Appeal Dismissed in Tax Debt Collection Case Following Withdrawal of Enforcement Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a party's appeal against a lower court's decision to close debt collection proceedings, initiated for direct federal tax arrears, due to the applicant's withdrawal of the request for debt enforcement. The court reasoned that an appeal is inadmissible against the closure of proceedings based on the withdrawal of a request for debt enforcement, as such withdrawal is permissible at any time, rejecting the appellant's claim that the withdrawal was abusive. Furthermore, the appeal was not entertained concerning the claim for party compensation because the appellant failed to specify the monetary amount sought for compensation, and there was no substantiation for receiving an adequate compensation for trouble.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed in Tax Debt Collection Case Following Withdrawal of Enforcement Request: The court reasoned that an appeal is inadmissible against the closure of proceedings based on the withdrawal of a request for debt enforcement, as such withdrawal is permissible at any time, rejecting the appellant's claim that the withdrawal was abusive. Furthermore, the appeal was not entertained concerning the claim for party compensation because the appellant failed to specify the monetary amount sought for compensation, and there was no substantiation for receiving an adequate compensation for trouble.
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KI-generiertThe court cited this provision as the basis for forgoing further procedural steps because the appeal appeared clearly unfounded or inadmissible.
This provision was applied to order the appellant (Gesuchsgegner) to bear the court costs of the appeal proceedings.
This provision was referenced when denying the claim for compensation for necessary expenses or an appropriate allowance for trouble in the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220099-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 27. Juni 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 12. Januar 2022 (EB210588-C)
Erwägungen:
1. a) Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 schrieb das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsverfahren – für Fr. 208.20 nebst Zins und Kosten für die Direkte Bundessteuer 2014 – als durch Rückzug des Begehrens erledigt ab, es wurden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 16 = Urk. 20).
b) Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 an das Obergericht des Kantons Zürich sowie an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich erhob der Gesuchsgegner u.a. auch gegen die vorgenannte Verfügung fristgerecht (vgl. Urk. 17: Zustellung der begründeten Ausfertigung am 19. Mai. 2022) Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 18 S. 3):
"Die Rechtsöffnungsbegehren der Kläger sind allesamt abzuweisen und dem Beschwerdeführer ist das staatlich geschuldete Einkommen und enteignete Vermögen zugänglich zu machen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Vorinstanz hat ihr Verfahren, wie erwähnt (oben Erw. 1.a), zufolge Rückzugs des Rechtsöffnungsbegehrens abgeschrieben. Der Gesuchsgegner wendet sich in seiner Beschwerde auch hiergegen, indem er geltend macht, der Rückzug sei missbräuchlich und komme keinem gerichtlichen Urteil gleich, weil der Gesuchsteller gleich nach dem Rückzug eine neue Betreibung eingeleitet habe (Urk. 18 S. 2 Ziff. 3). Dies ist jedoch offensichtlich keine Begründung für eine Missbräuchlichkeit; der Rückzug eines Rechtsöffnungsgesuchs ist jederzeit zulässig und gegen einen solchen bzw. die darauf gestützte Abschreibung des Verfahrens ist eine Beschwerde nicht möglich (BGE 139 III 133). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
b) Der Gesuchsgegner verlangt sodann beschwerdeweise die Zusprechung einer Parteientschädigung in Höhe eines Monatslohns gemäss Steuerdeklaration 2021 (Urk. 18 S. 2 Ziff. 3). Rechtsmittelanträge können zwar – wie hier –
auch aus der Begründung hervorgehen. Sie müssen aber klar sein, d.h. es muss eindeutig daraus hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte; auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen somit beziffert sein. Liegen keine genügenden Anträge vor, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). Der Gesuchsgegner stellt keinen bezifferten Antrag; mit der Forderung eines Monatslohns gemäss Steuererklärung 2021 (ohne diese beizulegen) bleibt völlig unklar, in welcher konkreten Höhe die Entschädigung gefordert wird. Damit kann – soweit die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren gefordert wird (was aufgrund der Ausführungen des Gesuchsgegners nicht restlos klar ist) – auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Ohnehin können bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien der Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) als Parteientschädigung zugesprochen werden. Der Gesuchsgegner macht jedoch keine Auslagen geltend und legt mit keinem Wort dar, wieso ein begründeter Fall für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung bestehen sollte.
c) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. a) Für den Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist vom vorinstanzlichen Rechtsöffnungsgesuch über Fr. 208.20 auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 18 und 20/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 208.20.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Juni 2022
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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