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RT220173 • OG ZH RT220173 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Standing in Debt Enforcement Response

Geschäftsnummer RT220173
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court order that set a deadline for submitting a response to a debt collection application initiated by a public authority regarding taxes. The appellate court declined to hear the appeal because the submission, though titled an appeal, was actually the substantive response to the lower court's request for a statement concerning the debt enforcement proceedings, and did not challenge the procedural deadline itself; consequently, the court dismissed the appeal for lack of standing and ordered that no court fees be charged for the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Standing in Debt Enforcement Response: The appellate court declined to hear the appeal because the submission, though titled an appeal, was actually the substantive response to the lower court's request for a statement concerning the debt enforcement proceedings, and did not challenge the procedural deadline itself; consequently, the court dismissed the appeal for lack of standing and ordered that no court fees be charged for the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Schuldbetreibung Auferlegung von Verfahrenskosten prozessleitende Verfügungen öffentliche Schulden Einstellung des Konkursverfahrens Rechtsöffnung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

The decision explicitly states that the ruling is an interlocutory decision according to this article.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as a basis for the decision not to impose costs in the reasoning, although not directly in the dispositive concerning costs.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as a basis for the decision not to award party compensation in the reasoning, although not directly in the dispositive concerning compensation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220173-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 28. Oktober 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch X._____

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde Meilen, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt Meilen

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. September 2022 (EB220295-G)

Nach Einsicht in die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen (Vorinstanz) vom

29. September 2022, mit welcher der Gesuchsgegnerin Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch angesetzt wurde (Urk. 2), nach Einsicht in die als Beschwerde bezeichnete Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 19. Oktober 2022 (Postaufgabe 21. Oktober 2022), in welcher sie zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung nimmt und die Beschwerdeanträge stellt (Urk. 1

S. 2):

"Punkt 1:

Der Rechtsöffnung sei nicht stattzugeben und das Steueramt der Gemeinde Meilen sei anzuweisen dem Teilzahlungsvorschlag von mindestens Fr. 100.00 pro Monat stattzugeben.

Punkt 2:

[Der Gesuchsgegnerin] seien keine Kosten für diese Beschwerde aufzuerlegen. Die Kosten dafür seien zu Lasten der Staatskasse abzuschreiben."

da die Eingabe der Gesuchsgegnerin zwar als Beschwerde bezeichnet und bei der Beschwerdeinstanz eingereicht wurde, inhaltlich jedoch keine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 29. September 2022 darstellt (gegen die Fristansetzung wird nichts vorgebracht), sondern die mit dieser Verfügung geforderte Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Eingabe der Vorinstanz zu übermitteln ist,

da für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),

wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Gesuchsteller und die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'940.85.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. Oktober 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo