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RT220118 • OG ZH RT220118 KI-generiert

Tax Claim Appeal Dismissed as Untimely

Geschäftsnummer RT220118
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision granting definitive legal relief to the state and municipality for outstanding tax claims amounting to CHF 1,430.25 plus interest. The appellate court dismissed the appeal because it was filed too late; the appellant received the judgment on June 17, 2022, making the 10-day appeal deadline expire on June 27, 2022, but the appeal was only posted on June 29, 2022. Consequently, the court did not enter into the merits of the case and imposed procedural costs on the appellant, denying any request for legal aid as the appeal was deemed hopeless due to its lateness.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Tax Claim Appeal Dismissed as Untimely: The appellate court dismissed the appeal because it was filed too late; the appellant received the judgment on June 17, 2022, making the 10-day appeal deadline expire on June 27, 2022, but the appeal was only posted on June 29, 2022. Consequently, the court did not enter into the merits of the case and imposed procedural costs on the appellant, denying any request for legal aid as the appeal was deemed hopeless due to its lateness.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Steuerabzug verspätete Steuererklärung Steuerjustizverfahren gesetzliche Verfahrensfrist Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to order the costs of the appeal proceedings to be imposed on the losing party (Gesuchsgegner).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited, in connection with Art. 106 Abs. 1 ZPO, for the decision not to award party compensation due to lack of relevant activity.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220118-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 14. Juli 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde Wetzikon, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Stadt Wetzikon, Bereich Steuern, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 24. März 2022 (EB220036-E)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 24. März 2022 erteilte das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 25. November 2021) – für Staatsund Gemeindesteuern 2019 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'430.25 nebst 4.5 % Zins seit

24. November 2021 sowie für Fr. 7.30 (Zinsen) und Fr. 16.65 (Zins bis

23. November 2021); die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (nachträglich begründet; Urk. 12 = Urk. 15).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 28. Juni 2022 Beschwerde (Urk. 14).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 17. Juni 2022 zugestellt (Urk. 13). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 15 S. 6) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am Montag, 27. Juni 2022 ab (Art. 142 ZPO). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Beschwerde beim Obergericht oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte am 29. Juni 2022 (Briefumschlag bei Urk. 14) und die Beschwerde ist am Folgetag beim Obergericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 14). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf die Beschwerde kann demzufolge nicht eingetreten werden.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'430.25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Der Gesuchsgegner hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, hat jedoch kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 14). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch zufolge Verspätung als aussichtslos anzusehen.

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel/Kopien von Urk. 14, 16 und 17/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'430.25.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. Juli 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo