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RT220167 • OG ZH RT220167 KI-generiert

Appeal Against Moot Stay of Proceedings Dismissed

Geschäftsnummer RT220167
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a lower court's decision to declare a request for a stay of proceedings moot. The lower court had reasoned that a stay was no longer necessary because the supervisory authority had not admitted the appellant's complaint, rendering the basis for the stay non-existent. The appellate court found that the appellant failed to demonstrate a significant and irreparable disadvantage required for an appeal against an interim order, and thus, the appeal was not admitted.

Legislator-Regeste

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Art. 242 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Appeal Against Moot Stay of Proceedings Dismissed: The lower court had reasoned that a stay was no longer necessary because the supervisory authority had not admitted the appellant's complaint, rendering the basis for the stay non-existent. The appellate court found that the appellant failed to demonstrate a significant and irreparable disadvantage required for an appeal against an interim order, and thus, the appeal was not admitted.

Schlagwörter

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Sistierung des Verfahrens anfechtbarer Zwischenentscheid Aufsichtsbeschwerde Rückzug des Rechtsbegehrens Einrede der Verfassungswidrigkeit Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

The court did not enter into the merits of the appeal because the appellant failed to demonstrate that she risked an irrecoverably disadvantageous loss according to this provision.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court imposed the costs of the appeal proceedings on the appellant, who was deemed to have lost the appeal.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

The court set the court fee for the appeal proceedings based on this provision.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

The court denied the opposing party compensation for the appeal proceedings due to lack of significant expenses.

Art. 93 BGG

The court indicated that the decision was an interim decision for the purpose of appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220167-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 28. Oktober 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Oktober 2022 (EB221055-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 schrieb die Vorinstanz den Sistierungsantrag der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 27. September 2022 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 4/16 S. 2 Dispositivziffer 1 = Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1). Sie führte dazu aus, die Gesuchsgegnerin habe beantragt, das Rechtsöffnungsverfahren sei aufgrund der von ihr bei der Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter erhobenen Beschwerde gegen die Betreibung Nr. 1 zu sistieren (unter Hinweis auf Urk. 4/10). Die Aufsichtsbehörde sei mit Zirkulationsbeschluss vom 4. Oktober 2022 auf die besagte Beschwerde nicht eingetreten (unter Hinweis auf Geschäfts-Nr. CB220123-L, Urk. 4/15). Der Sistierungsantrag erweise sich darum als gegenstandslos und sei abzuschreiben (unter Hinweis auf Art. 242 ZPO; Urk. 4/16 = Urk. 2).

Innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 4/18) erhob die Gesuchsgegnerin hiergegen mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 Beschwerde mit dem Antrag, Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. Zudem sei die Vorinstanz gerichtlich anzuweisen, das Rechtsöffnungsverfahren EB221055-L bis zur rechtskräftigen Erledigung ihrer Aufsichtsbeschwerde betreffend die Betreibung Nr. 1 (CB220123-L) zu sistieren (Urk. 1 S. 1).

b) Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (vgl. Urk. 4/1-4/22/15).

Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 1) ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

2. a) Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhal-

tung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377).

Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden.

b) Die Gesuchsgegnerin unterliess es, in ihrer Beschwerdeschrift geltend zu machen, dass und inwiefern ihr in Bezug auf das Rechtsöffnungsverfahren durch den von der Vorinstanz abgeschriebenen Sistierungsantrag ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO drohe. Ein der Gesuchsgegnerin durch die angefochtene Verfügung drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist sodann nicht offenkundig, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. a) Nichtigkeit einer Verfügung tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGer 5A_630/2015 vom

9. Februar 2016, E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 138 II 501 E. 3.1). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1 m.w.H.). Die Nichtigkeit kann auch erst im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 136 II 415 E. 1.2 m.w.H.; zum Ganzen BGer 2C_252/2018 vom 27. April 2018, E. 3.2).

b) Die Gesuchsgegnerin bringt keinerlei Sachumstände vor, die in irgendeiner Weise auf Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung schliessen lassen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ist daher nicht gegeben.

4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 45'120.55.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. Oktober 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: jo