Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT220128 • OG ZH RT220128 KI-generiert

Jurisdiction in Debt Nullification Following Provisional Relief

Geschäftsnummer RT220128
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following a lower court's decision granting provisional relief in enforcement proceedings for a debt of CHF 9,563.70, the opposing party filed a claim seeking nullification of the debt with the appellate court. The appellate court dismissed the claim for lack of jurisdiction, reasoning that an action for nullification following provisional relief must be brought before the court at the location of the enforcement proceedings as an ordinary action within 20 days of the relief decision, pursuant to the relevant enforcement law, making the appellate chamber incompetent to hear the matter.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 83 Abs. 2 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 63 Abs. 1 und 3 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 42 BGG, Art. 44 ff. BGG; Jurisdiction in Debt Nullification Following Provisional Relief: The appellate court dismissed the claim for lack of jurisdiction, reasoning that an action for nullification following provisional relief must be brought before the court at the location of the enforcement proceedings as an ordinary action within 20 days of the relief decision, pursuant to the relevant enforcement law, making the appellate chamber incompetent to hear the matter.

Schlagwörter

KI-generiert
Schuldbetreibung sachliche Unzuständigkeit Einreichungsdatum ordentliches Verfahren Zuständigkeit für Verbrauchersachen Abschlagszahlung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 63 Abs. 1 und 3 ZPO

Cited in the reasoning to explain the condition under which the filing date of the claim would be maintained for a re-filing at the correct court.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning when explaining that the appeal to the Federal Supreme Court is possible under certain conditions.

Art. 42 BGG

Cited in the reasoning when explaining the admissibility and form requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited in the reasoning regarding the deadlines applicable to the appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220128-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 26. Juli 2022

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ Genossenschaft Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 10. Mai 2022 (EB220130-C)

Erwägungen:

1. a) Mit zunächst unbegründetem (Urk. 14) und hernach begründetem Urteil vom 10. Mai 2022 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Kloten, Zahlungsbefehl vom 11. Januar 2022, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 9'563.70 nebst Zinsen zu 5 % seit 15. September 2021 sowie Fr. 73.30 Betreibungskosten und auferlegte die Kosten den Parteien je zur Hälfte. Im Mehrbetrag wies sie das Gesuch ab (Urk. 19 S. 7 = Urk. 22 S. 7).

b) Dagegen wendet sich C._____ namens und ohne Vollmacht der Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 19. Juli 2022 (Poststempel vom 20. Juli 2022, eingegangen am 21. Juli 2022) innert Frist und stellt ein Gesuch um Aberkennung der Forderung (Urk. 21).

2. a) Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Betriebene innert

20 Tagen ab Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Die beschliessende Kammer ist damit als Rechtsmittelinstanz für die vorliegende erstinstanzliche Aberkennungsklage nicht zuständig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

b) Die Gesuchsgegnerin bzw. die Aberkennungsklägerin ist darauf hinzuweisen, dass für die Rechtshängigkeit der Klage das Datum der ersten Einreichung gilt, sofern die Klage im Original und mit rechtsgültiger Vollmacht innert

20 Tagen von der Zustellung des vorliegenden Nichteintretensentscheids an gerechnet beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 3 ZPO; BGE 141 III 481 E. 3). Der Gesuchsgegnerin wird daher mit dem Entscheid das Original der Eingabe vom 19. Juli 2022 (Datum Poststempel 20. Juli 2022) retourniert.

3. Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; die Gesuchsgegnerin unterliegt und von der Gesuchstellerin wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin mit dem Hinweis, dass ihr das Original der Eingabe vom 19. Juli 2022 retourniert wird, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'563.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. Juli 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo