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RT220134 • OG ZH RT220134 KI-generiert

Appellant v. Respondent: Enforcement Title Creditor Identity Dispute

Geschäftsnummer RT220134
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought a formal opening of objection (Rechtsöffnung) to enforce a claim in debt collection proceedings, but the lower court fully dismissed the request because the creditor listed on the payment order (the appellant personally) did not match the creditor on the evidentiary title for the debt (a company). The appellate court upheld this dismissal, reasoning that the court must verify the identity between the enforcing party and the creditor named in the enforcement title ex officio, and since the appellant was not identical to the legally distinct corporate entity named as the creditor in the title, his right to enforcement had not been proven by documents, rendering the appeal unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Appellant v. Respondent: Enforcement Title Creditor Identity Dispute: The appellate court upheld this dismissal, reasoning that the court must verify the identity between the enforcing party and the creditor named in the enforcement title ex officio, and since the appellant was not identical to the legally distinct corporate entity named as the creditor in the title, his right to enforcement had not been proven by documents, rendering the appeal unfounded.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Gleichartigkeit der Forderung Gebührenzahlung Zulassung der Zwangsvollstreckung Eröffnung des Verfahrens Ausweispapier Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the procedural costs of the appeal on the unsuccessful appellant.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 48 ZPO to determine the amount of the appeal fee.

Art. 48 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to determine the amount of the appeal fee.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in relation to the decision not to award compensation to the appellee (Gesuchsgegner).

Art. 322 ZPO

Cited as a procedural basis for not soliciting a response from the appellee or the lower court, given the appeal was obviously unfounded.

Art. 324 ZPO

Cited as a procedural basis for not soliciting a response from the appellee or the lower court, given the appeal was obviously unfounded.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220134-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 16.. August 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 21. Juli 2022 (EB220208-E)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 (bei der Vorinstanz am 21. Juli 2022 eingegangen) stellte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) das Rechtsbegehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Hinwil (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2022) Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 3'282.25 nebst Zins zu 5 % seit 23. März 2017, für Fr. 6.– Mahnspesen sowie für Fr. 73.30 Betreibungskosten aus dem Jahr 2019, unter Kostenfolge zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1).

Mit Urteil vom 21. Juli 2022 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch in der genannten Betreibung vollumfänglich ab, da der Gläubiger gemäss Zahlungsbefehl nicht mit demjenigen auf dem Rechtsöffnungstitel übereinstimmte und die Berechtigung des Gesuchstellers auch sonst nicht durch Urkunden nachgewiesen wurde. Die Vorinstanz legte dem Gesuchsteller die Spruchgebühr von Fr. 150.– vollumfänglich auf (Urk. 4 = Urk. 7).

b) Innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO [i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO]) erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. August 2022 gegen das vorgenannte Urteil Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Rechtsöffnung – wie mit Eingabe vom 15. Juli 2022 beantragt – zu erteilen (Urk. 6).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5).

d) Auf die Ausführungen des Gesuchstellers in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

2. a) Der Gesuchsteller macht in der Beschwerdeschrift geltend, er sei am Verkauf der Unternehmung. Sie hätten bereits eine schriftliche Zusage erhalten. Die C._____ AG (Treuhand und Immobilienmakler) in D._____ würde ihn beim Verkauf vertreten. Falls die Unternehmung verkauft würde, sei er nicht mehr der rechtmässige Besitzer. Daraus resultiere, dass ihm der ausstehende Betrag sicherlich nicht mehr zustehe. Er denke, so würden die Gesetze sein, da wir in der

Schweiz für das kleinste Detail irgendein Gesetz hätten. Er lege der Beschwerde den ihn betreffenden Handelsregisterauszug bei, aus welchem hervorgehe, dass die E._____ GmbH, F._____ [Strasse] …, G._____, vollständig ihm gehöre (Urk. 6).

b) Wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ausgeführt hat, muss das Gericht von Amtes wegen die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger prüfen. Rechtsöffnung darf einzig dem durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Gläubiger erteilt werden (Urk. 7 S. 2).

Aus dem Rechtsöffnungstitel, der Schuldanerkennung vom 27. Dezember 2019, geht unmissverständlich hervor, das die Gläubigerin der Forderung die E._____ GmbH, F._____ …, G._____, ist (Urk. 2/1). Im Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Hinwil vom 13. Juni 2022 als Gläubiger genannt ist demgegenüber der Gesuchsteller persönlich (Urk. 2/3 S. 1). Auch wenn der Gesuchsteller derzeit alleiniger Eigentümer der E._____ GmbH sein sollte, ist er mit der E._____ GmbH nicht identisch; die E._____ GmbH tritt als eigenständige juristische Person auf (Urk. 2/4). Da der Gläubiger gemäss Zahlungsbefehl nicht mit demjenigen des Rechtsöffnungstitels übereinstimmt und die Berechtigung des Gesuchstellers im Rechtsöffnungsverfahren auch sonst nicht durch Urkunden nachgewiesen wird, hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren zu Recht vollumfänglich abgewiesen.

Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsteller sei-

nerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art.

106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 6)

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel der Urk. 6 und 8/1, sowie an das Betreibungsamt Hinwil und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'361.55.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. August 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: jo