Conditional Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a complaint because it was conditionally filed, which is not permissible for legal appeals or procedural actions. The complainant's appeal, which included unusual conditions for monetary penalties if the court accepted or ruled on their claims, was deemed invalid because legal actions must be unconditional. The court emphasized that appeals cannot be subject to personal conditions or demands for future penalties.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Conditional Appeal Dismissed: The complainant's appeal, which included unusual conditions for monetary penalties if the court accepted or ruled on their claims, was deemed invalid because legal actions must be unconditional. The court emphasized that appeals cannot be subject to personal conditions or demands for future penalties.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for the timeliness of the appeal.
Used to dispense with further procedural steps as the appeal is clearly unfounded or inadmissible.
Cited for awarding court costs to the respondent and for not granting party compensation to the respondent due to their loss.
Cited for not granting party compensation to the applicant due to lack of relevant activity.
Cited for determining the court fee for the second instance.
Cited to classify the decision as an interim decision relevant for appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220112-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Präsident i.V., Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild
Beschluss vom 21. Juni 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Luzern, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 23. November 2021 (EB210135-I)
Erwägungen:
1.1 Mit Urteil vom 23. November 2021 erteilte das Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Uster (Zahlungsbefehl vom 17. März 2021) – gestützt auf einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 23. November 2020 für eine Busse und Gebühren – definitive Rechtsöffnung für Fr. 170.– nebst 5 % Zins seit 19. Januar 2021 auf Fr. 150.–, für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (nachträglich begründet; Urk. 23 = Urk. 26).
1.2 Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner am 11. Juni 2022 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 24) Beschwerde (Urk. 25).
1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 24). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1 Der Gesuchsgegner äussert in seiner Beschwerdeschrift über weite Strecken lediglich seinen Unmut über verschiedene Behörden, deren Legitimation er in grundsätzlicher Art aufgrund rational nur schwer verständlicher Theorien bestreitet. Er gibt sodann unter der Überschrift "Meine besonderen Bedingungen" bekannt (Urk. 25 S. 16 f.):
"1. Annahme von Rechtsbegehren a. [...] b. Sollte das Zürcher Obergericht Rechtsbegehren jeder Art zur Weiterbearbeitung annehmen, so willigen alle nachstehenden Funktionäre ein, mir für jedes Rechtsbegehren je eine Pönale zu bezahlen.
Sie beträgt für die Präsidenten und Vizepräsidenten je 100 Kilogramm Gold, für die Richter/-innen je 50 Kilogramm Gold und für die Ersatzrichter/-innen je 25 Kilogramm Gold c. Sollte das Zürcher Obergericht die angenommenen Rechtsbegehren entscheiden, so verpflichten sich alle in Position 1b genannten Funktionäre, mir für jedes Rechtsbegehren die gleiche Pönale wie in Position 1b nochmals zu bezahlen.
2.-4. [...]"
2.2 Das Ergreifen von Rechtsmitteln wie auch andere Prozesshandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich. Auf ein bedingtes Rechtsmittel – wie die vorliegende Beschwerde – ist somit nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz, Vorbem. zu den Art. 308-318, N 49 m.H.; ZR 116/2017 Nr. 77 S. 260).
3.1 Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 170.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 25, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 170.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Juni 2022
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Wild
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