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RT220127 • OG ZH RT220127 KI-generiert

Late Appeal Denied

Geschäftsnummer RT220127
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to hear an appeal because it was filed too late. The lower court's decision was served on July 4th, and the ten-day appeal period ended on July 14th. The appeal was filed on July 15th, making it tardy. As a result, the court did not consider the merits of the case and ordered the appealing party to pay the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Late Appeal Denied: The lower court's decision was served on July 4th, and the ten-day appeal period ended on July 14th. The appeal was filed on July 15th, making it tardy. As a result, the court did not consider the merits of the case and ordered the appealing party to pay the court costs.

Schlagwörter

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Verspätungsausschluss nachträglicher Rechtsvorschlag Parteianhörung verspätete Kündigung Zahlungsbefehl verspätete Einreichung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited as the legal basis for not entering into the appeal because it was filed outside the deadline.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the party who lost.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the reason for not awarding any compensation to the losing party, as no significant expenses were incurred.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited for determining the court fee for the second instance.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220127-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker Stieger sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 21. Juli 2022

in Sachen

A._____ KmG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. Juni 2022 (EB220108-L)

Nach Einsicht in den Entscheid der Vorinstanz vom 2. Juni 2022, worin der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 12, Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2021, definitive Rechtsöffnung gestützt auf einen Urteilsvorschlag des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom 21. September 2021 für Fr. 2'207.85 nebst Zins zu 5 % seit 20. Dezember 2018 sowie Fr. 118.90 Betreibungskosten erteilt und im Mehrbetrag das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen wurde (Urk. 19 = Urk. 26),

nach Einsicht in die Eingabe der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 14. Juli 2022 (zur Post gegeben am 15. Juli 2022, eingegangen am 19. Juli 2022; Urk. 25 und daran angehefteter Trackund Trace- Auszug sowie Briefumschlag), in welcher sie um Erstreckung der Beschwerdefrist bis 19. August 2022 bzw. "so viel wie gesetzlich möglich ist" ersucht und sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden zeigt (Urk. 25), da, damit auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, diese innert Frist erhoben worden sein muss (Art. 321 Abs. 2 ZPO), in der Erwägung, dass der vorinstanzliche Entscheid vom 2. Juni 2022 der Gesuchsgegnerin am 4. Juli 2022 zugestellt wurde (Urk. 24), die zehntägige Beschwerdefrist am 5. Juli 2022 zu laufen begann und am 14. Juli 2022 endete, in der weiteren Erwägung, dass sich somit die am 15. Juli 2022 zur Post gegebene Beschwerde (samt Fristerstreckungsgesuch) als verspätet erweist und darauf nicht einzutreten ist,

da die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen ist, da sodann im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO),

wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Urk. 25 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'326.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. Juli 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: ip