Jurisdiction in Debt Nullification Following Provisional Relief
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing a lower court's decision granting provisional relief in enforcement proceedings for a debt of CHF 9,563.70, the opposing party filed a claim seeking nullification of the debt with the appellate court. The appellate court dismissed the claim for lack of jurisdiction, reasoning that an action for nullification following provisional relief must be brought before the court at the location of the enforcement proceedings as an ordinary action within 20 days of the relief decision, pursuant to the relevant enforcement law, making the appellate chamber incompetent to hear the matter.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 Abs. 2 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 63 Abs. 1 und 3 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 42 BGG, Art. 44 ff. BGG; Jurisdiction in Debt Nullification Following Provisional Relief: The appellate court dismissed the claim for lack of jurisdiction, reasoning that an action for nullification following provisional relief must be brought before the court at the location of the enforcement proceedings as an ordinary action within 20 days of the relief decision, pursuant to the relevant enforcement law, making the appellate chamber incompetent to hear the matter.
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KI-generiertCited in the reasoning to explain the condition under which the filing date of the claim would be maintained for a re-filing at the correct court.
Cited in the reasoning when explaining that the appeal to the Federal Supreme Court is possible under certain conditions.
Cited in the reasoning when explaining the admissibility and form requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the reasoning regarding the deadlines applicable to the appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220128-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño
Beschluss vom 26. Juli 2022
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ Genossenschaft Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 10. Mai 2022 (EB220130-C)
Erwägungen:
1. a) Mit zunächst unbegründetem (Urk. 14) und hernach begründetem Urteil vom 10. Mai 2022 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Kloten, Zahlungsbefehl vom 11. Januar 2022, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 9'563.70 nebst Zinsen zu 5 % seit 15. September 2021 sowie Fr. 73.30 Betreibungskosten und auferlegte die Kosten den Parteien je zur Hälfte. Im Mehrbetrag wies sie das Gesuch ab (Urk. 19 S. 7 = Urk. 22 S. 7).
b) Dagegen wendet sich C._____ namens und ohne Vollmacht der Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 19. Juli 2022 (Poststempel vom 20. Juli 2022, eingegangen am 21. Juli 2022) innert Frist und stellt ein Gesuch um Aberkennung der Forderung (Urk. 21).
2. a) Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Betriebene innert
20 Tagen ab Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Die beschliessende Kammer ist damit als Rechtsmittelinstanz für die vorliegende erstinstanzliche Aberkennungsklage nicht zuständig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
b) Die Gesuchsgegnerin bzw. die Aberkennungsklägerin ist darauf hinzuweisen, dass für die Rechtshängigkeit der Klage das Datum der ersten Einreichung gilt, sofern die Klage im Original und mit rechtsgültiger Vollmacht innert
20 Tagen von der Zustellung des vorliegenden Nichteintretensentscheids an gerechnet beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 3 ZPO; BGE 141 III 481 E. 3). Der Gesuchsgegnerin wird daher mit dem Entscheid das Original der Eingabe vom 19. Juli 2022 (Datum Poststempel 20. Juli 2022) retourniert.
3. Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; die Gesuchsgegnerin unterliegt und von der Gesuchstellerin wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin mit dem Hinweis, dass ihr das Original der Eingabe vom 19. Juli 2022 retourniert wird, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'563.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. Juli 2022
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo