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RT220139 • OG ZH RT220139 KI-generiert

Debt Enforcement Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer RT220139
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A lower court granted definitive legal relief for a debt of CHF 250 plus interest, CHF 100 for a fine, and CHF 20 for a late fee, based on a prior enforceable administrative order. The defendant appealed, arguing against the underlying criminal proceedings and the justice system. The appellate court dismissed the appeal, holding that the defendant's arguments improperly challenged the validity of the debt itself, which cannot be reviewed in a legal relief proceeding, and failed to adequately address the lower court's reasoning, rendering the appeal insufficiently reasoned and thus inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Debt Enforcement Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning: The defendant appealed, arguing against the underlying criminal proceedings and the justice system. The appellate court dismissed the appeal, holding that the defendant's arguments improperly challenged the validity of the debt itself, which cannot be reviewed in a legal relief proceeding, and failed to adequately address the lower court's reasoning, rendering the appeal insufficiently reasoned and thus inadmissible.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Verwaltungsgebühr Rechtssysteme Ertrag substantiierte Begründung Rückzahlung des Darlehens Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 320 ZPO

Used to state that the appeal can be based on incorrect application of law and manifestly incorrect determination of facts.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited as a requirement that the grounds for appeal must address the previous instance's considerations with sufficient precision.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited to confirm that the appeal was filed within the deadline.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited to exclude new motions, new factual assertions, and new evidence in the appeal proceedings.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose court costs on the appellant and to deny party compensation due to the appellant's loss.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny party compensation to the respondent due to a lack of relevant activity.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Applied to determine the appeal fee.

Art. 90 BGG

Cited to define the decision as a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Tribunal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220139-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild

Beschluss vom 27. September 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Stadtrichteramt Zürich,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Juli 2022 (EB220742-L)

Erwägungen:

1.1 Mit Urteil vom 22. Juli 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (Vorinstanz), der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 5, Zahlungsbefehl vom 8. April 2022, definitive Rechtsöffnung für Fr. 250.– nebst Zins zu 5 % seit 18. Februar 2022, Fr. 100.– (Busse) sowie Fr. 20.– (Mahngebühr; Urk. 9 S. 4 = Urk. 12 S. 4).

1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 15. August 2022 innert Frist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 10b) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 11).

1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 10). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Verfügung des Stadtrichteramts Zürich vom 12. August 2021 sei vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die von der Gesuchsgegnerin vorgebrachte Kritik würde sich hauptsächlich gegen die Strafverfolgungsbehörden richten und sei im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu prüfen. Nicht von Belang sei ferner, ob die Gesuchsgegnerin den rechtskräftigen obergerichtlichen Entscheid vom

10. Dezember 2021, mit welchem ihre Beschwerde gegen die Verfügung des Stadtrichteramts Zürich vom 12. August 2021 abgewiesen worden war, erhalten habe. Die Verfügung des Stadtrichteramts sei mit deren Eröffnung an die Gesuchsgegnerin am 25. August 2021 vollstreckbar geworden. Dass das Obergericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt habe, werde nicht behauptet und sei auch nicht ersichtlich. Da keine Gründe gegen die Erteilung der Rechtsöffnung vorliegen würden und die Forderung nebst Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen sei, sei die definitive Rechtsöffnung antragsgemäss zu erteilen (Urk. 12 S. 2 f.).

3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374

E. 4.3.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).

4. Die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin genügt den oben genannten Anforderungen nicht. Insbesondere setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern übt erneut – soweit verständlich – appellatorische Kritik an dem der Betreibungsforderung zugrunde liegenden Strafverfahren, den daran beteiligten Personen sowie generell am Polizeiund Justizapparat (vgl. Urk. 11). Die Gesuchsgegnerin wird diesbezüglich erneut darauf hingewiesen, dass die Forderung im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden kann; das Rechtsöffnungsgericht ist keine Rechtsmittelinstanz (vgl. dazu BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGE 142 III 78

E. 3.1). Sodann entbehren die von ihr gegen den vorinstanzlichen Spruchkörper gerichteten Vorwürfe jeglicher Grundlage, auf welche daher nicht weiter einzugehen ist. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht einzutreten.

5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Ge-

richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 11 und 13/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 370.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. September 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw M. Wild

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