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RT220108 • OG ZH RT220108 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer RT220108
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a challenge against a lower court's decision concerning cost allocation following the withdrawal of a provisional debt collection enforcement application by the original applicant, who had allegedly terminated the appellant's representation authority prior to the withdrawal. The appellate court dismissed the appeal as inadmissible because it was filed one day after the ten-day deadline for filing an appeal had expired, meaning the appeal was untimely, thereby rendering the substantive arguments regarding representation and cost allocation irrelevant for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebV; Appeal Dismissed for Untimely Filing: The appellate court dismissed the appeal as inadmissible because it was filed one day after the ten-day deadline for filing an appeal had expired, meaning the appeal was untimely, thereby rendering the substantive arguments regarding representation and cost allocation irrelevant for consideration.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Rückzug des Betreibungsbegehrens Verspätungsausschluss materielle Begründung Kostenverlegung Rechtsöffnung (Kostenfolgen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Impliedly cited as the basis for concluding the case without further procedural steps because the appeal was obviously inadmissible.

Art. 251 lit. a ZPO

Cited in conjunction with Art. 321 Abs. 2 ZPO to determine the deadline for filing the appeal.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited in conjunction with Art. 251 lit. a ZPO to determine the deadline for filing the appeal.

Art. 142 Abs. 1 ZPO

Cited to determine when the deadline for filing the appeal expired.

Art. 143 Abs. 1 ZPO

Cited to determine the criteria for meeting the deadline for filing the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for the rule on imposing court costs on the losing party in the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not awarding party compensation to the other parties due to a lack of relevant activity in the appeal proceedings.

Art. 48 GebV SchKG

Cited in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to determine the amount of the second instance decision fee.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to determine the amount of the second instance decision fee.

Art. 66 BGG

This provision is cited in the final order (although the text of the final order is not present, it is implied by the general structure regarding BGG appeals) and is typically used for imposing costs in Federal Supreme Court proceedings, but in this case, the BGG citation relates to the possibility of appealing to the Federal Supreme Court, not the cost imposition within this decision itself (Art. 66 BGG is not explicitly cited in the dispositive orders 1-6).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220108-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel

Beschluss vom 30. Juni 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

sowie

C._____, Inhaber der Einzelfirma C1._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung (Kostenfolgen)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 18. Mai 2022 (EB220111-E)

Erwägungen:

1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) stellte mit Eingabe vom 19. April 2022 namens der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz sinngemäss das Begehren, es sei der Gesuchstellerin provisorische Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2022; Urk. 3/3) für Fr. 5'966.00 nebst Zins zu 5 % seit 9. Dezember 2021, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1, vgl. auch Urk. 13 = Urk. 16 S. 2). Daraufhin wurden die Parteien auf den

2. Juni 2022 zur Verhandlung vorgeladen, und die Gesuchstellerin wurde zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 300.00 verpflichtet, welcher innert Frist einging (Urk. 5 und Urk. 7). Am 10. Mai 2022 erschien die Gesuchstellerin persönlich am Schalter der Vorinstanz und erklärte, der Beschwerdeführerin die Vertretungsvollmacht bereits im Januar 2022 entzogen zu haben, und zog das Rechtsöffnungsgesuch zurück (Urk. 8 und Urk. 9). In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz, bestritt den Entzug der Vertretungsvollmacht durch die Gesuchstellerin und ersuchte um Rückerstattung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 300.00 (Urk. 11 und Urk. 12; vgl. auch Urk. 2). Mit Verfügung vom 18. Mai 2022 (Urk. 13 = Urk. 16) schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO als durch Rückzug erledigt ab und nahm den Parteien die Vorladung zur Verhandlung vom 2. Juni 2022 ab. Sodann entschied die Vorinstanz, die Kosten in der Höhe von Fr. 150.00 ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Mangels erheblicher Umtriebe sprach sie dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zu. Zudem wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und die Gesuchstellerin darauf hin, dass sie die Kostentragungspflicht für das vorliegende Verfahren im internen Verhältnis selbst zu regeln hätten (Urk. 16 S. 2 f.).

1.2. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Mai 2022 (Urk. 16) erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juni 2022, gleichentags zur Post ge-

geben und hierorts eingegangen am 7. Juni 2022, Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, es sei ihr der ganze Kostenvorschuss von Fr. 300.00 zurückzuerstatten und es seien die Verfahrenskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Urk. 15).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 14). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1. Gemäss Empfangsbestätigung wurde die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2022 an das von der Beschwerdeführerin bezeichnete Zustellungsdomizil gesandt und am 23. Mai 2022 von der Bevollmächtigten D._____ in Empfang genommen (Urk. 14). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt zehn Tage ab Zustellung des Entscheids (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung korrekt angegeben wurde (Urk. 16, S. 3, Dispositiv Ziff. 7). Demzufolge lief die Beschwerdefrist am Donnerstag, 2. Juni 2022 ab (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Für die Fristwahrung massgebend ist, dass die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde aber erst am Freitag, 3. Juni 2022 und damit nach Fristablauf zur Post gegeben und ging am Dienstag, 7. Juni 2022 bei der Rechtsmittelinstanz ein (vgl. die Datierung der Beschwerde sowie der Briefumschlag im Anhang von Urk. 15). Demzufolge wurde die Beschwerde verspätet erhoben, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.2. Unter diesen Umständen erübrigt es sich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin, welche im vorinstanzlichen Verfahren nicht als Partei, sondern als Vertreterin der Gesuchstellerin fungierte, zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert wäre. Auch auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 3. Juni 2022 (Urk. 15) ist nicht weiter einzugehen.

3.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 300.00. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.00 festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Gesuchstellerin und den Gesuchsgegner je unter Beilage von Kopien von Urk. 15 und Urk. 17/1 - 8, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. Juni 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. H. Lampel

versandt am: lm