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RT220083 • OG ZH RT220083 KI-generiert

Tax Fine Collection Authorization Appeal Dismissed

Geschäftsnummer RT220083
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a lower court's decision that granted definitive judicial authorization for the collection of a 360 franc penalty fine imposed by the cantonal tax office for failure to file a tax return. The appellate court reasoned that in judicial authorization proceedings, only the existence of an enforceable title, such as the administrative fine decision, is examined, and that the appellant's arguments concerning inability to pay due to receiving disability and old-age pensions, or challenging the underlying validity of the fine, are not matters that can be considered at this stage, but would only be relevant during potential enforcement proceedings or through a prior challenge to the fine itself.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Tax Fine Collection Authorization Appeal Dismissed: The appellate court reasoned that in judicial authorization proceedings, only the existence of an enforceable title, such as the administrative fine decision, is examined, and that the appellant's arguments concerning inability to pay due to receiving disability and old-age pensions, or challenging the underlying validity of the fine, are not matters that can be considered at this stage, but would only be relevant during potential enforcement proceedings or through a prior challenge to the fine itself.

Schlagwörter

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Steuerbusse Vollstreckungsentscheid Steuererklärung Betreibungsbewilligung Steuerjustizbehörde Invalidenrente Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (3.b) and implied by order 3, which imposes costs on the losing party.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning (3.d) regarding the denial of party compensation for the winning party due to lack of relevant activity.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220083-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 6. Mai 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. April 2022 (EB220221-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 11. April 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 12. Mai 2021) – für eine Ordnungsbusse – definitive Rechtsöffnung für Fr. 360.-- nebst 3 % Zins seit 5. Mai 2021 und Fr. 3.50; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 7 = Urk. 11).

b) Gegen dieses ihm am 28. April 2022 zugestellte (Urk. 8b) Urteil erhob der Gesuchsgegner am 30. April 2022 fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 10):

Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf die Bussenverfügung des kantonalen Steueramts Zürich vom 8. Dezember

2020, worin der Gesuchsgegner wegen Nichteinreichens der Steuererklärung mit einer Ordnungsbusse von Fr. 360.-- belegt worden sei. Die Bussenverfügung sei vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Gesuchsgegner habe dagegen vorgebracht, dass er eine IV-Rente von Fr. 2'281.-- und eine AHV-Rente von Fr. 1'381.-- beziehe; das habe er dem Gesuchsteller schon 50- mal gesagt, doch glaube ihm dieser nicht. Der Einwand der fehlenden finanziellen Mittel könne jedoch im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Der Rechtsöffnung entgegenstehende Gründe seien nicht vorgebracht worden und würden sich nicht aus den Akten ergeben. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen (Urk. 11 Erwägung 2).

c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde einzig geltend: "Bestätige hiermit dass ich von der IV + AHV lebe. Fr. 2'281.-- IV + 1'381.-- von der AHV. Die Krankenkasse wird von der IV bezahlt, darum bekomme ich weniger" (Urk. 10).

d) Der Gesuchsgegner macht damit sinngemäss geltend, er habe kein Geld, um die Forderung zu bezahlen. Dies kann jedoch im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden. In diesem Verfahren wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt (hier: eine Verwaltungsverfügung; vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann dagegen nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen eines allfälligen Pfändungsvollzugs vom Betreibungsamt zu prüfen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Dies hat bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt (Urk. 11 Erwägung 2.4).

Sollte der Gesuchsgegner mit seinen Vorbringen geltend machen wollen, die Busse wegen Nichteinreichens der Steuererklärung sei ungerechtfertigt, weil er ja schon viele Male gesagt habe, dass er nur die genannten Renten beziehe, kann dies ebenfalls nicht im Rechtsöffnungsverfahren berücksichtigt werden. In diesem Verfahren geht es nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde. Dieser (nun zu vollstreckende) Entscheid darf im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie muss demgemäss abgewiesen werden.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 360.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Der Gesuchsgegner hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 11). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen).

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 10 und 12/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 360.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Mai 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo