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RT220178 • OG ZH RT220178 KI-generiert

Appeal Against Unreasoned Order Deemed Inadmissible

Geschäftsnummer RT220178
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed an order granting definitive legal relief in a debt enforcement proceeding. However, the initial order was unreasoned and had been served to the appealing party. According to procedural rules, an unreasoned decision cannot be directly appealed; instead, a party must first request a reasoned decision within a specified timeframe. Since the appeal was filed against the unreasoned order without first seeking a reasoned explanation, the court deemed the appeal inadmissible due to the lack of a valid appealable object.

Legislator-Regeste

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Art. 239 ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 239 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO; Appeal Against Unreasoned Order Deemed Inadmissible: However, the initial order was unreasoned and had been served to the appealing party. According to procedural rules, an unreasoned decision cannot be directly appealed; instead, a party must first request a reasoned decision within a specified timeframe. Since the appeal was filed against the unreasoned order without first seeking a reasoned explanation, the court deemed the appeal inadmissible due to the lack of a valid appealable object.

Schlagwörter

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Zulassung der Zwangsvollstreckung Verfahrenskosten Betreibungskosten Verfahrensvorschriften Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Ertrag Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 239 ZPO

The appeal was dismissed because it was filed against an unreasoned decision, which is not a valid object of appeal until a reasoned decision is requested and issued.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The costs of the appeal proceedings were imposed on the unsuccessful party.

Art. 48 GebV SchKG

Used to determine the amount of the court fee for the appeal.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to determine the amount of the court fee for the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

No party compensation was awarded to the plaintiffs due to the lack of relevant expenses.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220178-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 15. November 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Gemeinde B._____, Steueramt, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 29. September 2022 (EB220091-H)

Erwägungen:

1. a) Im von den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) mit Eingabe vom 6. Januar 2022 (Urk. 1) vor Vorinstanz gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) eingeleiteten Rechtsöffnungsverfahren erliess die Vorinstanz am 29. September 2022 das folgende in unbegründeter Form eröffnete Urteil (Urk. 24 S. 2 = Urk. 29 S. 2):

"1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Mittleres Tösstal (Zahlungsbefehl vom 12. November 2021) definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 2'160.40 nebst Verzugszins zu 4.5% seit

11. November 2021, Zinsen im Betrag von Fr. 11.10 sowie Zins von Fr. 21.35 bis 10. November 2021.

2 Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 300.–.

3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Die Gerichtskosten werden aus dem Vorschuss der Gesuchsteller bezogen, sind ihnen aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an

- die Parteien,

- das Betreibungsamt Mittleres Tösstal.

7. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen von der mündlichen Eröffnung an oder, wo eine solche nicht erfolgt, ab der schriftlichen Zustellung an von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht s.V., Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)."

b) Innert der zehntägigen Frist gemäss Dispositiv Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils erhob die Gesuchsgegnerin mit gleichentags zur Post gegebener Eingabe vom 4. November 2022 bei der Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde (Urk. 28).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Gesuchsgegnerin erhebt Beschwerde gegen das unbegründete Urteil der Vorinstanz vom 29. September 2022. Ein unbegründeter Entscheid kann indessen nicht direkt angefochten werden. Vielmehr ist in einem solchen Fall eine

schriftliche Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei das innert zehn Tagen seit der Eröffnung des unbegründeten Entscheids verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO; vgl. auch den diesbezüglich korrekten Hinweis im Dispositiv des angefochtenen Urteils [Urk. 29 S. 2 f. Dispositivziffer 7]). Erst der begründete Entscheid stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Dagegen ist auf ein Rechtsmittel gegen einen unbegründeten Entscheid nicht einzutreten (ZK ZPO-Staehelin, Art. 239 N 31 m.w.H.; BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 239 N 21 ff. m.w.H.). Folglich ist auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.

b) Das unbegründete Urteil der Vorinstanz vom 29. September 2022 wurde der Gesuchsgegnerin am 25. Oktober 2022 zugestellt (Urk. 26/2). Die Frist für das Ersuchen um schriftliche Begründung des Urteils vom 29. September 2022 lief der Gesuchsgegnerin demzufolge am 4. November 2022 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die am 4. November 2022 zur Post gegebene und an das Obergericht des Kantons Zürich adressierte Eingabe der Gesuchsgegnerin (an Urk. 28 angehefteter Briefumschlag sowie Track und Trace-Auszug der Post; eingegangen am 7. November 2022) ist zur Prüfung einer allfälligen Entgegennahme als sinngemässes Begehren um Begründung an die Vorinstanz weiterzuleiten. Sodann ist die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass sie die Beschwerde nach Erhalt des begründeten Entscheids innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von zehn Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) erneut einzureichen hätte, sollte sie daran festhalten wollen (vgl. Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 5 und Art. 321 N 5 m.H.; ZK ZPO-Staehelin, Art. 239 N 31).

3. a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 2'160.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 28, an die Vorinstanz unter Beilage von Urk. 28 in Kopie sowie unter umgehender Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'160.40.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. November 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

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