 f. = Urk. 5/5 S. 2 f.).

1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 29. November 2022 (Datum Poststempel: 30. November 2022) Beschwerde mit dem Antrag, die "erwähnte Verfügung / Rechtsöffnung zu archivieren", da er vom Sozialdienst finanziert werde (Urk. 1).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-7). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie dadurch einen Nachteil erleidet.

2.2. Der Gesuchsgegner wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 22. November 2022 zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde die Gesuchstellerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert (Urk. 2 S. 3 Dispositiv-Ziffer 2). Dem Gesuchsgegner erwächst somit aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, weshalb er dadurch nicht beschwert ist. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3.1. Auf das Erheben von Kosten ist umständehalber zu verzichten.

3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 2'573.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Dezember 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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