Late Appeal Dismissed, Remanded for Consideration of Intent
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal as it was filed late. The appellant received the lower court's decision on October 4th, and the ten-day appeal period expired on October 14th. The appeal was filed on October 18th, making it untimely. However, because the appellant may have intended their filing as a response to a prior fourteen-day deadline set by the lower court, the case documents were forwarded to the lower court for further consideration. No court costs or party compensations were awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Late Appeal Dismissed, Remanded for Consideration of Intent: The appellant received the lower court's decision on October 4th, and the ten-day appeal period expired on October 14th. The appeal was filed on October 18th, making it untimely. However, because the appellant may have intended their filing as a response to a prior fourteen-day deadline set by the lower court, the case documents were forwarded to the lower court for further consideration. No court costs or party compensations were awarded.
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KI-generiertCited to establish the ten-day deadline for filing the appeal.
Cited to determine the expiry date of the appeal deadline.
Cited to declare the appeal inadmissible due to late filing.
Cited to deny compensation to the applicant due to lack of significant efforts.
Cited to deny compensation to the respondent as the losing party.
Cited to classify the decision as an interim decision for the purpose of appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220169-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 31. Oktober 2022
in Sachen
A._____ Invest AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Etat de B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung (Fristansetzung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. September 2022 (EB220297-G)
Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 18. Oktober 2022 (gleichentags der Post übergeben; Urk. 1),
nach Einsicht in die angefochtene Verfügung vom 29. September 2022 (Urk. 3/5 = Urk. 2), welche für die Gesuchsgegnerin am 4. Oktober 2022 in Empfang genommen wurde (Urk. 3/6/1),
da die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO, vgl. auch Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 4),
da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 14. Oktober 2022 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO),
da die am 18. Oktober 2022 durch die Gesuchsgegnerin zur Post gegebene Beschwerde daher verspätet ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, da vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gesuchsgegnerin ihre als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 18. Oktober 2022 als Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren verstanden haben wollte, hat sie diese doch genau innert der mit Verfügung vom 29. September 2022 angesetzten vierzehntägigen Frist ans Obergericht des Kantons Zürich gesandt (Urk. 1, Urk. 2 S. 2 f. Dispositivziffer 2 und Urk. 3/6/1),
weshalb Kopien der Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2022 und des dazugehörigen Briefumschlages zusammen mit den erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zu schicken sind,
da es sich rechtfertigt, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten, da mangels wesentlicher Umtriebe dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO),
da die Gesuchsgegnerin ihrerseits als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage der vorinstanzlichen Akten sowie einer Kopie der Urk. 1 (samt Briefumschlag), je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 1'253.15.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ip