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RT220146 • OG ZH RT220146 KI-generiert

Unconditional Appeal Requirement for Debt Recovery Case

Geschäftsnummer RT220146
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a lower court's decision that granted definitive legal relief for a debt of 100.00 plus collection costs. The appellant's appeal was deemed inadmissible because it was conditional, contingent on the court imposing penalties on its officials if it processed the appeal, a condition the court refused to entertain. The court reasoned that appeals, like other legal actions, must be unconditional to be considered. The appellant's arguments primarily focused on a broad philosophical challenge to the legitimacy of courts rather than specific objections to the lower court's ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 130 ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Unconditional Appeal Requirement for Debt Recovery Case: The appellant's appeal was deemed inadmissible because it was conditional, contingent on the court imposing penalties on its officials if it processed the appeal, a condition the court refused to entertain. The court reasoned that appeals, like other legal actions, must be unconditional to be considered. The appellant's arguments primarily focused on a broad philosophical challenge to the legitimacy of courts rather than specific objections to the lower court's ruling.

Schlagwörter

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Einziehung von Forderungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids substantiierte Begründung Rechtsbeständigkeit der Betreibung Verbot des Schuldverhafts Unterlassungsklage Rechtsöffnung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the court fee for the appeal proceedings.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs of the appeal proceedings on the respondent.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny party compensation to the applicant due to lack of relevant activities.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220146-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel

Beschluss vom 7. September 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stato del Cantone Ticino, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Ufficio esazione e condoni, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 9. Juni 2022 (EB220183-I)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 18. April 2022 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Uster (Zahlungsbefehl vom 7. Januar 2022; Urk. 2/1) sinngemäss ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 100.00 sowie für die Betreibungskosten, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners (Urk. 1; vgl. auch Urk. 23 S. 2). Sein Rechtsöffnungsgesuch stützte der Gesuchsteller auf einen Strafbefehl des Ufficio Giuridico, Servizio Multe, des Kantons Tessin vom 16. Dezember 2020 mit Rechtskraftbescheinigung (Urk. 2/3). Mit Urteil vom 9. Juni 2022 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller in der oben genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.00, die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Die Entscheidgebühr von Fr. 100.00 wurde dem Gesuchsgegner auferlegt und dieser wurde verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen. Das zunächst in unbegründeter Form ergangene Urteil (Urk. 13) wurde auf sinngemässes Begehren des Gesuchsgegners (Urk. 15 und Urk. 18) in begründeter Form an die Parteien zugestellt (Urk. 20 = Urk. 23) und vom Gesuchsgegner am

11. August 2022 in Empfang genommen (Urk. 21).

1.2. Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 9. Juni 2022 erhob der Gesuchsgegner am 22. August fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 142 f. ZPO sowie Urk. 21) Beschwerde (Urk. 22).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 21). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Aufgrund früherer Eingaben besteht zudem kein Zweifel, dass die nicht rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde (vgl. Art. 130 ZPO) vom Gesuchsgegner erhoben wurde. Deshalb kann insbesondere auch von einer Nachfristansetzung gemäss Art. 132

Abs. 1 ZPO zur diesbezüglichen Verbesserung, d.h. zur rechtsgültigen Unterzeichnung der Beschwerde, abgesehen werden.

2.1. In seiner Beschwerdeschrift vom 22. August 2022 (Urk. 22) macht der Gesuchsgegner weitschweifige Ausführungen zu seiner Weltanschauung, äussert seinen Unmut über verschiedene Behörden, insbesondere über Gerichte, und bestreitet deren Legitimation in grundsätzlicher Art aufgrund rational nur schwer verständlicher Theorien. Nachvollziehbare Beanstandungen in Bezug auf das angefochtene Urteil bringt er demgegenüber nicht vor. Ebenso wenig stellt er konkrete Anträge, wie das Urteil richtigerweise zu lauten hätte (Rechtsmittelanträge), und begründet diese rechtsgenügend in Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen

Erwägungen. Hingegen gibt unter der Überschrift "Meine besonderen Bedingungen" bekannt (Urk. 22 S. 29):

"1. Annahme von Rechtsbegehren a. Weist das Zürcher Obergericht Rechtsbegehren jeder Art an den Gesuchsteller mit dem Hinweis zurück, dass weder die Gerichte noch die übrigen als 'Behörden und Ämter' getarnte Privatfirmen der ganzen Schweiz weder handelsrechtlich noch hoheitlich legitimiert seien und dass deshalb ein Rechtsweg ausgeschlossen sei, und teilt das gleichzeitig beiden Parteien sowie der Vorinstanz schriftlich mit, so zeitigt das für seine Funktionäre keine Folgen.

b. Sollte das Zürcher Obergericht Rechtsbegehren jeder Art zur Weiterbearbeitung annehmen, so willigen alle nachstehenden Funktionäre ein, mir für jedes Rechtsbegehren je eine Pönale zu bezahlen.

Sie beträgt für die Präsidenten und Vizepräsidenten je 100 Kilogramm Gold, für die Richter/-innen je 50 Kilogramm Gold und für die Ersatzrichter/-innen je 25 Kilogramm Gold c. Sollte das Zürcher Obergericht die angenommenen Rechtsbegehren entscheiden, so verpflichten sich alle in Position 1b genannten Funktionäre, mir für jedes Rechtsbegehren die gleiche Pönale wie in Position 1b nochmals zu bezahlen.

2.-4. [...]"

2.2. Das Ergreifen von Rechtsmitteln wie auch andere Prozesshandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich. Auf ein bedingtes Rechtsmittel – wie die vorliegende Beschwerde (vgl. auch Urk. 22 S. 28 Ziff. 14) – ist somit nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz, Vorbem. zu den Art. 308-318, N 49 m.H.; ZR 116 [2017] Nr. 77, S. 260 m.w.H.).

3.1. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 100.00. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.00 festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) und dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 22, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. September 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. H. Lampel

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