Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT220121 • OG ZH RT220121 KI-generiert

Tax Enforcement Appeal Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer RT220121
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A lower court granted definitive enforcement for a fine related to federal income tax, which was appealed. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the enforcement proceedings only examine whether an enforceable title exists, not the underlying debt. The appellant's arguments about human rights violations and offsetting the debt were deemed inadmissible as they did not meet the procedural requirements for appeals, nor did they prove the debt was settled or deferred.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 174 DBG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 120 Abs. 1 OR, Art. 320 ZPO; Tax Enforcement Appeal Dismissed for Procedural Defects: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the enforcement proceedings only examine whether an enforceable title exists, not the underlying debt. The appellant's arguments about human rights violations and offsetting the debt were deemed inadmissible as they did not meet the procedural requirements for appeals, nor did they prove the debt was settled or deferred.

Schlagwörter

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Steuervollstreckung Verfahrensverletzungen Steuerschuld Vollstreckungstitel Steuervorbescheid Zahlung der Geldbuße Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose court costs on the losing party in the appeal.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to determine the appeal fee.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Basis for determining the appeal fee.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited in relation to the timeliness of the appeal.

Art. 320 ZPO

Cited as the basis for grounds of appeal (incorrect application of law and obviously incorrect finding of facts).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for the imposition of court costs on the losing party.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited for not awarding legal costs to the winning party due to lack of relevant expenses.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited for the exclusion of new facts and evidence in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220121-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild

Urteil vom 6. September 2022

in Sachen

A._____, Prof. Dr., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. Juni 2022 (EB220490-L)

Erwägungen:

1.1 Mit Urteil vom 13. Juni 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (Vorinstanz), dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 30. August 2021, definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.– nebst Zins zu 3 % seit 24. August 2021 sowie für Fr. 1.40 (Urk. 12 S. 5 f. = Urk. 15 S. 5 f.). Die Betreibung betrifft eine Ordnungsbusse im Rahmen der direkten Bundessteuer des Jahres 2017.

1.2 Nachdem dem Gesuchsgegner mit Schreiben der hiesigen Kammer vom

5. Juli 2022 auf dessen Fristerstreckungsgesuch vom 4. Juli 2022 (Urk. 17/A) hin mitgeteilt worden war, dass die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht erstreckt werden könne (Urk. 16/1; sep. Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PZ220046-O), erhob dieser mit Eingabe vom 11. Juli 2022 innert Frist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 13b) Beschwerde gegen das obgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 14). In der Folge reichte der Gesuchsgegner eine weitere Eingabe (Datum Poststempel: 1. August 2022) samt Beilagen ins Recht (Urk. 19 und 20/1-8).

1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Eingabe vom 11. Juli 2022 erhob der Gesuchsgegner ebenfalls Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 13. Juni 2022 mit der Geschäfts-Nr. EB220491-L, welches die Betreibung für eine Ordnungsbusse im Rahmen der direkten Bundessteuer des Jahres 2019 betraf. Das entsprechende Beschwerdeverfahren ist unter der Geschäfts- Nr. RT220122-O bei der hiesigen Kammer anhängig. Auf die mit diesem zweiten Geschäft zusammenhängenden Ausführungen ist vorliegend nicht einzugehen.

3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die vollstreckbare Bussenverfügung des kantonalen Steueramts vom 2. Februar 2021, mit welcher der Gesuchsgegner wegen Nichteinreichens der Steuererklärung für die direkte Bundessteuer 2017 zur Zahlung einer Busse von Fr. 100.– verpflichtet worden sei, stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 15 S. 2). Die Einwendungen des Gesuchsgegners betreffend eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention seien nicht zu hören, da das Rechtsöffnungsgericht lediglich prüfe, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein vollstreckbarer Titel vorliege, und da der Schuldner die definitive Rechtsöffnung nur abwenden könne, wenn er durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet sei. Sodann würden abgaberechtliche Verpflichtungen – wie die vorliegend gestützt auf Art. 174 DBG ausgefällte Busse – gemäss Praxis des EGMR weder eine zivilrechtliche Streitigkeit noch eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellen, weshalb sie von dessen Anwendungsbereich ausgeschlossen seien (Urk. 15 S. 2 f.). Soweit der Gesuchsgegner eine Tilgung der Forderung durch Verrechnung geltend mache, gelinge ihm der entsprechende Urkundenbeweis nicht. Weder aus der Schlussrechnung der Staatsund Gemeindesteuer 2019 vom 15. März 2021 noch aus dem Schreiben des Steueramts der Stadt Zürich vom 9. März 2021 erschliesse sich, dass die vorliegende Forderung mit dem von ihm geltend gemachten Steuerguthaben verrechnet worden sei. Daneben fehle es auch an der gemäss Art. 120 Abs. 1 OR für eine Verrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit der Forderungen, da sich das von ihm geltend gemachte Steuerguthaben gegen den Kanton und die Stadt Zürich richte, die ihm auferlegte Busse jedoch die Bundessteuer betreffe (Urk. 15 S. 3 f.). Da keine Gründe vorliegen würden, welche der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstehen, sei dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 15 S. 4 f.).

4.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen

in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374

E. 4.3.1).

4.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die erst mit der Beschwerdeschrift eingereichten Urkunden (Urk. 16/7+8) ist deshalb nicht einzugehen.

4.3 Die (zweite) Eingabe des Gesuchsgegners vom 31. Juli 2021 samt Beilagen (Urk. 19 und 20/1-8) erfolgte nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO (vgl. Urk. 13b). Sie ist daher nicht zu berücksichtigen.

5.1 Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners genügt den formellen Anforderungen über weite Strecken nicht. Darin macht er – wie vor Vorinstanz – zunächst Ausführungen zu einem "unfreiwilligen" Hauskauf, dessen steuerrechtlichen Folgen sowie zu einer angeblichen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. Urk. 14 und Urk. 10). Blosse Wiederholungen sind im Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Zudem ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Forderung im Rechtsöffnungstitel nicht mehr überprüft werden kann; das Rechtsöffnungsgericht ist keine Rechtsmittelinstanz (vgl. dazu BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1). Sodann ist die Behauptung des Gesuchsgegners, die Vorinstanz habe das Datum des Rechtsöffnungstitels (Bussenverfügung des kantonalen Steueramts vom 2. Februar 2021) falsch aufgeführt, unzutreffend (Urk. 15 S. 2). Des Weiteren setzte sich die Vorinstanz, wie oben ausgeführt, bereits mit der behaupteten Steuergutschrift von Fr. 1'143.76 auseinander. Hierauf geht der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift nicht ein, weshalb keine rechtsgenügende Rüge vorliegt (vgl. Urk. 14 S. 2). Was seine Ausführungen zur Korrespondenz mit dem Steueramt vom 4. resp. 8. Juli 2022 anbe-

langt, ist darauf nicht weiter einzugehen, handelt es sich dabei doch um im Beschwerdeverfahren unzulässige neue Tatsachenbehauptungen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt für seine neu vorgebrachte Behauptung, die Bussenverfügung sei nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 14 S. 2).

5.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG sowie unter Berücksichtigung des wegen des Parallelverfahrens RT220122-O reduzierten Aufwands auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

6.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an dem Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 14, 16/A,4-14, Urk. 17/A,1-4, Urk. 19 und 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 101.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. September 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw M. Wild

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