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RT220085 • OG ZH RT220085 KI-generiert

Debt Enforcement Claim Dismissed Due to Insufficient Title

Geschäftsnummer RT220085
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a claim for definitive legal relief, upholding a lower court's decision that denied enforcement of a debt. The appellate court found that the provided evidence, including an email and a shipping receipt, did not constitute a legally recognized title for definitive or provisional legal relief under Swiss debt enforcement law. Specifically, an email confirmation of an order does not meet the requirements of a debt acknowledgment, which typically requires a signed document or public deed. Therefore, the claimant must pursue the debt through ordinary legal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 80 SchKG, Art. 82 Abs. 1 SchKG, Art. 82 SchKG; Debt Enforcement Claim Dismissed Due to Insufficient Title: The appellate court found that the provided evidence, including an email and a shipping receipt, did not constitute a legally recognized title for definitive or provisional legal relief under Swiss debt enforcement law. Specifically, an email confirmation of an order does not meet the requirements of a debt acknowledgment, which typically requires a signed document or public deed. Therefore, the claimant must pursue the debt through ordinary legal proceedings.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Schuldanerkennung ordentliches Verfahren Vollstreckungsentscheid öffentliche Schulden Vollstreckungstitel Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was used to assign the court costs of the appeal proceedings to the applicant due to their loss.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

This provision was used to determine the appeal court fee.

Art. 90 BGG

This provision is cited to define the current decision as a final decision for the purpose of appealing to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220085-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 12. Mai 2021

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 20. April 2022 (EB220237-C)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 20. April 2022 wies das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch – für Fr. 13'711.70 nebst Zins und Kosten – in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 11. März 2022) ab; die Kosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt (Urk. 4 = Urk. 7).

b) Gegen dieses ihr am 2. Mai 2022 zugestellte (Urk. 5) Urteil erhob die Gesuchstellerin gleichentags fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 6):

"Aufgrund unserer Begründung und nachgereichten Unterlagen bitten wir um definitive Rechtsöffnung in dieser Angelegenheit."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin habe als Forderungsgrund die "Rechnung 42136007" bezeichnet und dazu verschiedene

Unterlagen eingereicht. Keinem der eingereichten Dokumente komme die Qualität eines definitiven Rechtsöffnungstitels zu. Gleichzeitig würden sämtliche Unterlagen mangels öffentlicher Beurkundung bzw. eigenhändiger Unterschrift als provisorische Rechtsöffnungstitel ausser Betracht fallen. Mangels eines Rechtsöffnungstitels sei daher das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen (Urk. 7 Erwägung 2.2).

c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, der (mit der Beschwerde eingereichte) E-Mail-Verkehr zeige unmissverständlich auf, dass die Gesuchsgegnerin die Elektrozählerlieferung für die Anlage in Auftrag gegeben habe, und der Sendungsnachweis der Post zeige auf, dass das Paket am

21. Oktober 2021 zugestellt worden sei (Urk. 6).

d) Die Gesuchstellerin macht damit nicht geltend. dass für die betriebene Forderung entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ein definitiver oder provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegen würde, sondern sie ist der Auffassung, dass ihre Forderung aufgrund der eingereichten Unterlagen genügend ausgewiesen sei. Die Gesuchstellerin ist auf die Besonderheit des Rechtsöffnungsverfahrens hinzuweisen. Vereinfacht gesagt, ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu prüfen, ob eine Forderung besteht oder nicht (hierfür ist der ordentliche Prozessweg zu beschreiten), sondern es wird lediglich geprüft, ob die betriebene Forderung aufgrund eines Dokuments (Rechtsöffnungstitel) bereits fest steht. Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 7 Erwägung 2.1), kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn für die betriebene Forderung ein vollstreckbarer Gerichtsoder Verwaltungsentscheid vorliegt (definitiver Rechtsöffnungstitel; vgl. Art. 80 SchKG). Provisorische Rechtsöffnung kann erteilt werden, wenn die betriebene Forderung vom Schuldner unterschriftlich oder in einer öffentlichen Urkunde anerkannt wurde (Schuldanerkennung als provisorischer Rechtsöffnungstitel; vgl. Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine Mitteilung per E-Mail (hier: die Bestätigung der Auftragsbestätigung; Urk. 8/1) kann keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG darstellen, denn es fehlt eine eigenhändige Unterschrift.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

f) Die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs bedeutet nicht, dass die Forderung nicht besteht, sondern lediglich, dass die Gesuchstellerin ihre Forderung auf dem ordentlichen Prozessweg wird durchsetzen müssen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 13'711.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 6 und Urk. 8/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'711.70.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. Mai 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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