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RT220100 • OG ZH RT220100 KI-generiert

Cantonal and Municipal Tax Enforcement Upheld Due to Failed Prior Appeal

Geschäftsnummer RT220100
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge to a lower court's decision that granted definitive authorization for debt enforcement regarding unpaid cantonal and municipal taxes for the year 2017, as the underlying tax assessment and final bill were legally binding and enforceable titles to which the debtor had not properly appealed. The court reasoned that the debtor failed to raise specific objections regarding the lower court's legal application and factual findings in the appeal, and that substantive review of the tax debt itself is barred in definitive authorization proceedings, as such matters should have been addressed in prior tax litigation, which had already concluded against the debtor.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 130 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Cantonal and Municipal Tax Enforcement Upheld Due to Failed Prior Appeal: The court reasoned that the debtor failed to raise specific objections regarding the lower court's legal application and factual findings in the appeal, and that substantive review of the tax debt itself is barred in definitive authorization proceedings, as such matters should have been addressed in prior tax litigation, which had already concluded against the debtor.

Schlagwörter

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Steuerschulden Gemeindesteuern Rechtsvorschlag Vollstreckung der Steuerveranlagung vollstreckbarer Entscheid teilweises Obsiegen des Steuerpflichtigen Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to order the costs of the appeal proceedings against the appellant (Gesuchsgegner).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in relation to the decision not to award party compensation due to the appellant's failure.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the second instance court fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220100-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 27. Juni 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Zürich,

2. Politische Gemeinde Glattfelden, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Politische Gemeinde Glattfelden betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 17. Dezember 2021 (EB210589-C)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 17. Dezember 2021 erteilte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 22. September 2021) – für Staatsund Gemeindesteuern 2017 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'442.25 nebst 4.5 % Zins seit 21. September 2021, für Fr. 66.40 (Zinsbelastung bis 20. September 2021) und für die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil (Urk. 14 = Urk. 17).

b) Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 an das Obergericht des Kantons Zürich sowie an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich erhob der Gesuchsgegner u.a. auch gegen das vorgenannte Urteil fristgerecht (vgl. Urk. 15: Zustellung der begründeten Ausfertigung am 19. Mai 2022) Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 16 S. 3):

"Die Rechtsöffnungsbegehren der Kläger sind allesamt abzuweisen und dem Beschwerdeführer ist das staatlich geschuldete Einkommen und enteignete Vermögen zugänglich zu machen.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel

ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsgegner habe innert erstreckter Frist keine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch eingereicht. Die Gesuchsteller würden sich auf den Einschätzungsentscheid vom

19. Mai 2020 für die Staatsund Gemeindesteuern 2017 sowie auf die entsprechende Schlussrechnung vom 29. Mai 2020 stützen. Auf Rechtsmittel des Gesuchsgegners gegen den Einschätzungsentscheid sei nicht eingetreten worden, zuletzt mit Urteil des Bundesgerichts vom 16. August 2021. Gegen die Schlussrechnung sei kein Rechtsmittel erhoben worden. Damit seien Einschätzungsentscheid und Schlussrechnung rechtskräftig und vollstreckbar und würden einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen. Die Identität der Forderung und der Personen sei gegeben. Die Forderung sei bestimmt und bei Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen (Urk. 17 S. 2 ff.).

c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde vorab geltend, er habe am 13. Dezember 2021 persönlich bei der Vorinstanz einen Antrag auf Fristerstreckung (der bis zu diesem Tag erstreckten Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch; vgl. Urk. 6) gestellt, mit der Begründung, dass seine Mutter am 7. Dezember 2021 gestorben sei und es ihm unmöglich sei, den behördlich auferlegten Aktenberg zu bewältigen. Der Antrag habe bei der Vorinstanz nicht entgegengenommen werden können, weil am Gericht niemand habe schreiben können bzw. alle, die den Antrag hätten aufnehmen können, im Home Office gewesen seien (Urk. 16 S. 2 Rz. 4).

Dieses Vorbringen des Gesuchsgegners wird durch die Akten nur teilweise gestützt. Gemäss der Aktennotiz vom 10. Dezember 2021 wollte der Gesuchsgegner an diesem Tag ein erneutes Fristerstreckungsgesuch stellen, da seine Mutter vor wenigen Tagen verstorben sei. Nach Hinweis darauf, dass die ihm bereits gewährte Fristerstreckung einmalig gewesen sei und er ein Gesuch schriftlich und begründet stellen müsste, habe der Gesuchsgegner in diesem Falle auf ein weiteres Gesuch um Fristerstreckung verzichtet (Urk. 9). Ein schriftliches Fris-

terstreckungsgesuch (vgl. Art. 130 Abs. 1 ZPO) findet sich jedenfalls nicht in den Akten. Ohnehin war die Fristerstreckung für die Stellungnahme bis 13. Dezember 2021 mit dem Vermerk "einmalig !" versehen (vgl. Urk. 6) und konnte der Gesuchsgegner damit von vornherein nicht mit einer weiteren Fristerstreckung rechnen. Es bleibt somit dabei, dass der Gesuchsgegner zum Rechtsöffnungsgesuch keine Stellungnahme eingereicht hat.

d) Im Übrigen werden in der Beschwerde die massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht beanstandet. Der Gesuchsgegner legt über weite Strecken dar, dass er Anspruch auf staatlich geschuldete Einkünfte und Rückgabe enteigneten Vermögens habe, letztlich beruhend auf einer seines Erachtens unrechtmässigen Absetzung als Geschäftsführer einer Gesellschaft und damit verbunden der widerrechtlichen Enteignung dieser (inzwischen gelöschten) Gesellschaft im Jahre 2001; als Folge davon habe danach eine unrechtmässige fiktive Besteuerung stattgefunden und seien unrechtmässig fehlende AHV-Beitragsjahre verfügt worden (Urk. 16 S. 3 ff.).

Das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren. Die betriebene Steuerforderung wurde von den Steuerbehörden mit rechtskräftigen und vollstreckbaren Verfügungen (Einschätzungsentscheid und Schlussrechnung) festgesetzt. Diese Verfügungen dürfen im Rechtsöffnungsverfahren inhaltlich nicht mehr überprüft werden. Diese Beschwerdevorbringen können daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden (sie scheinen sich von der Systematik her ohnehin primär an das Steuerrekursgericht bzw. an die AHV-Behörden zu richten).

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'442.25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 16 und 18/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'442.25.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. Juni 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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