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RT220120 • OG ZH RT220120 KI-generiert

Municipal and Cantonal Tax Claims Appeal Dismissed

Geschäftsnummer RT220120
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision granting definitive judicial relief for municipal and cantonal tax claims for the year 2020, arguing financial distress and lack of support services. The appellate court dismissed the appeal because the appellant's arguments regarding his inability to pay and requests for cost waivers were either inadmissible as new matters in the appeal stage or irrelevant to the scope of judicial relief proceedings, which only establish the existence and due date of a claim, deferring issues of payment capacity to the enforcement stage.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 1 ZPO; Municipal and Cantonal Tax Claims Appeal Dismissed: The appellate court dismissed the appeal because the appellant's arguments regarding his inability to pay and requests for cost waivers were either inadmissible as new matters in the appeal stage or irrelevant to the scope of judicial relief proceedings, which only establish the existence and due date of a claim, deferring issues of payment capacity to the enforcement stage.

Schlagwörter

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Steuerabzug Steuervollstreckung Gemeindesteuern Vorrang der Steuerforderung Steuerveranlagungsverfahren Abgabestreitigkeit Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used in the reasoning to justify imposing court costs on the losing party (Gesuchsgegner) for the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the context of not awarding compensation for the appeal proceedings due to the lack of relevant activity by the opposing party.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220120-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 15. Juli 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Stadt Winterthur, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Stadt Winterthur, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 29. Juni 2022 (EB220172-K)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 29. Juni 2022 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 14. April 2022) – für Staatsund Gemeindesteuern 2020 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'725.30 nebst 4.5 % Zins seit

14. April 2022, Fr. 48.05 (aufgelaufener Zins bis 13. April 2022) und für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil (Urk. 11 = Urk. 14).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 7. Juli 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 12: Zustellung am 6. Juli 2022) Beschwerde. Der Beschwerdeschrift lassen sich die sinngemässen Beschwerdeanträge entnehmen (Urk. 13):

Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.

Die Kosten der Urteile vom 29. Juni 2022 seien komplett zu erlassen.

Dem verschuldeten Gesuchsgegner sei Hilfe zukommen zu lassen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, er würde Hilfe benötigen, habe aber bisher weder von der Stadt Winterthur noch vom Kanton Hilfe erhalten (Urk. 13). Das Obergericht ist Rechtsmittelinstanz und als solche zuständig zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, kann bzw. darf aber Parteien keine Beratung oder, wie hier, Hilfe zur Schuldensanierung anbieten.

3. a) Mit einer Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsge-

nügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden sich auf den Einschätzungsentscheid des Steueramts der Stadt Winterthur vom

22. Oktober 2021 für Staatsund Gemeindesteuern 2020 sowie auf die entsprechende Schlussrechnung vom gleichen Tag stützen. Diese seien rechtskräftig und würden damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen. Die betriebene Forderung sei ausgewiesen und bei Einleitung der Betreibung fällig gewesen. Der Gesuchsgegner wende ein, seine über einen privaten Schuldensanierer bezahlten Raten seien bei der Berechnung des Forderungsbetrages nicht berücksichtigt worden, zudem habe er keinerlei finanzielle Mittel zur Begleichung der Schuld; er wisse nicht weiter und erhalte von niemandem Hilfe bei seinen finanziellen Problemen. Der Einwand der Tilgung der Schuld scheitere daran, dass mit einer Zahlung an den privaten Schuldensanierer keine Zahlung an die Gesuchsteller behauptet sei; ausserdem habe der Gesuchsgegner die behaupteten Zahlungen nicht belegt. Die Einwendung der fehlenden finanziellen Mittel sei im Rechtsöffnungsverfahren unbeachtlich; es werde bei der Fortsetzung der Betreibung vom Betreibungsamt zu klären sein, zu welchen Zahlungen der Gesuchsgegner in der Lage sei. Im Übrigen sei der Gesuchsgegner für die von ihm angesprochene Hilfe an die Schuldenberatung des Kantons Zürich zu verweisen; auch dieses Vorbringen stehe der Rechtsöffnung nicht entgegen. Diese sei daher zu erteilen (Urk. 14

S. 3-4).

c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde wörtlich das Gleiche geltend, was er schon in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme vom 20. Juni 2022 vorgebracht hatte (vgl. Urk. 13 und Urk. 9). Mit diesen Vorbringen hat sich bereits die Vorinstanz nachvollziehbar auseinandergesetzt (vgl. oben Erwäg. 3.b). Jene Erwägungen werden nicht konkret beanstandet, womit es bei ihnen bleibt.

Es ist auch hier (nochmals) darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden kann, ob und inwieweit ein Schuldner die betriebene Schuld auch tatsächlich bezahlen kann; ob dies der Fall ist, wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs vom Betreibungsamt zu prüfen sein (Art. 92 und 93 SchKG; z.B. ist dem Schuldner das Existenzminimum zu belassen).

Neu ist einerseits das Vorbringen, dass laut Abrechnung des privaten Schuldensanierers vom 21. September 2021 beim Steueramt Winterthur eine Restschuld von Fr. 3'363.85 bestehe und weder die Schlussrechnung für das Steuerjahr 2019 noch diejenige für das Steuerjahr 2020 in irgendeiner Form die geforderten Steuerschulden aufzeigen würden (Urk. 13 S. 1). Die Behauptung einer Restschuld von Fr. 3'363.85 hat der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben (vgl. Urk. 9). Sie kann damit als neues Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 ZPO; oben Erwägung 3.a). Ohnehin bleibt offen, für welche Steuerjahre diese Restschuld bestehen soll; die Aufstellung des privaten Schuldensanierers (Urk. 15/2) würde zudem keinen genügenden Beleg für eine Tilgung (Zahlung) darstellen.

Ebenfalls neu ist sodann das Vorbringen bzw. die Bitte, die Kosten des angefochtenen Entscheids zu erlassen (Urk. 13 S. 2). Die Auferlegung dieser Kosten an den Gesuchsgegner als unterlegene Partei entspricht jedoch dem Gesetz (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für ein Abweichen davon wird kein Grund geltend gemacht. Im Rechtsmittelverfahren kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren nicht mehr gestellt werden (vgl. Art. 119 Abs. 1 ZPO). Hätte der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren ein solches gestellt, wäre es wohl wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO).

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'725.30. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Der Gesuchsgegner hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, hat jedoch kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 13). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen).

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller mit dem Hinweis, dass die Beschwerde samt Beilagen im Verfahren RT220119 zugestellt wird, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'725.30.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. Juli 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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