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RT220154 • OG ZH RT220154 KI-generiert

Court Denies Extension of Time for Appeal and Nullification Action, Lacks Jurisdiction for Damages Claim

Geschäftsnummer RT220154
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a request for an extension of time to file an appeal against a provisional court order, a request to extend the time for an action to nullify debt, and an action to nullify debt and claim damages. The court found that the deadlines for appealing and for filing an action to nullify debt are statutory and cannot be extended. Furthermore, the court lacked jurisdiction to hear the initial action to nullify debt and the claim for damages, as these matters should have been brought before the district court in the first instance. The court also denied a request for legal aid due to the unlikelihood of success.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 83 Abs. 2 SchKG, Art. 63 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Court Denies Extension of Time for Appeal and Nullification Action, Lacks Jurisdiction for Damages Claim: The court found that the deadlines for appealing and for filing an action to nullify debt are statutory and cannot be extended. Furthermore, the court lacked jurisdiction to hear the initial action to nullify debt and the claim for damages, as these matters should have been brought before the district court in the first instance. The court also denied a request for legal aid due to the unlikelihood of success.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Schadensersatzklage Einreichungszeitpunkt unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Fristen Einrede der Verfassungswidrigkeit Rechtsöffnung (Fristerstreckung etc.)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 144 Abs. 1 ZPO

Cited as the reason why statutory deadlines cannot be extended.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited in conjunction with Art. 251 lit. a ZPO to establish that the deadline for an appeal against a decision on legal permission is a statutory deadline.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for imposing court costs on the applicant and for awarding no party compensation.

Art. 117 lit. b ZPO

Cited as the requirement for granting legal aid, specifically that the legal claims must not appear hopeless.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the reason why no party compensation is awarded to the applicant.

Art. 63 Abs. 1 ZPO

Cited to inform the parties that applications not admitted can be resubmitted to the competent court, with the original filing date counting for pendency.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to determine the court fee.

Art. 83 Abs. 2 SchKG

Cited as the provision that determines where an action for annulment must be filed and that this deadline cannot be extended.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220154-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 3. Oktober 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ Schweiz AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung (Fristerstreckung etc.)

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. August 2022 (EB220990-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 22. August 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2022) – gestützt auf einen Pfändungsverlustschein – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 810.45; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 8 = Urk. 11).

b) Dieses Urteil wurde der Gesuchsgegnerin am 30. August 2022 zugestellt (Urk. 9b). Am 7. September 2022 reichte sie bei der Kammer ein "Gesuch um Fristverlängerung für vier Wochen für die Erstellung der Beschwerde, Aberkennungsklage und Gegenklage/Schadenersatz seit 2016" ein (Urk. 10). Mit Schreiben vom 8. September 2022 wurde ihr mitgeteilt, dass die Fristen für eine Beschwerde sowie eine Aberkennungsklage als gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden könnten und dass für die Einreichung einer "Gegenklage/Schadenersatz seit 2016" keine Frist angesetzt worden sei, welche erstreckt werden könnte (Urk. 12). Mit Eingabe vom 16. September 2022 verlangte die Gesuchsgegnerin eine formelle Behandlung ihres Fristerstreckungsgesuchs (Urk. 13 S. 1); zudem stellte sie folgende Rechtsbegehren (Urk. 13 S. 9):

"Es sei festzustellen, dass die Forderungen in den Betreibungen im Kreis 9 und Kreis 11 der B._____ Schweiz AG:

2 vom 04.05.2022 von CHF 3'224.35 und im Kreis 11 4

3 vom 04.05.2022 von CHF 680.30 und im Kreis 11 5

6 vom 04.05.2022 von CHF 4'308.50

1 vom 04.05.2022 von CHF 863.75 (810.45) und im Kreis 11 7

8 vom 04.05.2022 von CHF 3'530.50

9 vom 18.03.2022 von CHF 776.50 nicht bestehen, und zwar nicht nur in der Betreibung Nr. 1 für welche die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden ist - sondern in allen von B._____ je ausgestellten in Zürich Oerlikon und Zürich Altstetten, unter Kostenund Entschädigungsfolgen seit 01.04.2016 bis 11.2027.

Aufgrund der böswilligen und absichtlichen Schädigung durch die Gläubiger ist dies mehr als gerechtfertigt, da ich aufgrund der falschen Bonitätseinträgen einen erheblich geschädigten Ruf habe und keine Anstellung mehr finde.

Damit man nicht jeden einzelnen Fall, es handelt sich vorwiegend um B._____ Schweiz AG die C._____ und C._____ Directories vertritt und in kausalem Zusammenhang stehen, ein separates Verfahren anstreben muss und den Schaden weiter erhöht, ersuche ich Sie die Fälle zusammen zu legen und einmalig zu beurteilen.

Es sei wie folgt zu entschädigen: Mein entgangenes Gehalt in Höhe von CHF 321'165.60 pro Jahr eine Total nicht erhaltene/entgehende Gehaltssumme von CHF 3'827'223,40 sowie die Diversen in diesem Zusammenhangen entstandenen Gerichts-, Anwalts-, Umtriebs Kosten zzgl. der kulanterweise bezahlten fünf Raten ans Cockpit in Höhe von CHF 106.60 also zzgl.

Total CHF 30'959.00, wie weitere anfallende Kosten."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Begehren sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweisen, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Wie der Gesuchsgegnerin bereits mit Schreiben vom

8. September 2022 (Urk. 12) mitgeteilt wurde, ist die Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer Beschwerde gegen ein Urteil betreffend Rechtsöffnung eine vom Gesetz vorgegebene Frist (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO) und kann als solche nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist ist demgemäss abzuweisen.

b) Über die Einhaltung der Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer Aberkennungsklage hat dasjenige Gericht zu entscheiden, bei welchem die Aberkennungsklage einzureichen ist, mithin das Bezirksgericht am Betreibungsort (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Auf das Gesuch um Erstreckung dieser Frist kann daher mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Ohnehin könnte auch diese Frist als vom Gesetz vorgegebene Frist (Art. 83 Abs. 2 SchKG) nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO).

c) Im vorinstanzlichen Urteil vom 22. August 2022 wurde der Gesuchsgegnerin keine Frist zur Einreichung einer "Gegenklage/Schadenersatz seit 2016" angesetzt (Urk. 11 S. 5 f.). Daher läuft keine Frist, welche erstreckt werden könnte, weshalb schon aus diesem Grund nicht auf dieses Fristerstreckungsgesuch eingetreten werden kann. Ohnehin würde auch für diese Fristerstreckung keine sachliche Zuständigkeit des Obergerichts bestehen (vgl. unten Erwägung 3.b).

3. a) Die Aberkennungsklage ist, wie erwähnt (vorstehend Erwäg. 2.b), beim Bezirksgericht am Betreibungsort einzureichen (Art. 83 Abs. 2 SchKG); das Obergericht ist zu deren erstinstanzlicher Behandlung sachlich nicht zuständig

(erst für ein allfälliges Rechtsmittel gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid über die Aberkennungsklage). Demgemäss kann auch auf die mit der Eingabe vom

16. September 2022 erhobene Aberkennungsklage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden.

b) Hinsichtlich der von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Entschädigung von rund Fr. 3.8 Mio. spricht sie zwar von "Kostenund Entschädigungsfolgen seit 01.04.2016 bis 11.2027" (Urk. 13 S. 3 bzw. S. 9), jedoch ist aufgrund des Fristerstreckungsgesuchs für eine "Gegenklage/Schadenersatz seit 2016" und der Begründung (die Gesuchsgegnerin habe aufgrund der Betreibungen der Gesuchstellerin seit ihrer Rückkehr in die Schweiz 2016 keine Anstellung mehr gefunden; vgl. Urk. 13 S. 3) davon auszugehen, dass es sich nicht um Entschädigungsfolgen hinsichtlich der Aberkennungsklage handelt, sondern um eine eigenständige Schadenersatzforderung. Auch zu deren erstinstanzlicher Behandlung ist das Obergericht sachlich nicht zuständig, weshalb auch hierauf nicht eingetreten werden kann.

c) Die Parteien sind auf Art. 63 Abs. 1 ZPO hinzuweisen, wonach eine Eingabe, auf welche nicht eingetreten wurde, innert Frist beim zuständigen Gericht bzw. bei der zuständigen Schlichtungsbehörde wieder neu eingereicht werden kann und dabei das Datum der ersten Einreichung für die Rechtshängigkeit gilt.

4. a) Das vorliegende Verfahren beschlägt einen Streitwert von rund Fr. 3.8 Mio. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG sowie § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Die Gesuchsgegnerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren gestellt (Urk. 13 S. 1, Urk. 16/1). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die

Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Begehren der Gesuchstellerin sind jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

d) Für das vorliegende Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen.

2. Das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Auf die Klagebegehren der Gesuchsgegnerin gemäss deren Eingabe vom

16. September 2022 wird nicht eingetreten.

4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

6. Für das vorliegende Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 10, 13, 14 und 15/1-32, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 3.8 Mio.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Oktober 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: ip

Hinweis FR:

An sich ist das "Rubrum lang" nicht ganz korrekt, denn es wurde gar keine Beschwerde eingereicht, sondern lediglich am 7. September 2022 ein Fristerstreckungsgesuch (u.a. für eine Beschwerde) und am 16. September 2022 eine Aberkennungsklage und eine Schadenersatzklage. Mangels praktischer Relevanz wurde es so belassen.