Appeal Dismissed for Non-Payment of Judicial Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appeal challenging a lower court's decision that granted definitive legal opening (Rechtsöffnung) for a debt of over 143,000 Swiss Francs was not processed because the appellant failed to pay the required judicial cost deposit after being granted an extension, leading the court to rule that, pursuant to procedural rules threatening non-admission upon non-payment, it could not consider the merits of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 56 Ziff. 2 SchKG, Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Non-Payment of Judicial Deposit: Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 25. März 2022 (Datum Poststempel), eingegangen am 28. März 2022, innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 11) Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin. Zudem stellte die Gesuchsgegnerin den prozessualen Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 12 S. 2).
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KI-generiertBasis for the non-admission of the appeal due to the failure to pay the cost deposit.
Cited in conjunction with Art. 98 ZPO regarding the requirement and subsequent deadline for the cost deposit.
Cited in connection with Art. 101 ZPO concerning the cost deposit requirement.
Applied to determine and impose the court fee and reject the award of party compensation to the appellant.
Applied to reject the award of party compensation to the appellee due to lack of significant activity.
Cited in the reasoning regarding the timeliness of the appeal, but not explicitly in the dispositive orders 1-6.
Used to determine the amount of the court fee.
Applied to impose the court costs on the appellant (Gesuchsgegnerin).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220067-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel
Beschluss vom 9. Mai 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 28. Januar 2022 (EB210439-K)
Erwägungen:
1.1. Mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 28. Januar 2022 (Geschäfts-Nr. EB210439-K) wurde der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan
Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 19. November 2021; Urk. 2/1) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 143'531.60 und Fr. 203.30 Zahlungsbefehlskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss Dispositiv Ziff. 2 bis Ziff. 4 des Urteils (Urk. 10 = Urk. 13 S. 4 f.).
1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 25. März 2022 (Datum Poststempel), eingegangen am 28. März 2022, innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 11) Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin. Zudem stellte die Gesuchsgegnerin den prozessualen Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 12 S. 2).
1.3. Mit Verfügung vom 29. März 2022 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin in Anwendung von Art. 98 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO Frist angesetzt, um für die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 zu leisten (Urk. 14). Nach ungenutztem Verstreichen dieser Frist und dem Ende der Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 21. April 2022 eine fünftägige Nachfrist ab Zustellung für die Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.00 angesetzt. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde der Klägerin am 26. April 2022 zugestellt (Urk. 15). Die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses lief am 2. Mai 2022 ungenutzt ab.
2. Nachdem der Gerichtskostenvorschuss innert der Nachfrist bzw. bis dato nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (Urk. 15 S. 2, Dispositiv Ziff. 1; Art. 98 in Verbindung mit Art. 101 Abs.
1 und Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).
3.1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 143'531.60 ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.00 festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 143'531.60.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Mai 2022
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Lampel
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