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RT220168 • OG ZH RT220168 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing; Remanded for Consideration within Lower Court Deadlines

Geschäftsnummer RT220168
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed an appeal concerning provisional collection proceedings because the appeal was filed outside the ten-day statutory deadline, as the lower court's decision was served on October 4th and the appeal was postmarked on October 18th. However, recognizing the appellant may have mistakenly intended the filing to be a response within the lower court's fourteen-day deadline for submissions, the court refrained from assessing court fees and denied compensation to either party, ordering the filing and related documents to be forwarded to the lower court for proper consideration within that proceeding.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing; Remanded for Consideration within Lower Court Deadlines: However, recognizing the appellant may have mistakenly intended the filing to be a response within the lower court's fourteen-day deadline for submissions, the court refrained from assessing court fees and denied compensation to either party, ordering the filing and related documents to be forwarded to the lower court for proper consideration within that proceeding.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung gesetzliche Fristen konnexe Verfahren verspätete Kündigung Eilvorabentscheidungsverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechtsöffnung (Fristansetzung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited in the final orders section to classify the decision as an interlocutory decision relevant for a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section, but NOT explicitly in the dispositive orders (only Art. 95 Abs. 3 ZPO and the decision not to award costs are explicitly in the dispositive regarding costs).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning section, but NOT explicitly in the dispositive orders (only the decision not to award costs is explicitly in the dispositive regarding costs).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220168-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 31. Oktober 2022

in Sachen

A._____ Invest AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Etat de B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung (Fristansetzung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. September 2022 (EB220296-G)

Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 18. Oktober 2022 (gleichentags der Post übergeben; Urk. 1),

nach Einsicht in die angefochtene Verfügung vom 29. September 2022 (Urk. 3/5 = Urk. 2), welche für die Gesuchsgegnerin am 4. Oktober 2022 in Empfang genommen wurde (Urk. 3/6/1),

da die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO, vgl. auch Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 4),

da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 14. Oktober 2022 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO),

da die am 18. Oktober 2022 durch die Gesuchsgegnerin zur Post gegebene Beschwerde daher verspätet ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, da vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gesuchsgegnerin ihre als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 18. Oktober 2022 als Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren verstanden haben wollte, hat sie diese doch genau innert der mit Verfügung vom 29. September 2022 angesetzten vierzehntägigen Frist ans Obergericht des Kantons Zürich gesandt (Urk. 1, Urk. 2 S. 2 f. Dispositivziffer 2 und Urk. 3/6/1),

weshalb Kopien der Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2022 und des dazugehörigen Briefumschlages zusammen mit den erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zu schicken sind,

da es sich rechtfertigt, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten, da mangels wesentlicher Umtriebe dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO),

da die Gesuchsgegnerin ihrerseits als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage der vorinstanzlichen Akten sowie einer Kopie der Urk. 1 (samt Briefumschlag), je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 699.75.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 31. Oktober 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ip