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RT220186 • OG ZH RT220186 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Cure Procedural Defect

Geschäftsnummer RT220186
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal against a lower court's decision which granted definitive provisional execution based on a settlement reached in conciliation proceedings. The appeal was deemed not to have been pursued because the appellant, despite being granted an extension, failed to submit the required signed power of attorney for his former spouse who signed the appeal, or a copy of the appeal signed by himself, as directed by the court following a procedural defect. Consequently, the appeal proceedings were discontinued, and the costs were assessed against the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 242 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 111 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Cure Procedural Defect: The appeal was deemed not to have been pursued because the appellant, despite being granted an extension, failed to submit the required signed power of attorney for his former spouse who signed the appeal, or a copy of the appeal signed by himself, as directed by the court following a procedural defect. Consequently, the appeal proceedings were discontinued, and the costs were assessed against the appellant.

Schlagwörter

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Verfahrensmangel Ausdehnung des Verfahrens direkte Kosten ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung prozessuale Einreden formelle Verfahrenseinstellung Rechtsöffnung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

Cited as the procedural basis for dismissing the appeal proceedings because the deadline for filing the required power of attorney was missed.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning for the decision on costs, specifically regarding the imposition of court costs on the losing party.

Art. 111 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the calculation and offset of the advance payment against court costs.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning for denying party compensation due to the appellant's losing status.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220186-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 26. Januar 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Oktober 2022 (EB221071-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 5. Oktober 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2022) – gestützt auf einen im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichteramt Stadt Dietikon geschlossenen Vergleich – definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'250.--; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 7 = Urk. 11).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 10. November 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen (Urk. 10).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Der Gesuchsgegner hat den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 450.-- geleistet (Urk. 16, Urk. 17). Da die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht vom diesem, sondern von seiner früheren Ehefrau unterzeichnet war (vgl. Urk. 10 am Ende), wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 eine Nachfrist von 10 Tagen angesetzt, um eine von ihm unterzeichnete Vollmacht für seine frühere Ehefrau oder eine von ihm unterzeichnete Kopie der Beschwerde einzureichen, unter der Androhung, dass im Säumnisfall die Beschwerde als nicht erfolgt gelte (Urk. 18). Diese Verfügung wurde am 3. Januar 2023 versandt und dem Gesuchsgegner am 4. Januar 2023 zur Abholung gemeldet; er hat sie jedoch innert der Abholfrist bis 11. Januar 2023 nicht abgeholt (vgl. Sendungsverfolgung bei Urk. 19). Da der Gesuchsgegner vom Beschwerdeverfahren Kenntnis hat und also mit einer Zustellung rechnen musste, gilt die Verfügung als am 11. Januar 2023 zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO); die Frist lief demzufolge am Montag,

23. Januar 2023 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Sie ist unbenutzt verstrichen.

d) Da der Gesuchsgegner innert der ihm angesetzten Nachfrist weder eine Vollmacht für seine frühere Ehefrau noch eine von ihm unterzeichnete Beschwerdeschrift eingereicht hat, gilt seine Beschwerde vom 10. November 2022 androhungsgemäss als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

2. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'250.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Überschuss ist dem Gesuchsgegner zurückzuerstatten, unter Vorbehalt der Verrechnung mit offenen Forderungen der Gerichtskasse.

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet.

Der Überschuss aus der Vorschussleistung wird dem Gesuchsgegner zurückerstattet; vorbehalten bleibt die Verrechnung mit Forderungen der Gerichtskasse.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 10 und 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'250.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26.01.2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo