Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT220106 • OG ZH RT220106 KI-generiert

Untimely Appeal Dismissed

Geschäftsnummer RT220106
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal because it was filed late. The decision to grant definitive legal relief was made on May 12, 2022, and the deadline to appeal was May 30, 2022. However, the appeal was not submitted until June 1, 2022, making it untimely.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 i.V.m, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Untimely Appeal Dismissed: The decision to grant definitive legal relief was made on May 12, 2022, and the deadline to appeal was May 30, 2022. However, the appeal was not submitted until June 1, 2022, making it untimely.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist verspätete Einreichung verspätete Kündigung Verspätungsausschluss Beschwerdelegitimation Rückzug des Rechtsbegehrens Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited for the immediate inadmissibility of the appeal, thus dispensing with further procedural steps.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Basis for imposing the court costs of the appeal proceedings on the respondent.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in relation to not awarding party compensation to the respondent due to their loss.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220106-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 10. Juni 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton St. Gallen, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonsgericht St. Gallen betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. Mai 2022 (EB220220-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 12. Mai 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Gossau SG (Zahlungsbefehl vom 27. April 2021) – gestützt auf drei Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen für ausstehende Gerichtskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 455.-- nebst 5 % Zins seit 7. September 2020, Fr. 300.-- nebst 5 % Zins seit 10. November 2020 sowie Fr. 200.-- nebst 5 % Zins seit

10. November 2020 und auferlegte die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin (Urk. 18 = Urk. 21).

b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 1. Juni 2022 Beschwerde (Urk. 20). Mit dieser Eingabe erhob die Gesuchsgegnerin auch gegen ein anderes Rechtsöffnungsurteil Beschwerde, für welches das Beschwerdeverfahren RT220105-O anzulegen war.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die vorliegende Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Das angefochtene Urteil wurde der Gesuchsgegnerin am 19. Mai 2022 zugestellt (Urk. 19b). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO), was auch in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 21 Dispositiv Ziffer 5) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am Montag, 30. Mai 2022 ab (Art. 142 ZPO). Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte jedoch erst am 1. Juni 2022 (Briefumschlag bei Urk. 20). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 955.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 20, 22 und 23/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 955.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. Juni 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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